Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Das Landgericht wies die Klage ab, weil der aus LSI stammende Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Vortrag des Klägers im Rechtsstreit zu seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ist im Tatbestand des Urteils nicht wiedergegeben; auf die vorbereitenden Schriftsätze, das sind außer der Untervollmachtsanzeige von Rechtsanwalt Dr. PflHHInur die Klageschrift und die Klageerwiderung, wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung verworfen, weil Rechtsanwalt Dr. FflIHlBden Kläger vor dem Oberlandesgericht nicht vertreten konnte (§§ 224 Abs. 2, 209 Abs. 1 BEG; § 78 Abs. 1 ZPO aF). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der bei ihm nicht zugelassene Rechtsanwalt Dr. FflHBH die Berufung für den Kläger nur dann einlegen konnte, wenn er den Kläger in dieser Sache schon vor dem Landgericht vertreten hatte (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). In den beiden Entscheidungen RzW 1972, 75 und 1978, 118 hat der erkennende Senat zwar frühere Einschränkungen für die Annahme der Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten vor dem Landgericht aufgegeben. Die Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vor dem Landgericht in Untervollmacht des oder der Prozeßbevollmächtigten aufgetretener, beim Berufungsgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt seine Partei auch im Berufungsrechtszug vertreten kann, hat der Senat aber nicht geändert. Danach läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht feststellen, daß Rechtsanwalt Dr. Kläger vor dem Landgericht wie ein Pro- Daß das Urteil des Landgerichts an Rechtsanwalt Dr. Förster für den Kläger gegen Empfangsbekenntnis (§ 212 a ZPO) zugestellt worden ist, ist hier ohne Bedeutung. Die Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. FHHHPvor dem Berufungsgericht nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG hängt davon ab, wie er bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aufgetreten ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 11/76 URTEIL Verkündet am 10. Januar 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Mosche S 5tr. I/Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KBHP-FMHIBV-StraßeAL MflHP, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 31. Oktober 1975 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klageschrift für den in Israel wohnenden Kläger reichten die Rechtsanwälte Dr. IWB» WflHund BOB als seine Prozeßbevollmächtigten ein. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter zeigte der bei dem Amtsgericht Neustadt a. d. Weinstr. und bei dem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt Dr. FiHHBanf daß er den Kläger in Untervollmacht der Rechtsanwälte Dr. KflHP, WflP und BBHI vertrete. Beigefügt war eine für diese von Rechtsanwalt B®H|unterschriebene Untervollmacht, sie in der Sache ... zu vertreten”. In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter und vor der Kammer erschien Rechtsan- wait Dr. Ffll|®®für den Kläger und stellte den Antrag aus der Klageschrift. Weitere Erklärungen von ihm sind in den Sitzungsniederschriften nicht festgehalten. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der aus LSI stammende Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Vortrag des Klägers im Rechtsstreit zu seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ist im Tatbestand des Urteils nicht wiedergegeben; auf die vorbereitenden Schriftsätze, das sind außer der Untervollmachtsanzeige von Rechtsanwalt Dr. PflHHInur die Klageschrift und die Klageerwiderung, wird Bezug genommen. Gegen das am 9. Juli 1974 verkündete Urteil legte Rechtsanwalt Dr. der nicht beim Berufungsge- richt zugelassen ist, am 14. Januar 1975 Berufung ein. Er begründete sie am 25* Februar 1975, nachdem die Frist hierfür bis 1. April 1975 verlängert worden war. Zu seiner Postulationsfähigkeit führte er auf einen Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts aus, er habe den Rechtsstreit vor dem Landgericht wie ein Prozeßbevollmächtigter verantwortlich geführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter habe er ein ausgiebiges Rechtsgespräch geführt und aus eigenem Wissen über die Volkstums- und Schul Verhältnisse in Ui® berichtet, die er durch seine dort geborene und aufgewachsene Ehefrau kenne. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung, weil Rechtsanwalt Dr. F®®B den Kläger im Berufungsrechtszug nicht habe vertreten können. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung verworfen, weil Rechtsanwalt Dr. FflIHlBden Kläger vor dem Oberlandesgericht nicht vertreten konnte (§§ 224 Abs. 2, 209 Abs. 1 BEG; § 78 Abs. 1 ZPO aF). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der bei ihm nicht zugelassene Rechtsanwalt Dr. FflHBH die Berufung für den Kläger nur dann einlegen konnte, wenn er den Kläger in dieser Sache schon vor dem Landgericht vertreten hatte (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Dieses Erfordernis hat das Berufungsgericht im Einklang mit der von ihm richtig angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. In den beiden Entscheidungen RzW 1972, 75 und 1978, 118 hat der erkennende Senat zwar frühere Einschränkungen für die Annahme der Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten vor dem Landgericht aufgegeben. Die Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vor dem Landgericht in Untervollmacht des oder der Prozeßbevollmächtigten aufgetretener, beim Berufungsgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt seine Partei auch im Berufungsrechtszug vertreten kann, hat der Senat aber nicht geändert. Nach dieser vom Berufungs- gericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung kann der Rechtsanwalt, der vor dem Landgericht als Unterbevollmächtigter aufgetreten ist, seine Partei grundsätzlich nicht nach § 224 Abs, 2 Satz 2 BEG vor dem Berufungsgericht vertreten. Er kann dies ausnahmsweise nur dann, wenn er den Rechtsstreit in erster Instanz wie ein Prozeßbevollmächtigter geführt hat (BGH RzW 1972, 75). Im Interesse der Rechtssicherheit muß sich dies aus dem Inhalt der Prozeßakten ohne weiteres eindeutig ergeben (BGH RzW 1961, 421). Danach läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht feststellen, daß Rechtsanwalt Dr. Kläger vor dem Landgericht wie ein Pro- zeßbevollmächtigter vertreten hat. Ob dafür der behauptete Vortrag von Rechtsanwalt Dr. FflMD vor dem Einzelrichter genügen würde, wenn er dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen wäre, kann auf sich beruhen. Eine entsprechende Berichtigung des Tatbestands (§ 320 ZPO aF, § 209 Abs. 1 BEG) ist nicht beantragt worden und kann jetzt nicht mehr beantragt werden (§ 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF). Daß das Urteil des Landgerichts an Rechtsanwalt Dr. Förster für den Kläger gegen Empfangsbekenntnis (§ 212 a ZPO) zugestellt worden ist, ist hier ohne Bedeutung. Die Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. FHHHPvor dem Berufungsgericht nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG hängt davon ab, wie er bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aufgetreten ist (vgl. BGH RzW 1964, 135 Nr. 33; 410 Nr. 62; 1967, 231; 1972, 75). Mai Zorn Dr. Portmann Gärtner Thumm