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BGH · IX ZR 11/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 11/78

ansprüche nicht bezeichnet waren, und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom gleichen Tag ein. Die Entschädigungsbehörde steht in ähnlich gelagerten Fällen auf dem Standpunkt, daß es sich hier um eine Änderung der Rechtsprechung handelt, auf die keine Wiedereinsetzung begründet werden kann. Wenn somit Antragstellerin im Jahre 1957 oder anfangs 1958 eine deutsche Behörde angefragt hätte, ob die Ansprüche begründet sind, würde bestimmt eine falsche Auskunft erteilt worden sein, mit der Begründung, daß es sich hier nicht um NS-Gewaltmaßnahmen, sondern um rumänische handelte, für die keine Verantwortung übernommen werden kann. Ich glaube, daß es auch nicht bestritten werden kann, daß laut Anweisung des Ministeriums von Rheinland-Pfalz, die auf eine Vereinbarung mit den Länder-Vertretern zurückzuführen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesen Fällen zu gewähren ist, wenn nachweislich ein Antrag infolge einer falschen Auskunft einer deutschen Behörde nicht rechtzeitig gestellt wurde. Es kann deshalb hier auch nicht die Rede von einem Verschulden des Antragstellers laut § 189 Abs.3 BEG sein. Ein Verschulden des Antragstellers liegt nur dann vor, wenn die Versäumnis der Antragsfrist auf ein mindestens fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erscheint somit nach § 189 Abs.3 BEG begründet. Hierbei habe es in der Regel genügt, wenn die Entschädigungsberechtigten angegeben hätten, sie seien früher dahin beraten worden, daß für die in Rumänien erlittenen Verfolgungsmaßnahmen keine Entschädigung gewährt werde, sie hätten nunmehr erfahren, daß auch in diesen Fällen eine Entschädigung zugebilligt werde, und sofort einen entsprechenden Antrag gestellt. Nach Erlaß des BEG-Schluß-gesetzes bis zu dem Bekanntwerden der Entscheidung BGH RzW 1974, 183 hätten die Behörden auch für Gesundheits-und Lebensschäden, die auf deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung beruhten, ein Neuantragsrecht nach Artikel III BEG-SchlußG angenommen. Auch im Falle der Klägerin habe die Behörde die formularmäßigen Ausführungen zur Wiedereinsetzung nicht gerügt und ihr keine Möglichkeit gegeben, eine bessere Begründung nachzubringen. Auch die Klägerin habe daher wegen der von den Behörden des Landes Rheinland-Pfalz geübten Praxis darauf vertrauen können, daß ihr Wiedereinsetzungsgesuch hinreichend begründet sei. Es könne jetzt nach Ablauf einer langen Zeit von der Klägerin nicht mehr gefordert werden, daß sie dieses Wiedereinsetzungsgesuch näher begründe. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Klägerin nicht stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt worden ist.' Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 BEG setzt voraus, daß die Behörde über die sachliche Berechtigung des Anspruchs durch einen Bescheid nach § 195 BEG entscheidet, ohne den Anspruch an der nicht rechtzeitigen Anmeldung scheitern zu lassen. Wegen des Freiheitsschadens stand der Klägerin auch ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG in Verb, mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zu. Die Klägerin hatte keinen Grund darauf zu vertrauen, die Behörde werde ihr auf ein derartiges Gesuch Wiedereinsetzung gewähren. Allerdings hat der Senat in mehreren Urteilen zur sogenannten Kölner Praxis (RzW 1965, 524 und 1968, 331) ausgesprochen, daß ein Antragsteller, der darauf vertraut hat, die Behörde beanstande nicht die verspätete Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs oder sehe die Verspätung sogar gerne, nach dem Rechtsstaat sprinzip Schutz verdiene, wenn er sich durch diese Praxis von der rechtzeitigen Begründung seines Gesuchs abhalten ließ. Sie hat sich im Gegenteil in dem formularmäßigen Wiedereinsetzungsgesuch an einer Stelle dagegen gewandt, daß die Entschädigungsbehörde in ähnlich gelagerten Fällen keine Wiedereinsetzung gewähre, und hat an anderer Stelle die Auffassung vertreten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solle gewährt werden, wenn nach- \ weislich ein Antrag infolge einer falschen Auskunft einer deutschen Behörde nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Ein Vertrauen auf die vom Berufungsgericht geschilderte Verwaltungsübung kann all dem nicht entnommen werden. Ein solches Vertrauen wäre auch - soweit ersichtlich - nach der Entwicklung der Behandlung von Rumänien-Fällen in der Praxis der Behörden und Gerichte bis 1962 nicht gerechtfertigt gewesene Das Bundesergänzung s ge setz von 1953 sah eine besondere Regelung für vom Deutschen Reich veranlaßte Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten noch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats bestand deshalb nur dann ein Anspruch auf Entschädigung, wenn es sich um einen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachten Schaden handelte (BGH RzW 1955, 183). Das Bundesentschädigungsgesetz 1956 änderte § 43 Abs. 1 dahin, daß ein Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung auch dann besteht, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist. Gesundheitsschäden und LebensSchäden, die auf einer deutsch ver-anlaßten Freiheitsentziehung durch einen souveränen ausländischen Staat beruhen, führten nach damaligem Recht, wenn sie nicht zugleich einen anderen Tatbestand, etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG erfüllten, nicht zu einer Entschädigung, weil die deutsch veran-laßte Freiheitsentziehung keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG ist (BGH RzW 1974, ' 113; 1975, 265 Nr. 5; Senatsurteil vom 25. Als die Beratungen zu dem BEG-Schlußgesetz aufgenommen wurden, wurde vielfach erwartet, das kommende Gesetz werde eine Regelung für Antragsteller aus Rumänien enthalten, die bisher noch keinen Antrag gestellt hatten. ”Im Rahmen der Novelle zu dem BEG ist beabsichtigt, den Antragstellern eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die deshalb bis zu dem 1.5.1958 keinen Antrag eingereicht haben, weil die ursprüngliche Praxis der Entschädigungsbehörden eine Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche vorsah und eine positive Regelung dieser Fälle erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgte. aus den Rumänien während des zweiten Weltkrieges zugeschlagenen Gebieten im Hinblick auf die vor Ablauf der Frist des § 189 BEG geübte negative Verwaltungspraxis keine Anträge auf Entschädigung nach dem BEG eingereicht haben, sind wir damit einverstanden, daß die Entschädigungsbehörden zur Vermeidung besonderer Härten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Einzelfällen bereits Jetzt gewähren, soweit dadurch die Bearbeitung der fristgerecht eingereichten Anträge nicht verzögert wird. Aus all dem ergab sich nichts, was die Klägerin oder ihren Bevollmächtigten zu der Annahme hätte verleiten können, eine ordnungsgemäße Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs sei hier ausnahmsweise nicht erforder- Der Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes hat in Kenntnis der Rechtsentwicklung nur für FreiheitsSchäden durch die Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG gewährt und auf deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung beruhende Gesundheits- und LebensSchäden in Art. IV BEG-SchlußG lediglich als Angleichungsfall geregelt (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25; 1974, 183 Nr. 18)Für die letztgenannten Ansprüche hat er nicht die Möglichkeit eröffnet, sie erstmals anzu demelden. Da der Klägerin somit wegen des Lebensschadens ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht zusteht und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist nicht gewährt werden kann, ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
WiedereinsetzungEntschädigungBehördeBEGKoblenzRzWAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BEG § 189 Abs. 3 Satz 1
Zur Wiedereinsetzung in sog. Rumänien-Fällen in Rheinland-Pfalz.
BGH, Urt. v. 7. Juni 1979 - IX ZR 11/78 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 11/78
URTEIL
Verkündet am
7. Juni 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwält
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Dezember 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 10. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die in Bukarest/Rumänien geborene Klägerin ist Jüdin. Sie lebt seit 1951 in Israel.
Am 22. Februar 1962 reichte sie beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz einen Mantelantrag vom 14. Februar 1962, in dem einzelne Entschädigungs-
 
ansprüche nicht bezeichnet waren, und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom gleichen Tag ein. In dem vorgedruckten Formular heißt es:
"... Als im Jahre 1957 die Wiedergutmachungsbehörden eine Stop-Verfügung hinsichtlich der rumänisehen Fälle, zu denen Antragstellerin gehört, erlassen haben und diese Verfügung durch ein Urteil des OBL Stuttgart bekräftigt war. betrachtete Antragsteller ... die Ansprüche als vollkommen aussichtslos und verzichtete auf deren Anmeldung.
Uber die Aufhebung der Stop-Verfügung erfuhr mein Mandant erst jetzt und meldete sich sofort bei mir zwecks Weiterleitung der Ansprüche.
Die Entschädigungsbehörde steht in ähnlich gelagerten Fällen auf dem Standpunkt, daß es sich hier um eine Änderung der Rechtsprechung handelt, auf die keine Wiedereinsetzung begründet werden kann. Diesem Standpunkt muß ich mich mit Nachdruck wiedersetzen, da es sich m.A. nach nicht um eine Änderung der Rechtsansicht handelt, sondern um eine Anerkennung gewisser historischer Tatsachen, die zur Zeit der Ausgabe der Stop-Verfügung von der Entschädigungsbehörde irrtümlicherweise nicht als Gewaltmaßnahme seitens der Nazis angesehen wurden. Wenn somit Antragstellerin im Jahre 1957 oder anfangs 1958 eine deutsche Behörde angefragt hätte, ob die Ansprüche begründet sind, würde bestimmt eine falsche Auskunft erteilt worden sein, mit der Begründung, daß es sich hier nicht um NS-Gewaltmaßnahmen, sondern um rumänische handelte, für die keine Verantwortung übernommen werden kann.
Es wäre somit unsinnig gewesen, wenn der/die Verfolgte dann einen Antrag eingereicht hätte.
Diese generelle Einstellung und Auffassung der Behörde war den Rumänien-Verfolgten bekannt und deswegen haben sie keine Anträge überreicht.
 
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Es ist unmöglich und abwegig, von den Verfolgten zu verlangen, daß sie damals alle einzeln eine Anfrage bei einer deutschen Behörde überreicht hätten sollen - ob sie Ansprüche mit zu Recht geltend machen könnten. Sie hätten alle die übereinstimmende Auskunft erhalten, daß ihre Ansprüche nicht berechtigt seien.
Ich glaube, daß es auch nicht bestritten werden kann, daß laut Anweisung des Ministeriums von Rheinland-Pfalz, die auf eine Vereinbarung mit den Länder-Vertretern zurückzuführen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesen Fällen zu gewähren ist, wenn nachweislich ein Antrag infolge einer falschen Auskunft einer deutschen Behörde nicht rechtzeitig gestellt wurde.
Die Ansicht der Entschädigungsbehörde wurde seinerzeit hier im Lande in verschiedener Form veröffentlicht. Antragsteller ... erhielt von Anwälten und Behörden Auskünfte, daß die Stop-Verfügung und das genannte Urteil die Ansprüche gegenstandslos machen und deren Weiterleitung vollkommen aussichtslos erscheint.
Es war dem Antragsteller somit auch nicht zuzu demuten, in eine aussichtslose Angelegenheit Zeit, Geld und Mühe zu investieren.
Es kann deshalb hier auch nicht die Rede von einem Verschulden des Antragstellers laut § 189 Abs. 3 BEG sein.
Ein Verschulden des Antragstellers liegt nur dann vor, wenn die Versäumnis der Antragsfrist auf ein mindestens fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist.
Die Annahme, daß Auskünfte deutscher und hiesiger Behörden richtig sind, kann nicht als ein fahrlässiges Verhalten angesehen werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erscheint somit nach § 189 Abs. 3 BEG begründet.
 
Eine Eidesstattliche Versicherung seitens des Mandanten zwecks Glaubhaftmachung des Antrages ist m.A. nach insofern überflüssig, da die oben erwähnten Tatsachen allgemein und insbesondere den Wiedergutmachungsbehörden bekannt sind ...M
Im August 1966 schilderte die Klägerin ihre Verfolgung und beantragte Entschädigung für Sterntragen in Galatz. Im Januar/März 1967 machte sie Lebensschaden nach ihrem 1942 in Moghilew/Transnistrien an Typhus verstorbenen Ehemann geltend.
Die Klägerin erhielt Entschädigung für Freiheitsschaden. Eine Entschädigung für Lebensschaden lehnte die Behörde mit Bescheid vom 16. September 1976 ab, weil der Antrag verspätet gestellt sei und der Klägerin ein Neuantragsrecht nicht zustehe.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Kapitalentschädigung und Witwenrente ab 1. Januar 1949 auf der Grundlage der Mindestrente sowie Zinsen. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Klägerin ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz zustehe. Ihr sei Jedenfalls auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist zu gewähren. Die Entschädigungsbehörden in Rheinland-Pfalz hätten - wie sich aus dem gerichtsbekannten Erlaß vom 23. Januar 1962 ergebe - im Vorgriff auf die zu erwartende Novelle zu dem Bundesentschädigungsgesetz den rumänischen Verfolgten wegen ihrer auf einer deutschen Veranlassung beruhenden Schäden großzügig Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG gewährt. Hierbei habe es in der Regel genügt, wenn die Entschädigungsberechtigten angegeben hätten, sie seien früher dahin beraten worden, daß für die in Rumänien erlittenen Verfolgungsmaßnahmen keine Entschädigung gewährt werde, sie hätten nunmehr erfahren, daß auch in diesen Fällen eine Entschädigung zugebilligt werde, und sofort einen entsprechenden Antrag gestellt. Von 1962 bis zu dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes im Jahre 1965 hätten die rheinland-pfälzischen Entschädigungsbehörden einem solchen formularmäßig vorgetragenen Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich entsprochen. Nach Erlaß des BEG-Schluß-gesetzes bis zu dem Bekanntwerden der Entscheidung BGH RzW 1974, 183 hätten die Behörden auch für Gesundheits-und Lebensschäden, die auf deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung beruhten, ein Neuantragsrecht nach Artikel III BEG-SchlußG angenommen. Auch im Falle der Klägerin habe die Behörde die formularmäßigen Ausführungen zur Wiedereinsetzung nicht gerügt und ihr keine Möglichkeit gegeben, eine bessere Begründung nachzubringen. Diese ständige Verwaltungspraxis könne nicht
 
als rechtlich bedeutungslos abgetan werden. Wer Anlaß habe, auf eine bestimmte Handhabung der Gesetze durch die Behörden zu vertrauen, genieße vielmehr nach dem Rechtsstaatsprinzip einen gewissen Vertrauens schütz. Die Verfolgten und ihre Vertreter hätten damals der Überzeugung sein können, daß die formularmäßig vorgetragenen Begründungen der Wiedereinsetzungsgesuche vom Beklagten als hinreichend angesehen und nicht beanstandet würden. Auch die Klägerin habe daher wegen der von den Behörden des Landes Rheinland-Pfalz geübten Praxis darauf vertrauen können, daß ihr Wiedereinsetzungsgesuch hinreichend begründet sei.
Es könne jetzt nach Ablauf einer langen Zeit von der Klägerin nicht mehr gefordert werden, daß sie dieses Wiedereinsetzungsgesuch näher begründe. Über den rechtzeitig substantiierten Antrag müsse deshalb sachlich entschieden werden. Es sei angebracht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Klägerin nicht stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt worden ist.' Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 BEG setzt voraus, daß die Behörde über die sachliche Berechtigung des Anspruchs durch einen Bescheid nach § 195 BEG entscheidet, ohne den Anspruch an der nicht rechtzeitigen Anmeldung scheitern zu lassen. Die Behörde hat danach durch die Aufnahme von Ermittlungen nicht stillschweigend Wiedereinsetzung in
 
die versäumte Frist erteilt. Eine Wiedereinsetzung liegt auch nicht in der Regelung des Freiheitsschadens durch Bescheid und Vergleich. Die Regelung einer Schadensart besagt nichts über die Rechtzeitigkeit der Anmeldung eines Anspruchs aus einer anderen Schadensart (Senatsurteil vom 25. Januar 1979 - IX ZR 81/77). Wegen des Freiheitsschadens stand der Klägerin auch ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG in Verb, mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zu.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klägerin Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch erfüllt nicht die für seine Zulässigkeit zu stellenden Mindestanforderungen.1 Ein nach Ablauf der Anmeldefrist gestellter Wiedereinsetzungsantrag muß eine genaue und vollständige Erklärung enthalten, warum der Entschädigungsantrag erst jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das seiner Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, und des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat (BGH RzW 1971, 510; 1972, 27; 1975» 314 und ständig), Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin enthält diese Angaben nicht, und es fehlt auch die Glaubhaftmachung. Es ist ein formularmäßig vorgefertigtes Schreiben, das nur nichtssagende Wendungen enthält und jedes Eingehen auf die gerade bei der Klägerin vorliegenden Gründe für die Verspätung vermissen läßt. Die erforderlichen Angaben sind auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachgeholt worden.
 
Die Klägerin hatte keinen Grund darauf zu vertrauen, die Behörde werde ihr auf ein derartiges Gesuch Wiedereinsetzung gewähren. Allerdings hat der Senat in mehreren Urteilen zur sogenannten Kölner Praxis (RzW 1965, 524 und 1968, 331) ausgesprochen, daß ein Antragsteller, der darauf vertraut hat, die Behörde beanstande nicht die verspätete Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs oder sehe die Verspätung sogar gerne, nach dem Rechtsstaat sprinzip Schutz verdiene, wenn er sich durch diese Praxis von der rechtzeitigen Begründung seines Gesuchs abhalten ließ. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat sich weder in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch noch sonst im Laufe des Verwaltungsverfahrens oder des Rechtsstreits darauf berufen, sie habe sich durch eine Verwaltungsübung des Beklagten von der Vorlage eines ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsgesuchs abhalten lassen. Sie hat sich im Gegenteil in dem formularmäßigen Wiedereinsetzungsgesuch an einer Stelle dagegen gewandt, daß die Entschädigungsbehörde in ähnlich gelagerten Fällen keine Wiedereinsetzung gewähre, und hat an anderer Stelle die Auffassung vertreten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solle gewährt werden, wenn nach- \ weislich ein Antrag infolge einer falschen Auskunft einer deutschen Behörde nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Ein Vertrauen auf die vom Berufungsgericht geschilderte Verwaltungsübung kann all dem nicht entnommen werden.
Ein solches Vertrauen kann auch nach der Darstellung des Berufungsgerichts schon rein zeitlich schwerlich bei der Antragstellung begründet gewesen sein.
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Der Tatrichter schildert eine 1962 einsetzende Verwalt ungsübung, die auf einem Erlaß vom 23. Januar 1962 beruhe. Der Antrag der Klägerin datiert vom 14. Februar 1962. In dieser kurzen Zeitspanne kann sich kaum eine Verwaltungsübung verfestigt und beim damaligen Bevollmächtigten der Klägerin ein Vertrauen auf die Einhaltung dieser Verwaltungsübung herausgebildet haben.
Ein solches Vertrauen wäre auch - soweit ersichtlich - nach der Entwicklung der Behandlung von Rumänien-Fällen in der Praxis der Behörden und Gerichte bis 1962 nicht gerechtfertigt gewesene Das Bundesergänzung s ge setz von 1953 sah eine besondere Regelung für vom Deutschen Reich veranlaßte Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten noch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats bestand deshalb nur dann ein Anspruch auf Entschädigung, wenn es sich um einen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachten Schaden handelte (BGH RzW 1955, 183). Das Bundesentschädigungsgesetz 1956 änderte § 43 Abs. 1 dahin, daß ein Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung auch dann besteht, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist. Aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (BT-Drucks. 11/2382 S. 5, 6) ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon ausging, daß nunmehr auch Freiheitsentziehungen zu entschädigen seien, die in Rumänien vorgekommen sind. In der Rechtsprechung wurden jedoch diese Fälle uneinheitlich beurteilt. Das
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Landgericht Stuttgart konnte sich in einem vielzitierten Urteil (z.B. bei Küster RzW 1957, 214) nach eingehender Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, daß Freiheitsentziehungen in Rumänien auf deutscher Veranlassung beruhten. Das Oberlandesgericht München nahm in RzW 1957, 367 für Freiheitsentziehungen in Czemowitz und Transnistrien den gegenteiligen Standpunkt ein. Sein Urteil hob der Senat allerdings wegen ungenügender Sachaufklärung auf (BGH RzW 1958, 400). Die Entschädigungsbehörden verhielten sich zunächst abwartend (vgl. Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959 RzW 1959,
364 unter III 3 zu § 43) und beschlossen dann auf der Länderkonferenz vom 22./23. Juni I960 in Bremen, gewisse Verfolgungsmaßnahmen in Rumänien als deutsch veranlaßt anzuerkennen (RzW I960, 355). Gesundheitsschäden und LebensSchäden, die auf einer deutsch ver-anlaßten Freiheitsentziehung durch einen souveränen ausländischen Staat beruhen, führten nach damaligem Recht, wenn sie nicht zugleich einen anderen Tatbestand, etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG erfüllten, nicht zu einer Entschädigung, weil die deutsch veran-laßte Freiheitsentziehung keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG ist (BGH RzW 1974,	'
 113; 1975, 265 Nr. 5; Senatsurteil vom 25. Januar 1979 - IX ZR 81/77).
Als die Beratungen zu dem BEG-Schlußgesetz aufgenommen wurden, wurde vielfach erwartet, das kommende Gesetz werde eine Regelung für Antragsteller aus Rumänien enthalten, die bisher noch keinen Antrag gestellt hatten. Das veranlaßte das rheinland-pfälzische Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau zu dem vom Berufungsrich-
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ter erwähnten Erlaß vom 12. Januar 1962 (III Wg/6 -53/62), den das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen unter dem 23. Januar 1962 an die Bezirksämter für Wiedergutmachung in Neustadt, Mainz, Koblenz und Trier weitergeleitete:
”Im Rahmen der Novelle zu dem BEG ist beabsichtigt, den Antragstellern eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die deshalb bis zu dem 1.5.1958 keinen Antrag eingereicht haben, weil die ursprüngliche Praxis der Entschädigungsbehörden eine Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche vorsah und eine positive Regelung dieser Fälle erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgte. Soweit Verfolgte aus Rumänien bzw. aus den Rumänien während des zweiten Weltkrieges zugeschlagenen Gebieten im Hinblick auf die vor Ablauf der Frist des § 189 BEG geübte negative Verwaltungspraxis keine Anträge auf Entschädigung nach dem BEG eingereicht haben, sind wir damit einverstanden, daß die Entschädigungsbehörden zur Vermeidung besonderer Härten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Einzelfällen bereits Jetzt gewähren, soweit dadurch die Bearbeitung der fristgerecht eingereichten Anträge nicht verzögert wird. Eine besondere Härte liegt z.B. dann vor, wenn der Antragsteller bereits am 1.4.1958 das 70. Lebensjahr vollendet hatte.”
Aus all dem ergab sich nichts, was die Klägerin oder ihren Bevollmächtigten zu der Annahme hätte verleiten können, eine ordnungsgemäße Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs sei hier ausnahmsweise nicht erforder-
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lieh. Ein etwaiges Vertrauen darauf, das kommende BEG-Schlußgesetz werde sie der Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuches überhaupt entheben, wäre nicht schutzwürdig.
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Die Grundsätze der Entscheidung BGH RzW 1974,
315 sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Dort hat der Senat im Wiedereinsetzungsgesuch in Rußland geschädigter Verfolgter bei engem zeitlichem Zusammenhang zu der Veröffentlichung der Entscheidung BGH RzW 1962, 116 die Angabe des genauen Zeitpunkts, wann das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis weggefallen war, für entbehrlich gehalten. Vorausgesetzt war aber ein im übrigen genügend begründetes Gesuch. Daran fehlt es hier.
Eine generelle Erleichterung der Wiedereinsetzung in Rumänienfällen, wie sie dem Berufungsrichter vorgeschwebt haben mag, entspricht nicht dem Gesetz. Der Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes hat in Kenntnis der Rechtsentwicklung nur für FreiheitsSchäden durch die Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG gewährt und auf deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung beruhende Gesundheits- und LebensSchäden in Art. IV BEG-SchlußG lediglich als Angleichungsfall geregelt (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25; 1974, 183 Nr. 18)Für die letztgenannten Ansprüche hat er nicht die Möglichkeit eröffnet, sie erstmals anzu demelden. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wollte man in Rumänienfällen allgemein auf die erforderliche Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuches verzichten und damit praktisch ein Neuantragsrecht gewähren.
Da der Klägerin somit wegen des Lebensschadens ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht zusteht und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist nicht gewährt werden kann, ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Dr. Lang
 Gärtner