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BGH · IK ZR 11/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IK ZR 11/72

Die Änderung des § 126 Abs. 2 BEG hat den Eentenanspruch des lm privaten Bienst Geschädigten lm Sinne des Art. Ill Hr. 3 BBG-SchlußG erweitert. Im Überleitungeverfahren nach Art. III Kr. 3 BEG-SchlußG darf der Rntschädigungszeitraum der für die Bemessung der Rente maßgebenden Kapital.ent Schädigung nur bis zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des angefochtenen Vergleichs ausgedehnt werden. Lie Berufung mit dem Antrag, den Beklagten unter Anrechnung der bisher gewährten Beträge zur Zahlung einer sich von 600 IM ab 1, November 1953 auf 74-5 LM seit 1, Oktober 1966 steigernden Rente zu verurteilen, wies das Oberlandesgericht zurück. Das Berufungsgericht legt dar: Obwohl im Vergleich auch die }§ 93 ff BEG aufgeführt seien, habe zu demindest die Behörde keine endgültige Entscheidung darüber treffen wollen, ob der Kläger als Unselbständiger oder Selbständiger entschädigt werde. Auch wenn der Kläger als Unselbständiger hätte entschädigt werden sollen, seien ihm durch das BBG-SchlußG keine weitergehenden Ansprüche eröffnet worden. Auch die Änderung des § 73 BEG habe keine Anspruchserweiterung im Sinne einer Verlängerung des Entschädigungszeitraums gebracht* denn aus den Entschädigungsakten ergebe sich eindeutig, daß beide Parteien davon ausgegangen seien, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe und ihm schon nach altem Recht die höchstmögliche KapitalentSchädigung zugestanden hätte. Yon welchem Sachverhalt und welchen Rechtsansichten die Behörde oder auch der Kläger bei Abschluß des Vergleichs ausgegangen waren, ist im Überleitungsverfähren nach Art, III Nr. 3 BEG-SchlußG unerheblich. Der Kläger kann den Vergleich vom Juni 1962 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn die Gegenüberstellung der Rechtslage am 17. September 1965 und des durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Rechts ergibt, daß dem Kläger nach dem im Überleitungsverfahren festzustellenden Sachverhalt ein weitergehender Anspruch zusteht (BGH RzW 1970, 139; 1972, 216). Das Revisionsgericht muß deshalb davon ausgehen, daß der Kläger im privaten Dienst geschädigt worden ist und die Rentenwahlvoraussetzungen des § 94 BBG zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs erfüllte. Der Anspruoh des im privaten Dienst Geschädigten auf die nach § 93 BBG zu bemeesende Rente ist durch Art. I BEG-SchlußG gegenüber dem bis 17. Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1970, 282 dargelegt und seither ständig daran festgehalten, daß sioh die Rente als nicht gewählte Entschädigung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BBG-SchlußG erhöht hat, wenn sich diese Entschädigung in ihrem Wesen gewandelt hat. Deshalb ist nicht allein ein neues Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BBG-SchlußG einzuräumen, sondern auch die Anfechtung eines Vergleichs zuzulassen, der den im privaten Dienst Geschädigtem auf eine unveränderliche Rente, wie sie das BEG a.F. nur vorsah, festgelegt hat. Danaoh ist ein vereinbarter Rentenanspruch des im privaten Dienst Geschädigten neu festzusetzen, wenn aufgrund der im Überleitungsverfahren zu treffenden Feststellungen sich ergibt, daß nach dem neuen Recht im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein Anspruch auf Rente bestand und dieser ab 1. DV-BEG nach der Kapitalentschädigung zu berechnen ist, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, und daß ein fortdauernder EntschädigungsZeitraum nach §§ 92 Abs.1, 80 BEG für die Rentenberechnung außer Betracht zu bleiben hat. DV-BEG) kann der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung nur bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung, auch nioht bis zu dem Schluß des Kalenderjahres, ausgedehnt werden (BGH RzW 1975, 238). Der Berechtigte, dessen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden statt durch unanfechtbare Entscheidung durch Vergleich geregelt worden war, darf nioht allein dadurch bessergestellt werden, daß eine nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässige Anfechtung den Vergleich in vollem Umfang beseitigt. Seine Anwendung ist aber ebenso gerechtfertigt, wenn aufgrund der Anfechtung eines Rentenvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG eine höhere Rente nach dem neuen Recht gefordert wird.

Zitierte Normen: § 126 BEG § 94 BBG § 95 BEG § 126 BBG § 93 BEG
RechtBBGBEGvergleichenRenteKläger

Volltext der Entscheidung

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Nach s chlagew erk:	j	a
BOHZs	nein	2471	062
BEG-SchlußG Art. Ill Hr. 3 mit Art. I Hr. 74-BBG 5 93
Die Änderung des § 126 Abs. 2 BEG hat den Eentenanspruch des lm privaten Bienst Geschädigten lm Sinne des Art. Ill Hr. 3 BBG-SchlußG erweitert.
Im Überleitungeverfahren nach Art. III Kr. 3 BEG-SchlußG darf der Rntschädigungszeitraum der für die Bemessung der Rente maßgebenden Kapital.ent Schädigung nur bis zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des angefochtenen Vergleichs ausgedehnt werden.
BGH, ürt. y. 13. November 1975 - IK ZR 11/72 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
,tjer um	URTEIL
Verkündet am 15• November 1975
Tuexizangestallte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rntschädigungsreohtsstreit
^piet ;
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- Prozeßbevollmächtigters
USA,
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Tjand Hessen,
 Vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, LuisenstraBe 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der II. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die münd-icha Verhandlung to* 13. November 1975 duroh die Richter fhumm, Zorn, Fuchs, Portmaun und Br. Lang
 iir Recht erkannt:
Auf die Revision dee Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats das Oberlandasgarichte in Frankfurt am Main vom 21. Februar 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und RntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1915 geborene jüdische Kläger arbeitete, nachdem er die Gesellenprüfung abgelegt hatte, ab 1933 in der Pferdemetzgerei seines Vaters in Gießen. Ende 1938 wanderte er nach den USA aus. Spätestens seit 1955 ist er wegen Bronchialasthmas erwerbsunfähig.
Am 19. Juni 1962 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
1.	Das Land Hessen verpflichtet sich, auf Antrag vom
30.1.1957 an den Antragsteller gemäß 55 1, 64, 93 ff des
 Bundesentschädigungsgesetzes ...... wegen	des	ihm	zuge-
ftigten Schadens im beruflichen Fortkommen eine ab 1.11.1953 monatlich im voraus zahlbare Rente in Höhe von JDM 450 zu zahlen.
 
2.	Die Parteien sind sich darüber einig, daß die in Ziffer l) festgesetzte Rente an etwaigen gesetzlichen Erhöhungen nicht teilnimmt.
3.	Mit vorstehend genannter Entschädigung sind alle Ansprüche des Antragstellers aus eigenem Recht gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung wegen Sohadens im beruflichen Portkommen - einschließlich etwaiger Larlehensansprüche - nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten.
Im November 1965 focht der Kläger den Vergleich an und fordert»! eine höhere Rente, Lie Behörde lehnte ab.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Lie Berufung mit dem Antrag, den Beklagten unter Anrechnung der bisher gewährten Beträge zur Zahlung einer sich von 600 IM ab 1, November 1953 auf 74-5 LM seit 1, Oktober 1966 steigernden Rente zu verurteilen, wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheldungsgründe
1. Lie Berufung war zulässig. Eine Berufungsbegründung genügt den nach § 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen, wenn sie die besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur bezeichnet, aus denen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH RzW 1975# 94). Las ist hier der Pall. Lie Berufungsbegründung vom 27. Juni 1968 hat
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die Kerasätze mehrerer Entscheidungen und den wesentlichen Inhalt des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 369 wiedergegeben und erkennbar gemacht, daß die Anwendung insbesondere der im Urteil des Bundesgerichtshofs dargelegten Grundsätze dem Rechtsmittel zu dem Erfolg verhelfen müsse. Sie hat damit die rechtlichen Gründe aufgezeigt, die nach Ansicht des Klägers das angefoobtene Urteil unrichtig erscheinen lassen.
2. Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht legt dar: Obwohl im Vergleich auch die }§ 93 ff BEG aufgeführt seien, habe zu demindest die Behörde keine endgültige Entscheidung darüber treffen wollen, ob der Kläger als Unselbständiger oder Selbständiger entschädigt werde. Diese Präge sei für den Rechtsstreit auch unerheblich. Auch wenn der Kläger als Unselbständiger hätte entschädigt werden sollen, seien ihm durch das BBG-SchlußG keine weitergehenden Ansprüche eröffnet worden. Der 20^ige Zuschlag wegen fehlender Altersversorgung habe ihm nach bisherigem Recht schon zugestanden. Auch die Änderung des § 73 BEG habe keine Anspruchserweiterung im Sinne einer Verlängerung des Entschädigungszeitraums gebracht* denn aus den Entschädigungsakten ergebe sich eindeutig, daß beide Parteien davon ausgegangen seien, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe und ihm schon nach altem Recht die höchstmögliche KapitalentSchädigung zugestanden hätte. Unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt könne der Kläger den Vergleich nicht anfechten.
Das trifft nicht zu
 
Yon welchem Sachverhalt und welchen Rechtsansichten die Behörde oder auch der Kläger bei Abschluß des Vergleichs ausgegangen waren, ist im Überleitungsverfähren nach Art, III Nr. 3 BEG-SchlußG unerheblich. Der Kläger kann den Vergleich vom Juni 1962 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn die Gegenüberstellung der Rechtslage am 17. September 1965 und des durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Rechts ergibt, daß dem Kläger nach dem im Überleitungsverfahren festzustellenden Sachverhalt ein weitergehender Anspruch zusteht (BGH RzW 1970, 139; 1972,
 216).
Pestgestellt hat das Berufungsgericht nur, daß der spätestens seit 1955 erwerbsunfähige Kläger ab 1933 in der Pferdemetzgerei seines Vaters bis zur Schließung des Geschäfts infolge antijüdischer Boykottmaßnahmen gearbeitet hatte. Das Revisionsgericht muß deshalb davon ausgehen, daß der Kläger im privaten Dienst geschädigt worden ist und die Rentenwahlvoraussetzungen des § 94 BBG zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs erfüllte.
Der Anspruoh des im privaten Dienst Geschädigten auf die nach § 93 BBG zu bemeesende Rente ist durch Art. I BEG-SchlußG gegenüber dem bis 17. September 1965 geltenden Recht erweitert worden. Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1970, 282 dargelegt und seither ständig daran festgehalten, daß sioh die Rente als nicht gewählte Entschädigung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BBG-SchlußG erhöht hat, wenn sich diese Entschädigung in ihrem Wesen gewandelt hat. Ebenso wie die Berufsschadensrente der Verfolgten aus den Ver-treibung8gebieten (vgl. BGH RzW 1968, 369) war auch die Rente des unselbständig Erwerbstätigen nach § 93 BBG in Verbindung mit § 33 der 3. DV-BBG bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes eine Pestrente, die an den linearen Erhöhungen der übrigen Renten
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nicht teilnahm. Denn 5 126 BEG enthielt für solche Steigerungen keine Ermächtigung^ Demgegenüber bestimmt § 126 Abs. 2 BBG i.d.F. des Art. I Nr. 74 b BEG-SchlußG, daß die Rentenbeträge des § 93 BBG durch Rechtsverordnungen jeweils angemessen zu erhöhen sind, wenn sich die Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. Damit ist die Rente nach § 93 BBG der Rente des in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten angeglichen und ihr VersorgungsCharakter verstärkt worden. Diese inderung der Rente im privaten Dienst ist, abgesehen von dem Fall der Mindestrente nach § 95 Abs. 2 BEG, stets mit einer Erhöhung der Rente verbunden, weil die Bundesregierung diese Rente ab 1. Januar 1966 laufend linear angehoben hat. Deshalb ist nicht allein ein neues Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BBG-SchlußG einzuräumen, sondern auch die Anfechtung eines Vergleichs zuzulassen, der den im privaten Dienst Geschädigtem auf eine unveränderliche Rente, wie sie das BEG a.F. nur vorsah, festgelegt hat. Der Wandel in der Rechtsnatur der Rente durch Einfügen des § 126 Abs. 2 BBG hat gegenüber der bis 17. September 1965 zustehenden gesetzlichen Festrente einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG gebracht. Danaoh ist ein vereinbarter Rentenanspruch des im privaten Dienst Geschädigten neu festzusetzen, wenn aufgrund der im Überleitungsverfahren zu treffenden Feststellungen sich ergibt, daß nach dem neuen Recht im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein Anspruch auf Rente bestand und dieser ab 1. Januar 1966 höher ist als die im Vergleich zugesagte Festrente.
Weil Feststellungen fehlen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, den EntsohädigungsZeitraum nach §§ 75, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG zu bestimmen, die KapitalentSchädigung festzusetzen und daraus die Rente einschließlich der Steigerungsbe-
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träge ab 1. Januar 1966 zu errechnen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.
Bei der Festlegung der für die Höhe der Rente maßgebenden Kapitalentschädigung wird der Tatrichter zu beachten haben, daß der Entschädigungszeitraum längstens bis Juni 1962, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs, erstreokt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Rente nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG nach der Kapitalentschädigung zu berechnen ist, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, und daß ein fortdauernder EntschädigungsZeitraum nach §§ 92 Abs. 1, 80 BEG für die Rentenberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Dementsprechend schreibt Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG vor, das durch Art. I BEG-SchlußG geänderte Recht so anzuwenden, als hätte es im Zeitpunkt der früheren Entscheidung gegolten; der bloße Zeitablauf begründet keinen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG. Bei der Neufestsetzung der Berufsschadensrente für Unselbständige (5 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG) kann der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung nur bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung, auch nioht bis zu dem Schluß des Kalenderjahres, ausgedehnt werden (BGH RzW 1975, 238). Entsprechendes gilt auch dann, wenn Leistungsverbesserungen nicht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG, sondern aufgrund der Anfechtung eines Rentenvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG verlangt werden. Der Berechtigte, dessen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden statt durch unanfechtbare Entscheidung durch Vergleich geregelt worden war, darf nioht allein dadurch bessergestellt werden, daß eine nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässige Anfechtung den Vergleich in vollem Umfang beseitigt.
Die Anwendung dieses Grundsatzes hat der Bundesgerichtshof in
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RzW 1971, 351 zwar nur für die Fälle der Anfechtung eines Beruf88chadensvergleichs zu dem Zwecke der Rentenwahl nach Art. III Nr. 4 BBG-SchlußG auseprecben können. Seine Anwendung ist aber ebenso gerechtfertigt, wenn aufgrund der Anfechtung eines Rentenvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG eine höhere Rente nach dem neuen Recht gefordert wird. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs begrenzt wie eine unanfechtbare Entscheidung des Ausgangsverfahrens den Entschädigungszeitraum, aus dem die Kapitalent Schädigung zu bestimmen ist.
Br. Thumm
 Zorn
Puchs
 Portmann
Br. Lang