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BGH · IX ZR 11/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 11/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenDresdenunzulässigPapeZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 11/09
vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 5. November 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, als unzulässig verworfen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde legt entgegen § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO
keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO dar. Sie ist deshalb unzulässig.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann	Pape
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 07.05.2008 -30 3952/06 -OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2008 - 6 U 960/08 -