Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: November 1980, entzog dem Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und forderte die geleisteten 4.650 DM zurück. Den Widerruf stützte die Behörde auf § 7 Abs. 2 BEG, weil der Kläger, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, vorsätzlich, zu demindest grob fahrlässig, unrichtige Angaben über seinen angeblichen Freiheitsschaden zugelassen habe. Als Ermessenserwägung für die Entziehung des Anspruchs wegen Freiheitsschadens und für die Rückforderung der bereits bewirkten Leistungen hat das BLEA angegeben: Bei der Schwere des Verstoßes gegen die dem Antragsteller obliegende Wahrheitspflicht seien daher der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit in vollem Umfang zu entziehen und die ausgezahlte Haftentschädigung von 4.650 DM nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzufordern. Die Angabe im landgerichtlichen Urteil, daß der Kläger zu demindest grob fahrlässig die unrichtigen Angaben über den Grund des Anspruchs zugelassen habe, hat sich der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zu eigen gemacht. Dagegen scheide die zweite Alternative des S 7 Abs. 2 BEG aus, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Angaben des Klägers über die von ihm erduldete Verfolgung unrichtig seien. Der Kläger habe sich vorsätzlich eines unlauteren Mittels bedient, als er die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Maf^B in seinem Entschädigungsverfahren vorgelegt habe. a) Das Berufungsgericht hält für nicht nachgewiesen, daß die Angaben des Klägers über die von ihm erduldete Verfolgung unrichtig seien. Zwar kann die Entziehung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 2 BEG auch erfolgen, wenn der Verfolgte die von ihm behauptete Verfolgung und Schädigung tatsächlich erlitten, sich aber zur Durchsetzung seines Entschädigungs- Für den der Ermessensentscheidung der Behörde zugrundegelegten Sachverhalt spielt es aber eine er« hebliche Rolle, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einer an sich gegebenen Anspruchsberechtigung oder davon ausgegangen ist, wegen der Verwendung unlauterer Mittel lasse sich der behauptete Verfolgungsvorgang und der geltend gemachte Verfolgungsschaden nicht feststellen. Da die Behörde in ihrem Widerrufsbescheid vom 19, November 1980 ersichtlich davon ausgeht, daß sich nicht feststellen lasse, welches Verfolgungsschicksal der Kläger tatsächlich erlitten habe, und sich darauf auch noch in ihrer Berufungserwiderung beruft, durfte das Berufungsgericht nicht davon absehen, den Beklagten zur erneuten Ausübung seines Ermessens aufzufordern, wenn es zugunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Verfolgungsschilderung unterstellte. Während sich der Beklagte nur noch auf grobe Fahrlässigkeit beruft, geht das Berufungsgericht vom Vorsatz des Klägers bei der Vorlage der unrichtigen Zeugenerklärung MaUB aus. Das Berufungsgericht geht offensichtlich davon aus, daß die Ermessenserwägungen des beklagten Landes zur völligen Entziehung des Haftentschädigungsanspruchs und zur Rückforderung der bereits geleisteten Haftentschädigung allein deshalb ausreichen, weil ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vorliege. Abgesehen davon, daß der Beklagte im Berufungsverfahren nur noch von einer grob fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht ausgegangen ist, würde eine vorsätzliche Vorlage einer falschen eidesstattlichen Erklärung auch dann nicht ohne weiteres die völlige Ablehnung aller Entschädigungsansprüche rechtfertigen, wenn das behauptete Verfolgungsschicksal mit anderen Beweismitteln eindeutig nachweisbar ist, der Antragsteller durch die Verfolgung erheblich geschädigt wurde und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände eine teilweise Entziehung als ausreichend erscheinen lassen. c) Als eigene Ermessenserwägung beruft sich das beklagte Land nur auf allgemeine Erwägungen über die Bedeutung der Wahrheitspflicht bei Verfolgten aus Osteuropa, also letztlich auf Leerformeln, die unabhängig vom Einzelfall für eine Vielzahl von Verfahren gelten. 3. Außerdem verstößt das Berufungsurteil gegen den Rechtsgrundsatz, daß die Rückforderung bereits bewirkter Leistungen nach § 7 Abs.3 BEG eine eigenständige Ermessensentscheidung der Behörde gegenüber dem Widerruf erfordert und hierfür zu dem Teil andere Ermessensgesichtspunkte gelten als für die Entziehung des Anspruchs nach § 7 Abs. 2 BEG (BGH RzW 1970, 350). In den Gründen des Bescheides wird die Ablehnung damit begründet, daß eine Verfolgung des Antragstellers im Sinne der SS 1 und 2 BEG nicht nachgewiesen sei. Der Beklagte selbst geht in seiner Berufungserwiderung hinsichtlich des Gesundheitsschadens nur davon aus, "daß die Verfolgung selbst durch die falschen Angaben des Zeugen MafHB nicht als nachgewiesen angesehen werden kann und daher auch nicht ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden bejaht werden könnte”. Das Berufungsgericht mußte daher wegen dieses Anspruchs den Verfolgungstatbestand aufzuklären versuchen und durfte die Ablehnung nicht auf S 7 Abs. 1 BEG stützen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 25. März 1986 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit IX 2R 10/86 URTEIL Salomon ChflR-04 r-Straße TflB, II Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwält Pres,. 4M und gegen Freistaat vertreten Finanzen, Bayern, durch das Bayerisch^Staatsministerium der Od^HAplatz mMMB, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 1985 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1919 in geborene jüdische Kläger gab bei der Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche an, seit Juni 1941 den Judenstern getragen zu haben und von Oktober 1941 bis März 1944 in den Lagern ObHHH* Nj und nochmals ObflUB inhaftiert gewesen zu sein. Zum Nachweis hierfür legte er eidesstattliche Erklärungen der Zeugen Israel MafEt und Josef vor. Mit Be- 3 f scheid vom 25. Juni 1962 wurde ihm daraufhin eine Haftentschädigung von 4.650 DM zuerkannt. Diesen Bescheid widerrief das Bayerische Landesentschädigungsamt (BLEA) durch Bescheid vom 19. November 1980, entzog dem Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und forderte die geleisteten 4.650 DM zurück. Gleichzeitig wurden die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt. Den Widerruf stützte die Behörde auf § 7 Abs. 2 BEG, weil der Kläger, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, vorsätzlich, zu demindest grob fahrlässig, unrichtige Angaben über seinen angeblichen Freiheitsschaden zugelassen habe. Der Zeuge Ma||B habe in seinem eigenen Entschädigungsantrag andere Haftstätten angegeben als in der für den Kläger bestimmten eidesstattlichen Erklärung. Daraus ergebe sich, daß er den Kläger nicht im Lager ObflHIB getroffen haben könne. Als Ermessenserwägung für die Entziehung des Anspruchs wegen Freiheitsschadens und für die Rückforderung der bereits bewirkten Leistungen hat das BLEA angegeben: Das Verhalten des Antragstellers sei besonders verwerflich, weil im Entschädigungsverfahren die Behörden mangels sonstiger Unterlagen vor allem auf die Angaben der Zeugen angewiesen seien. Besonders für einen in Osteuropa erlittenen Freiheitsschaden stünden andere Beweismittel oft nicht zur Verfügung. Wenn der Antragsteller sich wie hier durch Vorlage einer falschen Zeugenerklärung unlauterer Mittel I 4 JA bedient habe, sei die Behörde schon aus diesem Grunde grundsätzlich berechtigt, den Anspruch auf Entschädigung ganz zu entziehen und sämtliche gewährten Leistungen zurückzufordern. Schon bei grob fahrlässig falschen Angaben, die in Form einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben worden seien, sei die vollständige Versagung aller Ansprüche angezeigt. Bei der Schwere des Verstoßes gegen die dem Antragsteller obliegende Wahrheitspflicht seien daher der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit in vollem Umfang zu entziehen und die ausgezahlte Haftentschädigung von 4.650 DM nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzufordern. Die Klage gegen diesen Bescheid, mit der der Kläger Aufhebung des Widerrufsbescheides und Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente wegen seines Gesundheitsschadens begehrt, blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Weitere Ermessenserwägungen zur Entziehung und Versagung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sowie zur Rückforderung der 4.650 DM hat der Beklagte nicht vorgetragen. Die Angabe im landgerichtlichen Urteil, daß der Kläger zu demindest grob fahrlässig die unrichtigen Angaben über den Grund des Anspruchs zugelassen habe, hat sich der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zu eigen gemacht. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. f - D - Entscheidungsqründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung hinsichtlich des Anspruchs wegen Freiheitsschadens nur auf die erste Alternative des § 7 Abs. 2 BEG, wonach der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden kann, > wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß einer der Ver- )( sagungsgründe des Absatzes 1 vorliegt. Dagegen scheide die zweite Alternative des S 7 Abs. 2 BEG aus, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Angaben des Klägers über die von ihm erduldete Verfolgung unrichtig seien. Der Kläger habe sich vorsätzlich eines unlauteren Mittels bedient, als er die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Maf^B in seinem Entschädigungsverfahren vorgelegt habe. Diese Erklärung sei unrichtig gewesen, was der Kläger auch gewußt habe. Denn die Angabe des Zeugen, er sei im Oktober 1941 in das Lager Ob^^lHI gekommen, habe dort den ^ ■ Kläger getroffen und mit ihm unter Zwang verschiedene Arbei- )j ten verrichten müssen, stehe im Widerspruch zu den Angaben in seinem eigenen Entschädigungsverfahren. Im übrigen habe der Zeuge auch der Wahrheit zuwider angegeben, mit dem Kläger weder verwandt noch verschwägert zu sein, obwohl er offensichtlich dessen Schwager sei. Darauf, ob der Kläger tatsächlich während der von ihm angegebenen Zeiten in den von ihm genannten Lagern inhaftiert gewesen sei, komme es für die Entscheidung nicht an. Denn die Vorlage falscher eidesstattlicher Versicherungen sei auch dann ein unlauteres Mittel, wenn sie zu dem Nachweis an sich richtiger Angaben erfolge. i 6 37 Bei der Entscheidung der Behörde nach § 7 Abs. 2 und 3 BEG handele es -sich um Ermessensentscheidungen, die gerichtlich nur nach Maßgabe des § 211 BEG nachgeprüft werden könnten. Diese Nachprüfung ergebe, daß das Vorgehen der Behörde nicht zu beanstanden sei. Allein der festgestellte vorsätzliche Verstoß gegen die Wahrheitspflicht rechtfertige materiell die völlige Entziehung der geltend gemachten Ansprüche, aber in gleicher Weise die Rückforderung der bereits geleisteten Entschädigung wegen des Freiheitssscha-dens • Auch hinsichtlich des Anspruchs wegen des Gesundheitsschadens bestehe die Abweisung der Klage in vollem Umfang zu Recht. Denn das BLEA habe in seinem angefochtenen Bescheid ausgeführt, selbst wenn ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gegeben wäre, wäre er ebenfalls gemäß § 7 BEG zu versagen. Somit erübrige sich eine Prüfung, ob der Kläger das von ihm behauptete Verfolgungsschicksal erlitten habe. 2. Diese Ausführungen tragen den Widerruf und die Entziehung des bereits zuerkannten Anspruchs wegen des Schadens an Freiheit nicht. a) Das Berufungsgericht hält für nicht nachgewiesen, daß die Angaben des Klägers über die von ihm erduldete Verfolgung unrichtig seien. Davon ist daher zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren auszugehen. Zwar kann die Entziehung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 2 BEG auch erfolgen, wenn der Verfolgte die von ihm behauptete Verfolgung und Schädigung tatsächlich erlitten, sich aber zur Durchsetzung seines Entschädigungs- anspruchs unlauterer Mittel bedient hat (BGH RzW 1956, 214; 1974, 207; ständig). Für den der Ermessensentscheidung der Behörde zugrundegelegten Sachverhalt spielt es aber eine er« hebliche Rolle, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einer an sich gegebenen Anspruchsberechtigung oder davon ausgegangen ist, wegen der Verwendung unlauterer Mittel lasse sich der behauptete Verfolgungsvorgang und der geltend gemachte Verfolgungsschaden nicht feststellen. Das Gericht darf deshalb auch insoweit nicht den von ihm angenommenen Sachverhalt der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Behörde zugrunde legen, wenn dieser in wesentlichen Punkten nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmt, den die Behörde zur Grundlage ihrer Ermessensentscheidung gemacht hat (BGH RzW 1979, 213 Nr. 7). Es muß dann die Behörde zur erneuten Ermessensausübung unter Berücksichtigung des von ihm ermittelten Sachverhalts auffordern. Da die Behörde in ihrem Widerrufsbescheid vom 19, November 1980 ersichtlich davon ausgeht, daß sich nicht feststellen lasse, welches Verfolgungsschicksal der Kläger tatsächlich erlitten habe, und sich darauf auch noch in ihrer Berufungserwiderung beruft, durfte das Berufungsgericht nicht davon absehen, den Beklagten zur erneuten Ausübung seines Ermessens aufzufordern, wenn es zugunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Verfolgungsschilderung unterstellte. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Beklagte unter diesen Umständen weniger umfassend von seiner Ermessensentscheidung nach S 7 BEG Gebrauch gemacht hätte. b) Auch hinsichtlich des Schuldvorwurfs weicht der Sachverhalt, den der Beklagte übereinstimmend mit dem 8 3? landgerichtlichen Urteil seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, von dem des Berufungsgerichts ab. Während sich der Beklagte nur noch auf grobe Fahrlässigkeit beruft, geht das Berufungsgericht vom Vorsatz des Klägers bei der Vorlage der unrichtigen Zeugenerklärung MaUB aus. Zwar kann das Gericht grundsätzlich einen stärkeren Schuldvorwurf seiner Entscheidung zugrundelegen als der Beklagte, weil sich dann dessen Ermessenserwägung in jedem Fall gerechtfertigt hätte (anders im umgekehrten Fall, vgl. BGH RzW 1975, 268). Bei der Abwägung der für einen Widerrufsund Rückforderungsbescheid maßgeblichen Gesichtspunkte kann aber die Schuldform bedeutsam sein, weil ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gewichtiger sein kann. Als einziger Beurteilungsmaßstab reicht die Schuldform regelmäßig nicht aus (BGH RzW 1981, 10 Nr. 4). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht geht offensichtlich davon aus, daß die Ermessenserwägungen des beklagten Landes zur völligen Entziehung des Haftentschädigungsanspruchs und zur Rückforderung der bereits geleisteten Haftentschädigung allein deshalb ausreichen, weil ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vorliege. Abgesehen davon, daß der Beklagte im Berufungsverfahren nur noch von einer grob fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht ausgegangen ist, würde eine vorsätzliche Vorlage einer falschen eidesstattlichen Erklärung auch dann nicht ohne weiteres die völlige Ablehnung aller Entschädigungsansprüche rechtfertigen, wenn das behauptete Verfolgungsschicksal mit anderen Beweismitteln eindeutig nachweisbar ist, der Antragsteller durch die Verfolgung erheblich geschädigt wurde und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände eine teilweise Entziehung als ausreichend erscheinen lassen. 9 T c) Als eigene Ermessenserwägung beruft sich das beklagte Land nur auf allgemeine Erwägungen über die Bedeutung der Wahrheitspflicht bei Verfolgten aus Osteuropa, also letztlich auf Leerformeln, die unabhängig vom Einzelfall für eine Vielzahl von Verfahren gelten. Damit kann eine vollständige Entziehung von Entschädigungsansprüchen nicht begründet werden (BGH RzW 1980, 55 Nr. 3). Es liegt zwar allein im Ermessen der Entschädigungsbehörde, in welchem Umfang sie Entschädigungsansprüche entzieht, wenn der Verfolgte sich bei der Durchsetzung dieser Ansprüche unlauterer Mittel bedient hat. Der Umfang der Entziehung muß sich aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten, wobei neben dem Ausmaß des Verschuldens auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten abzustellen ist (BGH Beschl. v. 2. Februar 1984 - IX ZB 68/83, bei Zorn NJW 1985, 1068). Ermessenserwägungen dürfen sich insbesondere nicht in allgemeinen Betrachtungen über den Wert eidesstattlicher Versicherungen und über den Zweck des § 7 BEG erschöpfen. Sie müssen auf den Einzelfall eingehen und alle seine Umstände würdigen (BGH RzW 1979, 312 Nr. 7; 1981, 9). Einzelfallbezogen ist hier allein die Würdigung des begangenen Verstoßes als schwerwiegend. Das reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger und der Zeuge Ma|HB die aufgetretenen Widersprüche dahin zu erklären versuchen, daß der Zeuge zwar nicht selbst im Lager Ob^H^B inhaftiert gewesen sei, durch seine Tätigkeit als Bäcker aber öfters dieses Lager zur Brotauslieferung aufgesucht und dabei den Kläger getroffen habe. Sollte sich diese Erklärung bestäti- ii gen lassen, so würde zu demindest kein schwerwiegender Verstoß gegen die Wahrheitspflicht mehr vorliegen. 3. Außerdem verstößt das Berufungsurteil gegen den Rechtsgrundsatz, daß die Rückforderung bereits bewirkter Leistungen nach § 7 Abs. 3 BEG eine eigenständige Ermessensentscheidung der Behörde gegenüber dem Widerruf erfordert und hierfür zu dem Teil andere Ermessensgesichtspunkte gelten als für die Entziehung des Anspruchs nach § 7 Abs. 2 BEG (BGH RzW 1970, 350). 4. Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Versagung des Entschädigungsanspruchs wegen des Gesundheitsschadens. Die Behörde hatte seinerzeit in ihrem Bescheid vom 19. November 1980 diesen Anspruch nicht ausdrücklich nach § 7 Abs. 1 BEG versagt. Wie sich aus der Entscheidungsformel des Bescheids ergibt, wurden diese Ansprüche nur "abgelehnt". In den Gründen des Bescheides wird die Ablehnung damit begründet, daß eine Verfolgung des Antragstellers im Sinne der SS 1 und 2 BEG nicht nachgewiesen sei. Nur hilfsweise heißt es, daß "davon abgesehen, ein evtl. Anspruch aus den oben genannten Gründen gemäß S 7 BEG zu versagen wäre." Das reicht aber für eine rechtswirksame Versagung gemäß S 7 Abs. 1 BEG nicht aus. Da es sich bei der Versagung eines Anspruchs, noch dazu in vollem Umfang, um eine weitreichende Entscheidung zu dem Nachteil des Verfolgten handelt, muß sie eindeutig ausgesprochen werden. Das ist hier aber weder in dem genannten Bescheid noch im nachfolgenden Gerichtsverfahren geschehen. Das Landgericht hat sich mit dem Anspruch wegen Gesundheitsschadens überhaupt nicht ausdrücklich befaßt. Der Beklagte selbst geht in seiner Berufungserwiderung hinsichtlich des Gesundheitsschadens nur davon aus, "daß die Verfolgung selbst durch die falschen Angaben des Zeugen MafHB nicht als nachgewiesen angesehen werden kann und daher auch nicht ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden bejaht werden könnte”. Das Berufungsgericht mußte daher wegen dieses Anspruchs den Verfolgungstatbestand aufzuklären versuchen und durfte die Ablehnung nicht auf S 7 Abs. 1 BEG stützen. Merz Zorn Henkel Fuchs Gärtner