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BGH · IX ZR 11/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 11/68

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Die Klägerin kann nach § 160 Abs. 2 BEG als Flüchtling zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht dies verneint hat, weichen von den vom Bundesgerichtshof in RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegten Grundsätzen ab. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Juli 1949 (§ 160 Abs. 2 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention an erkannt oder behandelt worden ist. Das Berufungsgericht hat bisher jedoch die Anerkennung dc3 Vaters der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention durch den Vertreter des Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Belgien vom 19* Juli 1957 nicht beachtet. Sofern sich die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 Abs. 2 BEG nicht bereits aus den in RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegten Grundsätzen ergibt, wird es prüfen müssen, ob diese Entschädigungsberechtigung durch die Anerkennung ihres Vaters als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention begründet wird. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus RzW 1968, 575 Nr. 33 und wegen der Anerkennung in Belgien aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.

Zitierte Normen: § 160 BEG
AnerkennungFlüchtlingEntschädigungBelgienLageKlägerinHeimatstaatKonvention

Volltext der Entscheidung

‘i*72 o:o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 11/68	URTEIL	Verkündet	am
26. Februar 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rose G
rue de la Mi
 geborene Go BrflMfc-Ui
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die jüdische Klägerin ist 1931 in Brüssel als Tochter polnischer Einwanderer geboren. Von 1942 bis 1944 war sie in Brüssel der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt. Sie blieb nach der Befreiung in Belgien und erwarb am 13. Juli 1949 die belgische Staatsangehörigkeit.
Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht hat der Klage auf höhere Entschädigung teilweise stattgegeben und sie im übrigen aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 Abs. 2 BEG als Flüchtling zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören.
Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht dies verneint hat, weichen von den vom Bundesgerichtshof in RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegten Grundsätzen ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
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Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEO maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.
Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 268/68).
Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre.
Die Bescheinigung vom 18. Juni 1957 enthält keine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin bis zu dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 13. Juli 1949 (§ 160 Abs. 2 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention an erkannt oder behandelt worden ist.
Das Berufungsgericht hat bisher jedoch die Anerkennung dc3 Vaters der Klägerin als Flüchtling im Sinne
 
der Genfer Konvention durch den Vertreter des Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Belgien vom 19* Juli 1957 nicht beachtet. Sofern sich die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 Abs. 2 BEG nicht bereits aus den in RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegten Grundsätzen ergibt, wird es prüfen müssen, ob diese Entschädigungsberechtigung durch die Anerkennung ihres Vaters als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention begründet wird. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus RzW 1968, 575 Nr. 33 und wegen der Anerkennung in Belgien aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1969 - II ZR 70/68.
Graf	Maaß	von	der	Mühlen
 Dr. Woesner
 Henkel