Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Nach Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 128 ZVG hat ein vor Ablauf von sechs Monaten gestellter Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks rangwahrende Wirkung im Sinne von § 129 ZVG, falls er wirksam ist. Fehlt es an einer zureichenden dinglichen Vollstreckungsklausel, ist der Antrag, mit dem die Zwangsversteigerung wegen des dinglichen Anspruchs beantragt wird, nur mangelhaft, aber nicht Das Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger auf den Mangel des Antrags hinzuweisen und eine Frist zu dessen Beseitigung zu setzen. Hat das Vollstreckungsgericht statt dessen in Verkennung der Rechtslage die Zwangsversteigerung angeordnet, später aber die Anordnung als rechtswidrig aufgehoben, steht dies im Sinne von § 129 Satz 2 ZVG einer Aufhebung nach § 31 Abs. 2 (muß heißen: § 31 Abs. 1 Satz 2) ZVG oder einer Rücknahme des Antrags nicht gleich. Damit ist nicht vergleichbar, wenn das Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung als rechtswidrig aufhebt. 10) oder ob mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses eine neue Frist für die Beantragung der Wiederversteigerung zu laufen beginnt (§§ 211 Abs. 2, 212 Abs. 1 BGB), braucht
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 10/95 BESCHLUSS vom 15. Februar 1996 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Februar 1996 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1994 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. G r ü n d e Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Nach Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 128 ZVG hat ein vor Ablauf von sechs Monaten gestellter Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks rangwahrende Wirkung im Sinne von § 129 ZVG, falls er wirksam ist. Fehlt es an einer zureichenden dinglichen Vollstreckungsklausel, ist der Antrag, mit dem die Zwangsversteigerung wegen des dinglichen Anspruchs beantragt wird, nur mangelhaft, aber nicht 3 unwirksam. Das Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger auf den Mangel des Antrags hinzuweisen und eine Frist zu dessen Beseitigung zu setzen. Hat das Vollstreckungsgericht statt dessen in Verkennung der Rechtslage die Zwangsversteigerung angeordnet, später aber die Anordnung als rechtswidrig aufgehoben, steht dies im Sinne von § 129 Satz 2 ZVG einer Aufhebung nach § 31 Abs. 2 (muß heißen: § 31 Abs. 1 Satz 2) ZVG oder einer Rücknahme des Antrags nicht gleich. In beiden Fällen trifft der Rangverlust den Gläubiger nicht ohne seinen Willen. Damit ist nicht vergleichbar, wenn das Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung als rechtswidrig aufhebt. Ob in einem solchen Falle die rangwahrende Wirkung eines rechtzeitig gestellten, wirksamen Antrags erhalten bleibt (vgl. Eickmann, in: Steiner, ZVG 9. Aufl. § 129 Rdnr. 11 unter a, c; Schiffhauer, in: Dassler/Schiff-hauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 129 Rdnr. 5, 6; Zel-ler/Stöber, ZVG 14. Aufl. § 129 Anm. 2.4; vgl. auch Mohr-butter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. S. 723; Böttcher, ZVG § 129 Anm. III 2 a.E.; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. §§ 128, 129 Rdnr. 10) oder ob mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses eine neue Frist für die Beantragung der Wiederversteigerung zu laufen beginnt (§§ 211 Abs. 2, 212 Abs. 1 BGB), braucht 4 der Senat nicht zu entscheiden. Denn eine neue in Gang gesetzte Frist hätte der Gläubiger gewahrt. Kreft Stodolkowitz Fischer Zugehör Ganter