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BGH · IX ZR 11/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 11/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 199.419,33

Zitierte Normen: § 3 BRAGO § 141 ZPO
Fischer23LohmannVillZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 11/01
23. September 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
 am 23. September 2004 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 199.419,33 €
(= 390.030,03 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Aufgrund der den Beklagten obliegenden Beweislast wegen der behaupteten Stundenhonorarvereinbarung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) und den sich aus den Akten ergebenden Umständen (insbesondere des teils widerlegten und teils unglaubhaften Sachvortrags der Beklagten), schließt der Senat es aus, daß es den Beklagten nach einer Anhörung gemäß § 141 ZPO gelingen könnte, das Berufungsgericht von der Richtigkeit ihrer Behauptung zu ü-berzeugen.
Fischer	Raebel	Neskovic
 Vill
Lohmann