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BGH · IX ZR 11/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 11/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 332.871,57 Die entscheidungserhebliche Frage nach der Inkongruenz einer Aufrechnungslage ist durch die Senatsrechtsprechung (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerWMMünchenZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 11/04
9. November 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 9. November 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 332.871,57 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage nach der Inkongruenz einer Aufrechnungslage ist durch die Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 147, 233, 240; 150, 122, 129; 159, 388, 393 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459) geklärt. Das Berufungsurteil weicht
 
auch nicht von den tragenden Grundsätzen des Senatsurteils vom 9. Februar 2006 (IX ZR 121/03, WM 2006, 816, 818) ab.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.01.2003 - 13 HKO 12835/02 -OLG München, Entscheidung vom 03.12.2003 - 7 U 1944/03 -