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BGH · IX ZR 11/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 11/75

Oktober 1962 ließ die Erblasserin Unterlagen zu dem Gesundheitsschaden einreichen, bat, den Antrag trotz der Rücknahme wieder zu bearbeiten, und trug vor, sie habe ihn wegen einer Besserung in ihrem Befinden zurückgenommen* Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszustand aber verschlimmert* Bei der Rücknahme sei sie der Auffassung gewesen, bei ihr bestehe kein Verfolgungsschaden in rentenberechtigendem Ausmaß* Jedenfalls hätten ihr damals keine Unterlagen Vorgelegen, die Aussicht auf eine Entschädigung gegeben hätten. Mit der Klage, die im ersten Rechtszug auf Rente ab 1* März 1962 gerichtet war, machte die Erblasserin geltend, die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Rücknahme maßgebend gewesen seien, hätten sich im Frühjahr 1962 durch eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes wesentlich geändert. Nach § 189 a Abs. 1 BEG konnte der 1961 zurückgenommene Antrag nicht wieder angebracht werden (BGH RzW 1969, 275; ständig). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Angleichung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 ä BEG-SchlußG ablehnt, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Erblasserin habe die Anfechtung entsprechend Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG (BGH RzW 1969, 358) erst am 9. Vielmehr genüge als Anfechtung im Sinne des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG eine Erklärung mit dem Willen, den Gegenstand der Anfechtung als von Anfang an unrichtig oder ungültig oder als unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen nicht mehr gelten zu lassen. Die Anfechtung beseitigt rechtlich die frühere Regelung, also den Vergleich, den Verzicht, die Abfindung oder für Angleichung und Überleitung des BEG-Schlußgesetzes die regelnde Rücknahme (BGH RzW 1969, 358; 1974, 183 Nr. 19), um das neue Recht auf den Anspruch anwenden beziehungsweise den Anspruch einer erneuten medizinischen Beurteilung unterwerfen zu können. Darauf, ob ein Berechtigter seine frühere Erklärung "als von Anfang an unrichtig oder unter falschen Voraussetzungen abgegeben angreifen wollte", kommt es nicht an.^Äls Anfechtung ist vielmehr jede Erklärung anzusehen, durch die der Antragsteller unmißverständlich zu dem Ausdruck bringt, daß er seine frühere Erklärung nicht mehr gelten lassen wolle. "den Rückzug" ihres Antrags als gegenstandslos zu betrachten, und durch ihre Prozeßführung mit dem Ziel, trotz der Antragsrücknahme einen Rentenanspruch durchzusetzen, vor dem Ablauf der in Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG bestimmten Frist deutlich gemacht, daß sie die Antragsrücknahme nicht mehr gelten lassen wolle. Unerheblich ist, daß sie nach dem Ersuchen, den Anspruch wieder zu bearbeiten und die Anspruchsrücknahme als gegenstandslos zu betrach- eine Lösung von der Rücknahmeerklärung zu erreichen sei, verfiel sie eine Zeitlang auf den nicht gangbaren Weg des § 206 BEG. Das gilt auch dann, wenn der Berechtigte erkennbar macht, daß er den rechtlichen Bestand der früheren Regelung nicht in Frage stellt, aber gleichwohl um eine erneute Prüfung einkommt, so z.B. bei der Verfolgung des vermeintlichen Rechts, einen zurückgenommenen Antrag nach § 189 a Abs. 1 BEG wieder anzubringen. Das Berufungsgericht mußte deshalb bei der Prüfung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG davon ausgehen, daß die Erblasserin fristgerecht die Anfechtung der regelnden Antragsrücknahme erklärt hat. Die unbeschränkte Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit vom 31. Ob medizinische Gründe, zu denen alle Erwägungen über den Gesundheitszustand, seine Ursachen und das Ausmaß der Erwerbsminderung gehören (BGH aaO), oder ^ndere Motive ursächlich für die Antragsrücknahme waren, ist bisher nicht festgestellt. März 1970 (Bl. 89 ff GA), zutrifft, oder ob sich die Gründe für die Rücknahme nicht mehr feststellen lassen, bedarf der tatrichterlichen Entscheidung. Für die weitere Sachbehandlung wird darauf hingewiesen, daß es unschädlich ist, wenn medizinische Erwägungen und solche nicht medizinischer Art, etwa die Rücksicht auf Beweisschwierigkeiten (BGH RzW 1969, 505 Nr. 52), nebeneinander zur Aufgabe des Rentenanspruchs geführt haben. Die Anfechtung greift durch, wenn medizinische Gründe den Antragsteller zur Rücknahme bestimmt oder mitbestimmt haben (BGH, Urteil vom 18.

Zitierte Normen: § 189a BEG
AnfechtungRücknahmeErblasserinErklärungAnspruchRechtAntragsrücknahmeMärz

Volltext der Entscheidung

2378 083
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 11/75
URTEIL
Verkündet am
5. Mai 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Robert
9
SflHB/Brasilien, Postadresse:
Prozeßbevollmächtigter s
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz,
 Kaiser-Friedrich-Str* 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
n
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel,
 Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Mutter und Erblasserin des Klägers, die während des Berufungsverfahrens gestorben ist, wurde als Jüdin in Ungarn verfolgt. Sie meldete am 31, März 1958 Entschädigungsansprüche wegen FreiheitsSchadens und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Den Gesundheitsschaden erläuterte sie nicht näher. Für Freiheitsschaden entschädigt, nahm sie am 29« August 1961 den allein noch anhängigen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurück.
 
Am 1. Oktober 1962 ließ die Erblasserin Unterlagen zu dem Gesundheitsschaden einreichen, bat, den Antrag trotz der Rücknahme wieder zu bearbeiten, und trug vor, sie habe ihn wegen einer Besserung in ihrem Befinden zurückgenommen* Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszustand aber verschlimmert* Bei der Rücknahme sei sie der Auffassung gewesen, bei ihr bestehe kein Verfolgungsschaden in rentenberechtigendem Ausmaß* Jedenfalls hätten ihr damals keine Unterlagen Vorgelegen, die Aussicht auf eine Entschädigung gegeben hätten. Erst Monate später habe sie ärztliches Material erhalten.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Gesundheitsschadensanspruch ab. Mit der Klage, die im ersten Rechtszug auf Rente ab 1* März 1962 gerichtet war, machte die Erblasserin geltend, die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Rücknahme maßgebend gewesen seien, hätten sich im Frühjahr 1962 durch eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes wesentlich geändert. Nunmehr begründe der verfolgungsbedingte Schaden an Körper oder Gesundheit einen Rentenanspruch. Das Landgericht wies die Klage ab.
In der Berufungsbegründung vom 7. November 1966 ließ die Erblasserin erklären, die Antragsrücknahme werde an-gefochten. Später erweiterte sie die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und Rente ab 1. November 1953# Zu den Umständen, unter denen sie den Entschädigungsantrag zurückgenommen habe, trug nunmehr ein neuer Prozeßbevollmächtigter vor, sie sei von einem erheblichen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden ausgegangen. Für die Rücknahme hätten Beweisschwierigkeiten eine Rolle gespielt. Wieweit sich der Gesundheitszustand
 
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1961 vorübergehend scheinbar oder tatsächlich gebessert habe, könne ohne Begutachtung der Erblasserin nicht beurteilt werden. Es ließen sich auch keine sicheren Feststellungen darüber treffen, wie weit diese Veränderungen bei ihren Erklärungen eine Rolle gespielt hätten.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Zutreffend entscheidet das Berufungsgericht:
Nach § 189 a Abs. 1 BEG konnte der 1961 zurückgenommene Antrag nicht wieder angebracht werden (BGH RzW 1969, 275; ständig). § 206 BEG ist unanwendbar; denn der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen ist weder durch eine Entscheidung (§ 206 Abs. 1 BEG) noch durch einen Vergleich (Abs. 2 aaO) geregelt worden. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill BEG-SchlußG besteht nicht.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Angleichung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 ä BEG-SchlußG ablehnt, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es hält die Anfechtungsfrist für versäumt. Die Erblasserin habe die Anfechtung entsprechend Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG (BGH RzW 1969, 358) erst am 9. November 1966 erklärt. Ihren
 früheren Erklärungen sei sie nicht zu entnehmen gewesen. Zwar bedürfe es einer ausdrücklichen Erklärung der Anfechtung nicht. Vielmehr genüge als Anfechtung im Sinne des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG eine Erklärung mit dem Willen, den Gegenstand der Anfechtung als von Anfang an unrichtig oder ungültig oder als unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen nicht mehr gelten zu lassen. Aus der Anfechtung müsse also hervorgehen, daß die ange-fochtene Erklärung von Anfang an beseitigt werden solle (RGZ 158, 166, 168 und Larenz, BGB, Lehrbuch, Allgemeiner Teil,2. Auflage, 1972, § 20 II S. 310). Das habe die Erblasserin vor dem 9. November 1966 nicht zu verstehen gegeben.
Diesen Darlegungen kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden. Der Berufungsrichter hebt fälschlich auf Voraussetzungen der bürgerlich-rechtlichen Anfechtung einer Willenserklärung ab.
Die "Anfechtung11 in Überleitungsvorschriften des Entschädigungsrechts - (z.B. in Art. III Nr. 11 des 3. ÄndG/ BErgG; § 235 BEG; Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG) hat den Sinn nach altem Recht anders als durch Bescheid oder gerichtliches Urteil, nämlich durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelte Ansprüche einer Neuregelung zuzuführen Dementsprechend eröffnet sie im Falle der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG den Weg zu einer neuen Prüfung des Gesundheitsschadensanspruchs anhand des jetzigen, möglicherweise veränderten Standes der medizinischen Wissenschaft. Das Gesetz vermeidet die schwierige rechtliche Prüfung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Einzelfall, es wählt stattde^sen die
 
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Rechtsfigur der "Anfechtung” (vgl. BGH RzW I960, 304).
Die Anfechtung beseitigt rechtlich die frühere Regelung, also den Vergleich, den Verzicht, die Abfindung oder für Angleichung und Überleitung des BEG-Schlußgesetzes die regelnde Rücknahme (BGH RzW 1969, 358; 1974, 183 Nr. 19), um das neue Recht auf den Anspruch anwenden beziehungsweise den Anspruch einer erneuten medizinischen Beurteilung unterwerfen zu können. Darauf, ob ein Berechtigter seine frühere Erklärung "als von Anfang an unrichtig oder unter falschen Voraussetzungen abgegeben angreifen wollte", kommt es nicht an.^Äls Anfechtung ist vielmehr jede Erklärung anzusehen, durch die der Antragsteller unmißverständlich zu dem Ausdruck bringt, daß er seine frühere Erklärung nicht mehr gelten lassen wolle.
Es genügt jeder Ausdruck des Willens, die frühere Regelung solle nicht mehr wirksam sein und der Anspruch neu festgesetzt werden j( OLG Stuttgart RzW 1962, 472; BGH RzW 1963,
89 , 47T; 1969, 354; 1974, 150).
Die Erblasserin hat durch ihre Bitte, den Gesundheitsschadensantrag wieder zu bearbeiten, durch das Ersuchen,
"den Rückzug" ihres Antrags als gegenstandslos zu betrachten, und durch ihre Prozeßführung mit dem Ziel, trotz der Antragsrücknahme einen Rentenanspruch durchzusetzen, vor dem Ablauf der in Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG bestimmten Frist deutlich gemacht, daß sie die Antragsrücknahme nicht mehr gelten lassen wolle. Wie sie sich diese Lösung rechtlich vorstellte, ist bedeutungslos. Unerheblich ist, daß sie nach dem Ersuchen, den Anspruch wieder zu bearbeiten und die Anspruchsrücknahme als gegenstandslos zu betrach-
ten, im ersten Rechtszug nur für die Zeit ftb 1. März 1962
einen Rentenanspruch verfolgte. Offenbar rechtsunsicher, wie
 
eine Lösung von der Rücknahmeerklärung zu erreichen sei, verfiel sie eine Zeitlang auf den nicht gangbaren Weg des § 206 BEG. Das ist jedoch unschädlich. Im Rechtsstreit über die Bindungswirkung der früheren Regelung ist der Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu behandeln (BGH RzW 1970, 28). Das gilt auch dann, wenn der Berechtigte erkennbar macht, daß er den rechtlichen Bestand der früheren Regelung nicht in Frage stellt, aber gleichwohl um eine erneute Prüfung einkommt, so z.B. bei der Verfolgung des vermeintlichen Rechts, einen zurückgenommenen Antrag nach § 189 a Abs. 1 BEG wieder anzubringen.
Das Berufungsgericht mußte deshalb bei der Prüfung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG davon ausgehen, daß die Erblasserin fristgerecht die Anfechtung der regelnden Antragsrücknahme erklärt hat.
Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderem Grunde richtig. Der Klageanspruch kann dem Kläger zustehen. Die unbeschränkte Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit vom 31. März 1958 umfaßte auch den Rentenanspruch (vgl. BGH RzW 1976, 68 Nr. 30). Wenn sie aus medizinischen Gründen zurückgenom-men wurde, ist die Angleichung zulässig (BGH aaO). Ob medizinische Gründe, zu denen alle Erwägungen über den Gesundheitszustand, seine Ursachen und das Ausmaß der Erwerbsminderung gehören (BGH aaO), oder ^ndere Motive ursächlich für die Antragsrücknahme waren, ist bisher nicht festgestellt. Der Tatrichter versteht allerdings den erstinstanzlichen Vortrag der Erblasserin in einer Weise, die nahelegt, medizinische Erwägungen seien maß-
gebend gewesen. Ob aber dieser Vortrag oder das davon teilweise abweichende Vorbringen aus dem Berufungsrechtszug, insbesondere aus dem Schriftsatz vom 4. März 1970 (Bl. 89 ff GA), zutrifft, oder ob sich die Gründe für die Rücknahme nicht mehr feststellen lassen, bedarf der tatrichterlichen Entscheidung.
Für die weitere Sachbehandlung wird darauf hingewiesen, daß es unschädlich ist, wenn medizinische Erwägungen und solche nicht medizinischer Art, etwa die Rücksicht auf Beweisschwierigkeiten (BGH RzW 1969, 505 Nr. 52), nebeneinander zur Aufgabe des Rentenanspruchs geführt haben.
Die Anfechtung greift durch, wenn medizinische Gründe den Antragsteller zur Rücknahme bestimmt oder mitbestimmt haben (BGH, Urteil vom 18. März 1971 - IX ZR 199/68; vgl. auch zur Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG BGH RzW 1972, 36; 311; 1973, 194).
Mai
 Portmann
Henkel
 Dr. Lang
 Dr. Thumm