Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dezember 1965 hat die Klägerin beantragt, nach Art, IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG erneut über ihren Anspruch wegen GesundheitsSchadens zu entscheiden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von Kapitalentschä-digung und Rente nach den Sätzen der Mindestrente zu verurteilen, weiter. Maßgebend dafür ist das im Vorprozeß ergangene Urteil des Landgerichts vom 15* Oktober 1962, das durch Verwerfung der dagegen eingelegten Berufung am 9* April 1963 rechtskräftig geworden ist. In dem Urteil sind ferner Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der VerfolgungsSchilderung der Klägerin erhoben worden, soweit sie mißhandelt zu sein behauptet, ihre Angaben werden dann aber ebenfalls ohne weitere Aufklärung des Verfolgungstatbestandes als wahr unterstellt. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es im Rahmen der Überprüfung nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG nicht statthaft sei, eine Kapitalentschädigung zuzuerkennen. Auf der Grundlage der früheren medizinischen Feststellungen ist das Berufungsgericht erneut zur Abweisung des Anspruchs gelangt. Das angefochtene Urteil widerspricht den Grundsätzen, die vom erkennenden Senat zu Art. IV Nr. 1 Abs.1a, Abs. 5 BEG-SchlußG entwickelt worden sind (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24).
2472 094 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 11/71 URTEIL Verkündet am 31. Januar 197^ Pohl, Amtsinspektor als llrkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1, Avenue D( I, Apt.®, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die Jüdin ist, ist durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden. Sie hat beantragt, ihr Entschädigung für Gesundheitsschaden zu leisten. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag durch Bescheid vom 20. November 1961 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage ist durch Urteil des Landgerichts vom 15. Oktober 1962 abgewiesen, die von der Klägerin eingelegte Berufung durch am 9. April 1963 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts vom 29. März 1963 wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung als unzulässig verworfen worden. Am 10. Dezember 1965 hat die Klägerin beantragt, nach Art, IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG erneut über ihren Anspruch wegen GesundheitsSchadens zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag wiederum abgelehnt. Die Klage und die Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von Kapitalentschä-digung und Rente nach den Sätzen der Mindestrente zu verurteilen, weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG gegeben sind. Maßgebend dafür ist das im Vorprozeß ergangene Urteil des Landgerichts vom 15* Oktober 1962, das durch Verwerfung der dagegen eingelegten Berufung am 9* April 1963 rechtskräftig geworden ist. In diesem Urteil ist es als zweifelhaft bezeichnet worden, ob die Klägerin zu dem nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre; doch ist von einer Aufklärung abgesehen worden, weil die Klage, soweit medizinische Tatsachenfragen in Rede ständen, unbegründet sei. In dem Urteil sind ferner Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der VerfolgungsSchilderung der Klägerin erhoben worden, soweit sie mißhandelt zu sein behauptet, ihre Angaben werden dann aber ebenfalls ohne weitere Aufklärung des Verfolgungstatbestandes als wahr unterstellt. Entscheidend beruht jedenfalls die Versagung des Gesundheitsschadensanspruchs einschließlich des Rentenanspruchs auf der Würdigung der in dem Verfahren erstatteten ärztlichen Gutachten, also auf medizinischen Gründen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es im Rahmen der Überprüfung nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG nicht statthaft sei, eine Kapitalentschädigung zuzuerkennen. Im übrigen sei der Rentenanspruch nur darauf zu überprüfen, ob die seit dem Erlaß der ablehnenden Entscheidung in medizinischer oder rechtlicher Hinsicht neugewonnenen Erkenntnisse eine andere medizinische Beurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigten. Dabei sei von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruhe; zu ihnen gehörten auch in den medizinischen Gutachten wiedergegebene, vom Gericht übernommene Untersuchungsbefunde. Dagegen könnten auf Grund der im Angleichungsverfahren von der Klägerin eingereichten weiteren ärztlichen Gutachten keine tatsächlichen Feststellungen getroffen werden. Auf der Grundlage der früheren medizinischen Feststellungen ist das Berufungsgericht erneut zur Abweisung des Anspruchs gelangt. Das angefochtene Urteil widerspricht den Grundsätzen, die vom erkennenden Senat zu Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Abs. 5 BEG-SchlußG entwickelt worden sind (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Danach setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich eine frühere Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch Grundsätze, die in der Rechtsprechung neu entwickelt worden sind, geändert hat, und der medizinische Sachverhalt ist voll nachzuprüfen. Feststellungen medizinischer Art, die in dem früheren Verfahren getroffen worden sind und zu denen insbesondere Befunde, Diagnosen und Kausalitätsschlüsse gehören, sind nicht bindend. Sie sind gegebenenfalls zu überprüfen, und es kann auch die Erstattung weiterer Gutachten und die Erhebung neuer Befunde angeordnet sowie Kapitalentschädigung zuerkannt werden. Im einzelnen wird auf die angeführte Entscheidung des Senats verwiesen. Das angefochtene Urteil kann auf der Abweichung von diesen Grundsätzen beruhen. Es wird daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Wüstenberg Henkel Fuchs Portmann