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BGH · IX ZR 10/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 10/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 10. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe in anfechtbarer Weise Befriedigung wegen ihrer Kreditforderung auf Kosten der Konkursmasse erlangt (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO). Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der formularmäßigen Sicherungsabtretung, weil diese keine zahlenmäßig festgelegte Deckungsgrenze enthielt und die Freigabeklausel, die ohne objektiven Maß- Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte die umstrittenen Kundenzahlungen nach und in Kenntnis der Zahlungseinstellung der GmbH erlangt hat.

Zitierte Normen: § 30 KO § 9 AGBG
JosefBefriedigungGmbHKundeZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZR 10/92	BESCHLUSS
vom 10. Dezember 1992
in dem Rechtsstreit
 Volksbank Raiffeisenbank D|^^^ e.G vertreten durch den Vorstand Josef und Wilhelm
 Straße 33-35, D
, Josef H<
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Manfred B< als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der lVHflHHl^k-J!£3dition GmbH, H^^Kstraße 7,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Zugehör
 am 10. Dezember 1992 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1991 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe in anfechtbarer Weise Befriedigung wegen ihrer Kreditforderung auf Kosten der Konkursmasse erlangt (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO).
Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der formularmäßigen Sicherungsabtretung, weil diese keine zahlenmäßig festgelegte Deckungsgrenze enthielt und die Freigabeklausel, die ohne objektiven Maß-
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stab allein auf das billige Ermessen der Gläubigerin abstellte (Nr. 15 der Vertragsurkunde mit Nr. 19 Abs. 6 der AGB der Beklagten), zu dem Schutze des Sicherungsgebers nicht ausreichte (§§ 9, 24 AGBG; vgl. BGHZ 109, 240, 245; Senats-urt. v. 19. März 1992 - IX ZR 166/91, ZIP 1992, 629, 630).
Die Benachteiligung der Konkursgläubiger fehlt auch nicht, soweit die T^HHl GmbH - spätere Gemeinschuldnerin - die von ihren Kunden geschuldete Einfuhrumsatzsteuer nicht vorab bezahlt hatte. Da die GmbH ihren Kunden auch in diesen Fällen Rechnungen über die Gesamtvergütung einschließlich der Steuer erteilt hat und die Kunden darauf gezahlt haben, haben die Vertragspartner die Entrichtung der Steuer als Teil ihres Speditionsvertrages und nicht als Begründung eines zur Aussonderung berechtigenden Treuhandverhältnisses behandelt.
Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte die umstrittenen Kundenzahlungen nach und in Kenntnis der Zahlungseinstellung der GmbH erlangt hat. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Brandes
 Fischer
Schmitz
 Zugehör
Kreft