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BGH · IX ZR 11/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 11/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 15# Oktober 1974 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage unzulässig ist. Februar 1966 übersandte die Behörde den Bevollmächtigten zwei Fragebogen zur fcrgänzung des Antrags auf Gewährung von Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Dezember 1970 zeigten die Rechtsanwälte an, daß sie das Mandat niedergelegt hatten und die Klägerin nicht mehr vertreten. das an die Klägerin unter der 1961 angegebenen Anschrift gerichtet war und durch Aufgabe zur Post am 7. Dezember 1972 zugestellt wurde, forderte die Behörde gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auf, innerhalb von drei Monaten seit der1 Zustellung den Antrag zu begründen. März 1973, der der Klägerin wiederum durch Aufgabe zur Post zugestellt wurde, lehnte die Behörde den Antrag auf Beihilfe als unzulässig ab, weil die fehlenden Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt seien und der Fonds nur zügig abgewickelt werden könne, wenn die Anträge in angemessener Frist begründet würden. Mit dem in Ziffer 1) des Klageantrages naeher bezeichneten Bescheid, der der Klägerin niemals zugestellt wurde, sind deren Entschaedigungsansprueche gemaess Art. V abgelehnt worden. Nachdem auf Antrag des Beklagten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war, legte der durch Vollmacht vom 7. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, eine Beihilfe von 14.380 DM zu zahlen. März 1973, der den Antrag auf Beihilfe gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG als unzulässig ablehnte, ist durch die beurkundete Aufgabe zur Post unter der von der Klägerin selbst angegebenen israelischen Anschrift nach Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 197 Abs. 2 BEG, §§ 174 Abs. 2, 175 ZPO wirksam am 2. September 1973 beim Landgericht eingegangene Schriftsatz hat die Klagfrist des § 210 Abs. 2 mit 3 BEG, Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird. Dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind, Genüge getan, wenn sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt ergibt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet (BGH, Urteil vom 6. September 1973 eingegangene Schriftsatz noch die Verwaltungsakten noch der Bescheid deuten einen Sachverhalt an, aus dem unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch oder auch nur die Unrichtigkeit des den Antrag als unzulässig ablehnenden Bescheids hergeleitet werden könnte.

Zitierte Normen: § 197 BEG § 174 ZPO § 209 BEG
KlagebegründungunzulässigKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

2403 079
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 11/77	URTEIL	Verkündet	am
------------------------------------------------ 2.	Februar	1978
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rosa
Z
geb,
-Str.
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
2
17/)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9. April 1976 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 15# Oktober 1974 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage unzulässig ist.
Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1898 in Warschau geborene jüdische Klägerin wanderte 1961 von Polen nach Israel aus. Ihre damaligen Bevollmächtigten, die Rechtsanwälte Dr. R||0 und	bean-
tragten unter Einreichung eines von der Klägerin Unterzeichneten Mantelbogens im September 1961 Entschädigung, ohne Angaben über eine Verfolgung oder einen Schaden zu machen. Am 1. Februar 1966 übersandte die Behörde den Bevollmächtigten zwei Fragebogen zur fcrgänzung des Antrags auf Gewährung von Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Am 11. Dezember 1970 zeigten die Rechtsanwälte an, daß sie das Mandat niedergelegt hatten und die Klägerin nicht mehr vertreten. Mit einem Schreiben,
 
das an die Klägerin unter der 1961 angegebenen Anschrift gerichtet war und durch Aufgabe zur Post am 7. Dezember 1972 zugestellt wurde, forderte die Behörde gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auf, innerhalb von drei Monaten seit der1 Zustellung den Antrag zu begründen. Durch Bescheid vom 19. März 1973, der der Klägerin wiederum durch Aufgabe zur Post zugestellt wurde, lehnte die Behörde den Antrag auf Beihilfe als unzulässig ab, weil die fehlenden Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt seien und der Fonds nur zügig abgewickelt werden könne, wenn die Anträge in angemessener Frist begründet würden.
Rechtsanwalt ViflHHMin Tel-Aviv, der eine am 12. Juni 1973 ausgestellte Vollmacht vorlegte, reichte für die Klägerin unter einer bisher nicht bekannten Anschrift am 18. September 1973 beim Landgericht einen Schriftsatz ein. Er lautet:
"Ich erhebe im Namen meiner Mandantin Klage und beantragte zu erkennen:
1)	Der Beschluß des Bezirksamts für Wiedergutmachung Koeln - AZ.: 2023 wird aufgehoben.
2)	Der Beklagte ist schuldig, meiner Mandantin fuer Haftentschaedigung gem. Art. V nach dem gestellten Antrag zu zahlen.
3)	Der Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits.
BEGRUENDUNG.
Mit dem in Ziffer 1) des Klageantrages naeher bezeichneten Bescheid, der der Klägerin niemals zugestellt wurde, sind deren Entschaedigungsansprueche gemaess Art. V abgelehnt worden.
Mit dieser Klage verfolgt die Klaegerin die Entschaedigungsansprueche weiter. Wir haben die Absicht, die Klage
 
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noch naeher zu begruenden, sobald wir die dazu notwendigen Beweise liefern koennen.
Bitte in der Zwischenzeit keinen Verhandlungstermin anzuberaumen."
Nachdem auf Antrag des Beklagten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war, legte der durch Vollmacht vom 7. August 1973 ausgewiesene Prozeßbevollmächtigte am 8. April 1974 eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 26. November 1973 über ihre Verfolgung und die Gründe ihrer Säumnis vor.
Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, eine Beihilfe von 14.380 DM zu zahlen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht ohne Begründung davon aus, daß die Klage zulässig sei. Das trifft jedoch nicht zu.
Der Bescheid vom 19. März 1973, der den Antrag auf Beihilfe gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG als unzulässig ablehnte, ist durch die beurkundete Aufgabe zur Post unter der von der Klägerin selbst angegebenen israelischen Anschrift nach Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 197 Abs. 2 BEG, §§ 174 Abs. 2, 175 ZPO wirksam am 2. April 1973 zugestellt worden. Die Wahl dieser Zustellungsart ist nicht zu beanstanden, da die Bevollmächtigten mit Sitz in der Blindesrepublik ihr Mandat 1970 niedergelegt hatten, die Klägerin seither nicht mehr vertreten war und keinen Zustellungsbevollmächtigten
 
nach § 174 Abs. 2 ZPO bestellt hatte (BGH RzW 1970, 559). Unschädlich ist es, daß die Sendung als Einschreibsendung mit Rückschein zur Post gegeben worden ist (BGH Beschluß vom 25. März 1971 - IX ZB 716/70).
Der am 18. September 1973 beim Landgericht eingegangene Schriftsatz hat die Klagfrist des § 210 Abs. 2 mit 3 BEG,
Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG nicht gewahrt, weil er keine Klagebegründung enthält.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung RzW 1974, 215 (vgl. auch BGH RzW 1975, 342) zusammenfassend dargelegt, welchen Inhalt die Klagschrift im Entschädigungsverfahren gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO haben muß, um die Klagfrist zu wahren. Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird. Dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind, Genüge getan, wenn sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt ergibt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet (BGH, Urteil vom 6. Mai 1976 - IX ZR 130/73).
Das ist hier nicht der Fall. Weder der am 18. September 1973 eingegangene Schriftsatz noch die Verwaltungsakten noch der Bescheid deuten einen Sachverhalt an, aus dem unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch oder auch nur die
 Unrichtigkeit des den Antrag als unzulässig ablehnenden Bescheids hergeleitet werden könnte. Die Angabe, der ange-fochtene Bescheid sei nicht zugestellt worden, ist lediglich eine unzutreffende Meinungsäußerung, die den Grund des erhobenen Anspruchs nicht nennt. Auch bis zu dem Ablauf der Klagfrist am 2. Oktober 1973 hat die Klägerin keinen Klagegrund vorgetragen. Die im April 1974 gemachten Angaben zur Sache sind verspätet. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Die Klage ist daher unzulässig.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann
Dr. Lang