Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Sie ist, wie sich aus III Ziff.4 des Mantelantrags ergibt, erst vor kurzer Zeit aus dem Ostblockland ausgewandert und war daher ohne ihr Verschulden an der Innehaltung der Antragsfrist verhindert. Wir erlauben uns, auf den Erlaß des Herrn Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.12.1960 - 5/714/6 - und die Richtlinien aus der Dienstbesprechung vom 5.6.1961 Bezug zu nehmen. 1971 beantragte sie, die vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes gestellten Anträge weiter zu bearbeiten, und legte in der Folgezeit weitere Nachweise über die Entschädigungsberechtigung und den Auswanderungszeitpunkt vor, darunter 1979 eine Ablichtung des rumänischen Reiseausweises, die als Ausreisetag aus Rumänien den 12. 1.Die Klägerin ist weder nach § 4 oder § 160 BEG noch nach § 150 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG anspruchsberechtigt, weil sie sich bis zur Einwanderung in Israel im Jahre 1962 immer nur in Rumänien aufgehalten hatte. Die Klägerin hat erstmals Entschädigung nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 17. Das Berufungsgericht verneint die Ansprüche: Dem Wiedereinsetzungsgesuch könne nicht stattgegeben werden, weil die Klägerin keinen rechtswirksamen Antrag gestellt habe. Ihre Erklärung, daß sie das Vertreibungsgebiet 1962 verlassen habe, habe der Entschädigungsbehörde auch in Verbindung mit der formularmäßigen Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht die Prüfung erlaubt, ob ihr Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach dem Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden sei; denn daraus gehe nicht hervor, ob die Frist von 6 Monaten, in welcher die Entschädigungsorgane bei einer Auswanderung in das außereuropäische Ausland einen Entschädigungsantrag in der Regel als noch rechtzeitig gestellt angesehe hätten, bereits verstrichen gewesen sei. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses das nach Meinung des Antragstellers der früheren Einreichung entgegenstand, und des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat (ständige Rechtsprechung, BGH RzW 1965, 524; 1979, Zur Darstellung des Hindernisses, nämlich des Entschädigungsansprüche ausschließenden ununterbrochenen Aufenthalts im Vertreibungsgebiet, und zur Darlegung des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, genügt die Angabe des Zeitpunkts der Ausreise aus diesem Gebiet (BGH RzW 1978, b) Hier hat die Klägerin zwar nicht den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Rumänien, aber doch die Zeitspanne angegeben, innerhalb der sie Rumänien verlassen hat und in Israel eingewandert ist* Sie wird durch die Daten 1. Juni 1962, als die Klägerin den Mantelantrag in Tel-Aviv unterschrieben hat, begrenzt* Die Angabe der Formblattbegründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, die Antragsteilerin sei erst vor kurzer Zeit aus dem Ostblockland ausgewandert, sie habe den Antrag unverzüglich eingereicht, hat zwar für sich allein betrachtet keine Aussagekraft (vgl. Das ist hier durch die Vorlage der israelischen Einwanderungsbescheinigung vom 8. November 1963, nach der die Klägerin am 13* Juni 1962 aus Rumänien nach Israel eingewandert ist, und des rumänischen Reiseausweises, nach dem sie Rumänien am 12. 2. Da das Berufungsgericht zu den übrigen Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche keine Feststellungen getroffen hat, wird das ange-fochtene Urteil im Rahmen des Revisionsantrages aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit dem Revisionsantrag trägt die Klägerin dem Umstand Rechnung, daß die als Beihilfe gezahlten 13 880 DM nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG auf die geltend gemachten Ansprüche für den Fall ihres Bestehens anzurechnen sind, diese also insoweit zu dem Erlöschen gebracht haben (BGH RzW 1978, 137, 139 a.E.).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 10/83 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1983 Thiesies, Justizangestellte •ls Urk und«beamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 14a, L®/Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr* Otto und Gerold gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in K^B, ZflHHBstraße 4-8, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1981 aufgehoben, soweit die Klage über einen Betrag von 13 880 DM hinaus abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1924 in der Bukowina geborene jüdische Klägerin, meldete am 17. August 1962 bei dem Regierungspräsidenten in Köln Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit an. Sie beantragte durch die U0 gleichzeitig Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist mit folgender Formblattbegründung: "Zur Zeit des Ablaufs der Frist des § 189 Abs. 1 BEG befand sich die Antragstellerin in ihrem Heimatland östlich des Eisernen Vorhanges. Sie ist, wie sich aus III Ziff. 4 des Mantelantrags ergibt, erst vor kurzer Zeit aus dem Ostblockland ausgewandert und war daher ohne ihr Verschulden an der Innehaltung der Antragsfrist verhindert. Sie hat den Antrag unverzüglich nachgeholt, sobald kein Hindernis mehr vorlag. Wir erlauben uns, auf den Erlaß des Herrn Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.12.1960 - 5/714/6 - und die Richtlinien aus der Dienstbesprechung vom 5.6.1961 Bezug zu nehmen. Die den Antrag begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem Mantelbogen und den weiteren Anlagen. Als weitere Glaubhaftmachung für die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bieten wir eides-stattl. Versicherungen der Antragstellerin und von Zeugen sowie amtliche Bescheinigungen an.*' Die Klägerin versicherte im beiliegenden, von ihr am 19. Juni 1962 in Tel-Aviv Unterzeichneten Mantelbogen, sie sei 1962 nach Israel eirigewandert. Im September 1964 reichte sie zu dem Nachweis der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, des Verfolgungsschicksals, der darauf zurückgeführten Gesundheitsschäden sowie ihrer Bemühungen um eine Ausreiseerlaubnis aus Rumänien eidesstattliche Versicherungen ein, ferner eine israelische Einwanderungsbescheinigung vom 8. November 1963, aus der sich ergibt, daß sie am 13. Juni 1962 aus Rumänien nach Israel eingewandert ist. Die Klägerin erhielt eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG von 13 880 DM. 1971 beantragte sie, die vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes gestellten Anträge weiter zu bearbeiten, und legte in der Folgezeit weitere Nachweise über die Entschädigungsberechtigung und den Auswanderungszeitpunkt vor, darunter 1979 eine Ablichtung des rumänischen Reiseausweises, die als Ausreisetag aus Rumänien den 12. Juni 1962 ausweist. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 23. Februar 1979 die Ansprüche wegen Versäumung der Antragsfrist und unzureichender Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ab. Die Klage auf 4 650 DM für Schaden an Freiheit, auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen des GesundheitsSchadens sowie auf Zinsen gemäß § 169 BEG wies das Landgericht ab. Die Beru- fung hatte keinen Erfolg 65" Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Klageanspruch über die gewährten Beihilfeleistungen hinaus abgewiesen worden ist. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe 1. Die Klägerin ist weder nach § 4 oder § 160 BEG noch nach § 150 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG anspruchsberechtigt, weil sie sich bis zur Einwanderung in Israel im Jahre 1962 immer nur in Rumänien aufgehalten hatte. Ihr kann nur dann eine Entschädigung zustehen, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG aF geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tag der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16; 52 Nr. 9) gestellt war. Die Klägerin hat erstmals Entschädigung nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 17. August 1962 beantragt. Ihrem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde nicht ent sprochen. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts wäre dann geschützt, wenn dem am 26. Mai 1965 vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch hätte entsprochen werden können (BGH RzW 1978, 105). Das Berufungsgericht verneint die Ansprüche: Dem Wiedereinsetzungsgesuch könne nicht stattgegeben werden, weil die Klägerin keinen rechtswirksamen Antrag gestellt habe. Ihre Erklärung, daß sie das Vertreibungsgebiet 1962 verlassen habe, habe der Entschädigungsbehörde auch in Verbindung mit der formularmäßigen Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht die Prüfung erlaubt, ob ihr Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach dem Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden sei; denn daraus gehe nicht hervor, ob die Frist von 6 Monaten, in welcher die Entschädigungsorgane bei einer Auswanderung in das außereuropäische Ausland einen Entschädigungsantrag in der Regel als noch rechtzeitig gestellt angesehe hätten, bereits verstrichen gewesen sei. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag am 26. Mai 1965 ein rechtswirksamer Antrag vor. a) Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt. Wiedereinsetzun darf nur dann gewährt werden, wenn das Wiedereinsetzungsgesuch die an seine Zulässigkeit zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt. Das ist der Fall, wenn es eine genaue und vollständige Erklärung enthält, warum der Entschädigungsantrag erst jetzt eingereicht werde. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses das nach Meinung des Antragstellers der früheren Einreichung entgegenstand, und des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat (ständige Rechtsprechung, BGH RzW 1965, 524; 1979, 223 m.w.N.). Zur Darstellung des Hindernisses, nämlich des Entschädigungsansprüche ausschließenden ununterbrochenen Aufenthalts im Vertreibungsgebiet, und zur Darlegung des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, genügt die Angabe des Zeitpunkts der Ausreise aus diesem Gebiet (BGH RzW 1978, 223; Urteil vom 22. Oktober 1981 - IX ZR 59/80 = MDR 1982, 403 Nr. 51; Urteil vom 22. Oktober 1981 - IX ZR 60/80). b) Hier hat die Klägerin zwar nicht den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Rumänien, aber doch die Zeitspanne angegeben, innerhalb der sie Rumänien verlassen hat und in Israel eingewandert ist* Sie wird durch die Daten 1. Januar 1962 und 19. Juni 1962, als die Klägerin den Mantelantrag in Tel-Aviv unterschrieben hat, begrenzt* Die Angabe der Formblattbegründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, die Antragsteilerin sei erst vor kurzer Zeit aus dem Ostblockland ausgewandert, sie habe den Antrag unverzüglich eingereicht, hat zwar für sich allein betrachtet keine Aussagekraft (vgl. BGH aaO). Sie steht hier jedoch nicht allein. Die Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung verweist ausdrücklich auf die Zeitangaben im Mantelbogen. Daraus ergibt sich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise aus Rumänien und der Antragstellung. Welche Zeitspanne bis zur Antragstellung den Vorwurf schuldhaften Zögerns rechtfertigen kann, läßt sich nicht allgemein sagen. Zu strenge Anforderungen dürfen nicht ge-stellt werden (BGH RzW 1974, 315). Die Darstellung der Klägerin genügt den Anforderungen an die Rechtswirksamkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs. Die Gründe des zulässigen Wiedereinsetzungsgesuchs konnten durch Angabe von Einzelheiten nachträglich vervollständigt werden (BGH aaO). Das ist hier durch die Vorlage der israelischen Einwanderungsbescheinigung vom 8. November 1963, nach der die Klägerin am 13* Juni 1962 aus Rumänien nach Israel eingewandert ist, und des rumänischen Reiseausweises, nach dem sie Rumänien am 12. Juni 1962 verlassen hat, geschehen. Der vorliegende Fall ist damit demjenigen vergleichbar, den der Senat durch Urteil vom 28. Oktober 1982 - IX ZR 10/82 - im gleichen Sinne entschieden hat. 2. Da das Berufungsgericht zu den übrigen Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche keine Feststellungen getroffen hat, wird das ange-fochtene Urteil im Rahmen des Revisionsantrages aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit dem Revisionsantrag trägt die Klägerin dem Umstand Rechnung, daß die als Beihilfe gezahlten 13 880 DM nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG auf die geltend gemachten Ansprüche für den Fall ihres Bestehens anzurechnen sind, diese also insoweit zu dem Erlöschen gebracht haben (BGH RzW 1978, 137, 139 a.E.). Dem Revisionsgericht ist eine Entscheidung darüber, welcher der geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise durch Verrechnung der Beihilfe erloschen ist, nicht möglich, da Feststellungen über deren Bestand und Höhe bisher nicht getroffen sind. Mai Zorn Dr. Lang Gärtner Winter