Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. September 1939 von der Sowjetunion besetzten Teil Polens) geflohen, dann in das Lager Komi in der UdSSR verbracht worden sei und durch die dortigen Lebensbedingungen im einzelnen dargelegte Gesundheitsschäden erlitten habe. Januar 1968 legte die Klägerin ein Schreiben der Jewish Nazi Victims Organization of America, Inc. vor, nach dem sie sich im März 1967 an diese Organisation gewandt habe und von ihr informiert worden sei, daß die sogenannten Rußlandfälle jetzt bearbeitet werden könnten. Februar 1968 lehnte die Behörde eine Wiedereinsetzung und den angemeldeten Anspruch ab, weil die Klägerin die Antragsfrist schuldhaft versäumt habe. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe in ihrer dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügten eidesstattlichen Versicherung dargelegt, sie habe erst vor kurzem erfahren, daß auch die rassisch Verfolgten, die in Rußland gewesen seien, Entschädigungsansprüche anmelden könnten. Nach der eidesstattlichen Versicherung sei davon auszugehen, daß sie erst kurz vor der Anmeldung ihrer Ansprüche erfahren habe, nunmehr würden auch sogenannte Rußlandfälle entschädigt werden. Die Klägerin habe nicht vorsorglich für den Fall der Änderung der Rechtsprechung ihre Ansprüche anmelden müssen. Dazu gehört nicht nur die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, sondern auch des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat. Der Antragsteller, der sich darauf beruft, er sei durch einen Irrtum über die rechtliche Beurteilung der sogenannten Rußlandfälle davon abgehalten worden, rechtzeitig einen Entschädigungsantrag zu stellen, muß also auch angeben, von wem und wann er von dem angeblichen Wandel der Entschädigungspraxis in den sogenannten Rußlandfällen auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 116) Kenntnis erlangt hat. Es fehlt Jede Darstellung darüber, von wem und auf welche Weise die Klägerin erfahren habe, daß sie doch anspruchsberechtigt sei. Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die sie gehindert haben, die von der Jewish Nazi Victims Organization of America, Inc. bescheinigten Umstände bereits im Wiedereinsetzungsgesuch anzugeben.
2404 099 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 11/75 URTEIL Verkündet am 22. Juni 1978 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Halina :h Avenue, USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Februar 1971 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 5. März 1969 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1911 in Warschau geborene jüdische Klägerin, die nach Kriegsende Polen verlassen und 1952 in den USA eingewandert war, beantragte am 31. März 1967 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, weil sie vor den einmarschierenden deutschen Truppen von Warschau nach Bialystok (in den seit 17. September 1939 von der Sowjetunion besetzten Teil Polens) geflohen, dann in das Lager Komi in der UdSSR verbracht worden sei und durch die dortigen Lebensbedingungen im einzelnen dargelegte Gesundheitsschäden erlitten habe. Gleichzeitig bat äie um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 BEG mit der Begründung: "Ich erkläre hiermit an Eidesstatt, daß ich im Jahre 1957 bei der United Restitution Organization in New York, um meine Wiedergutmachungsansprüche zu registrieren. Ich habe der United Restitution Organisation erklärt, daß ich durch Verfolgungsumstände Gesundheitsschädigung erlitten habe, wegen welcher ich meine Ansprüche geltend machen will. Nach Schilderung meiner Verfolgungsumstände wurde mir jedoch erklärt, daß mir nach dem Wiedergutmachungsgesetz keine Entschädigung zusteht, weil ich meine Gesundheitsschädigung durch die Lebensumstände in Rußland erlitten habe. Ich habe erst jetzt in 1967 erfahren, daß ich, trotzdem ich in Rußland war, einen Anspruch auf Gesundheitsschädigung gemäß dem deutschen Entschädigungsgesetz habe". ii Am 4. Januar 1968 legte die Klägerin ein Schreiben der Jewish Nazi Victims Organization of America, Inc. vor, nach dem sie sich im März 1967 an diese Organisation gewandt habe und von ihr informiert worden sei, daß die sogenannten Rußlandfälle jetzt bearbeitet werden könnten. Durch Bescheid vom 8. Februar 1968 lehnte die Behörde eine Wiedereinsetzung und den angemeldeten Anspruch ab, weil die Klägerin die Antragsfrist schuldhaft versäumt habe. Die Klage auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente wies das Landgericht ab. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe in ihrer dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügten eidesstattlichen Versicherung dargelegt, sie habe erst vor kurzem erfahren, daß auch die rassisch Verfolgten, die in Rußland gewesen seien, Entschädigungsansprüche anmelden könnten. Damit habe sie zu dem Ausdruck gebracht, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Möglichkeit, als in Rußland Internierte entschädigt zu werden, nichts gewußt habe. Infolge dieses Nichtwissens sei sie gehindert gewesen, ihre Ansprüche anzu demelden. Weiterhin habe sie angegeben, durch Bekannte auf die auch für sie bestehende Entschädigungsmöglichkeit hingewiesen worden zu sein. Dadurch sei die Verhinderung entfallen. Diese im Kern dargestellten Umstände, weshalb die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht habe, seien durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Der Wiedereinsetzungsantrag sei somit formell nicht zu beanstanden. Er sei auch sachlich begründet. Der Klägerin wäre vor Ablauf der Anmeldefrist auf Jeden Fall eine negative Auskunft erteilt worden. Es könne deshalb offenbleiben, ob sie sich erkundigt habe. Nach der eidesstattlichen Versicherung sei davon auszugehen, daß sie erst kurz vor der Anmeldung ihrer Ansprüche erfahren habe, nunmehr würden auch sogenannte Rußlandfälle entschädigt werden. Die Klägerin habe nicht vorsorglich für den Fall der Änderung der Rechtsprechung ihre Ansprüche anmelden müssen. Ein Verschulden der Klägerin an der Fristversäumung sei daher nicht festzustellen. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung RzW 1971, 510, die seine Rechtsprechung zu § 189 Abs, 3 Satz 1 BEG (RzW I960, 135 Nr. 37; 1964, 272 Nr. 35; 1965, 524; 1966, 36 Nr. 31; 1968, 420; 1971, 180; 1972, 27) zusammenfaßt, dargelegt, welche Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind. Es muß eine genaue, vollständige Erklärung enthalten, warum der Antrag erst Jetzt eingereicht wird. Dazu gehört nicht nur die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, sondern auch des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat. Der Antragsteller, der sich darauf beruft, er sei durch einen Irrtum über die rechtliche Beurteilung der sogenannten Rußlandfälle davon abgehalten worden, rechtzeitig einen Entschädigungsantrag zu stellen, muß also auch angeben, von wem und wann er von dem angeblichen Wandel der Entschädigungspraxis in den sogenannten Rußlandfällen auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 116) Kenntnis erlangt hat. Das Gesuch muß die Behörde in die Lage versetzen, einer genauen, in sich glaubhaften Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder die vorgebrachten Gründe, # warum das Gesuch so spät eingereicht worden ist, zu prüfen. An diesen wiederholt bestätigten Grundsätzen (BGH RzW 1973, 96; 1974, 315; 1975, 273; 274; 314) hält der Senat fest. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 31. März 1967 enthält die danach erforderlichen Angaben über den Wegfall des ausreichend geschilderten Hindernisses nicht. Es fehlt Jede Darstellung darüber, von wem und auf welche Weise die Klägerin erfahren habe, daß sie doch anspruchsberechtigt sei. Das nachträgliche Vorbringen vom Januar 1968 ist unerheblich. Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die sie gehindert haben, die von der Jewish Nazi Victims Organization of America, Inc. bescheinigten Umstände bereits im Wiedereinsetzungsgesuch anzugeben. Deshalb ist das nach mehr als neun Monaten nachgeschobene Vorbringen nicht geeignet, das ursprünglich unzulängliche Gesuch zu ergänzen (BGH RzW 1972, 27; 1975, 314). Danach hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Sein Urteil wird wiederhergestellt. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann