Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 11/05
vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 11. Mai 2006 beschlossen:
Satz 1 der Urteilsformel des am 9. März 2006 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass die Entscheidung auf die Rechtsmittel des Beklagten ergangen ist.
Absatz 2 Satz 3 des Tatbestandes wird dahin berichtigt, dass nicht der Kläger, sondern der Beklagte die genannten Ansprüche für die Insolvenzmasse geltend macht.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 07.07.2004 -20 121/04 -OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 2 U 103/04 -