Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter für Recht erkannt: "Namens und im Auftrag des Antragstellers stellen wir die aus dem Mantelantrag ersichtlichen Entschädigungsansprüche, die auf §§ 150 ff in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG gestützt werden. Er ist, wie sich aus III Ziff.4 des Mantelantrags ergibt, erst vor kurzer Zeit aus dem Ost« blockland ausgewandert und war daher ohne sein Verschulden an der Innehaltung der Antragsfrist verhindert. Wir erlauben uns, auf den Erlaß des Herrn Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.12.1960 - 5/714/6 -und die Richtlinien aus der Dienstbesprechung vom 5.6.1961 Bezug zu nehmen. Im November 1966 behauptete er zur Begründung des Anspruchs auf Beihilfe, im Juni 1962 den kommunistischen Machtbereich verlassen zu haben, legte einen Auszug aus dem israelischen Einwohnermelderegister vor, nach dem er seit 11. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1.Der Kläger ist weder nach § 4 oder § 160 BEG noch nach § 150 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG anspruchsberechtigt, weil er sich bis zur Einwanderung in Israel im Jahre 1962 immer nur in Rumänien aufgehalten hatte. Mai 1965, dem Tag der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981 16; 52 Nr. 9) gestellt war* Der Kläger hat erstmals Entschädigung nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 6. Davon geht das Berufungsgericht aus und verneint die Ansprüche: Dem Wiedereinsetzungsgesuch könne nicht stattgegeben werden, weil der Kläger keinen rechtswirksamen Antrag gestellt habe. Die Erklärung des Klägers, daß er das Vertreibungsgebiet 1962 verlassen habe, habe der Entschädigungs-behörde auch in Verbindung mit der formularmäßigen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht die Prüfung erlaubt, ob sein Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach dem Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden sei; denn es sei ungeklärt geblieben, ob die Frist von sechs Monaten, in welcher die Entschädigungsorgane bei einer Auswanderung in das außereuropäische Ausland einen Entschädigungsantrag in der Regel als noch rechtzeitig gestellt angesehen hätten, bereits verstrichen gewesen sei. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der früheren Einreichung nach Meinung des Antragstellers entgegenstand, und des Vorgangsf der dieses Hindernis beseitigt hat (ständige Rechtsprechung BGH RzW 1965, 524; 1979, 223 m. je unterbrochenen Aufenthalts im Vertreibungsgebiet, und zur Darlegung des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, genügt die Angabe des Zeitpunkts der Ausreise aus diesem Gebiet (BGH RzW 1978, 223; Urteil vom 22. b) Hier hat der Kläger zwar nicht den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Rumänien, aber doch die Zeitspanne angegeben, innerhalb der er Bukarest verlassen hat und in Israel eingewandert ist. Die Angabe der Formblattbegründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, der Antragsteller sei erst vor kurzer Zeit aus dem Ostblockland ausgewandert, er habe den Antrag unverzüglich eingereicht, hat zwar für sich allein betrachtet keine Aussagekraft (vgl. Das ist hier durch die Vorlage des Auszugs aus dem israelischen Melderegister, nach dem der Kläger seit 11. Das Vorbringen im Beihilfeverfahren gilt als in Bezug genommen, weil der Kläger 1971 bei derselben Behörde auf seinen Entschädigungsantrag nach § 150 BEG aF zurückgekommen ist (BGH Urteil vom 22. Die 1968 im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG eingereichte eidesstattliche Versicherung des Klägers über seine im einzelnen geschilderten durch die Verfolgung in Transnistrien verursachten Gesundheitsschäden genügte als Erläuterung und Angabe von Beweismitteln (vgl. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens ist nicht zur Abweisung reif, obwohl nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG die als Beihilfe gezahlten 13 880 DM auf die geltend gemachten Ansprüche für den Fall ihres Bestehens anzurechnen sind, diese also insoweit zu dem Erlöschen gebracht haben (BGH RzW 1978, 137, 139 aE).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 10/82 URTEIL 2^.rkÄearmi982 Pohl, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Salman S Straße 30, R(|B~G9/Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger Rechtsanwälte BHIHB u. gegen Land N o r d r vertreten durch hein-Westfalen den Regierungspräsidenten in 9, » Beklagten und Revisionsbeklagten J7 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 29* Oktober 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1919 geborene jüdische Kläger meldete am 6. August 1962 beim Regierungspräsidenten in Köln Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit an. Er beantragte durch die lA gleichzeitig Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist mit folgender Formblattbegrün-dung: "Namens und im Auftrag des Antragstellers stellen wir die aus dem Mantelantrag ersichtlichen Entschädigungsansprüche, die auf §§ 150 ff in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG gestützt werden. Gleichzeitig beantragen wir Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. 3 Zur Zeit des Ablaufs der Frist des § 189 Abs. 1 BEG befand sich der Antragsteller in seinem Heimatland östlich des Eisernen Vorhangs. Er ist, wie sich aus III Ziff. 4 des Mantelantrags ergibt, erst vor kurzer Zeit aus dem Ost« blockland ausgewandert und war daher ohne sein Verschulden an der Innehaltung der Antragsfrist verhindert. Er hat den Antrag unverzüglich nachgeholt, sobald kein Hindernis mehr vorlag. Wir erlauben uns, auf den Erlaß des Herrn Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.12.1960 - 5/714/6 -und die Richtlinien aus der Dienstbesprechung vom 5.6.1961 Bezug zu nehmen. Die den Antrag begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem Mantelbogen und den weiteren Anlagen. Als weitere Glaubhaftmachung für die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bieten wir eidesstattl. Versicherungen des Antragstellers und von Zeugen sowie amtliche Bescheinigungen an.M Der Kläger versicherte im beiliegenden, von ihm am 11. Juli 1962 in Tel Aviv Unterzeichneten Mantelbogen, daß er 1962 von Bukarest nach Israel eingewandert sei. Im November 1966 behauptete er zur Begründung des Anspruchs auf Beihilfe, im Juni 1962 den kommunistischen Machtbereich verlassen zu haben, legte einen Auszug aus dem israelischen Einwohnermelderegister vor, nach dem er seit 11. Juni 1962 Einwohner des Landes ist, und erläuterte den Freiheitsschaden, 1968 auch den Gesundheitsschaden durch eidesstattliche Versicherungen. Als Beihilfe erhielt der Kläger 13 880 DM. 1971 beantragte er, die vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes gestellten Anträge weiterzubearbeiten, und machte geltend, wegen seiner Benachteiligung als Angehöriger des deutschen Sprach-und Kulturkreises habe er Rumänien verlassen. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 10. April 1979 die Ansprüche ab, u.a. weil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht ausreichender Begründung nicht gewährt werden könne. Die Klage auf 4650 IM für Schaden an Freiheit und auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente wegen des Gesundheitsschadens wies das Landgericht ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe 1. Der Kläger ist weder nach § 4 oder § 160 BEG noch nach § 150 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG anspruchsberechtigt, weil er sich bis zur Einwanderung in Israel im Jahre 1962 immer nur in Rumänien aufgehalten hatte. Ihm kann nur dann eine Entschädigung zustehen, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG aF geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tag der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981 16; 52 Nr. 9) gestellt war* Der Kläger hat erstmals Entschädigung nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 6. August 1962 beantragt. Seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde nicht entsprochen. Sein Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts wäre dann geschützt, wenn dem am 26. Mai 1965 vorliegenden Wiederein- setzungsgesuch hätte entsprochen werden können (BGH RzW 1978, 105). Davon geht das Berufungsgericht aus und verneint die Ansprüche: Dem Wiedereinsetzungsgesuch könne nicht stattgegeben werden, weil der Kläger keinen rechtswirksamen Antrag gestellt habe. Die Erklärung des Klägers, daß er das Vertreibungsgebiet 1962 verlassen habe, habe der Entschädigungs-behörde auch in Verbindung mit der formularmäßigen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht die Prüfung erlaubt, ob sein Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach dem Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden sei; denn es sei ungeklärt geblieben, ob die Frist von sechs Monaten, in welcher die Entschädigungsorgane bei einer Auswanderung in das außereuropäische Ausland einen Entschädigungsantrag in der Regel als noch rechtzeitig gestellt angesehen hätten, bereits verstrichen gewesen sei. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag ein rechtswirksamer Antrag vor. a) Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt. Wiedereinsetzung darf nur dann gewährt werden, wenn das Wiedereinsetzungsgesuch die an seine Zulässigkeit zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt. Das ist der Fall, wenn es eine genaue und vollständige Erklärung enthält, warum der Entschädigungsantrag erst jetzt eingereicht werde. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der früheren Einreichung nach Meinung des Antragstellers entgegenstand, und des Vorgangsf der dieses Hindernis beseitigt hat (ständige Rechtsprechung BGH RzW 1965, 524; 1979, 223 m. w. Nachw.). Zur Darstellung des Hindernisses, nämlich des Entschädigungsansprüche ausschließenden un- je unterbrochenen Aufenthalts im Vertreibungsgebiet, und zur Darlegung des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, genügt die Angabe des Zeitpunkts der Ausreise aus diesem Gebiet (BGH RzW 1978, 223; Urteil vom 22. Oktober 1981 - IX ZR 59/80 = MDR 1982, 403 Nr. 51; Urteil vom 22. Oktober 1981 - IX ZR 60/80). b) Hier hat der Kläger zwar nicht den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Rumänien, aber doch die Zeitspanne angegeben, innerhalb der er Bukarest verlassen hat und in Israel eingewandert ist. Sie wird, durch die Daten 1. Januar 1962 und 11. Juli 1962, als der Kläger den Mantelantrag in Tel-Aviv unterschrieben hat, begrenzt. Die Angabe der Formblattbegründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, der Antragsteller sei erst vor kurzer Zeit aus dem Ostblockland ausgewandert, er habe den Antrag unverzüglich eingereicht, hat zwar für sich allein betrachtet keine Aussagekraft (vgl. BGH aaO). Sie steht hier jedoch nicht allein. Die Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung ver-. weist ausdrücklich auf die Zeitangaben im Mantelbogen. Daraus ergab sich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise aus Rumänien und der Antragstellung. Welche Zeitspanne bis zur Antragstellung den Vorwurf schuldhaften Zögerns rechtfertigen kann, läßt sich nicht allgemein sagen. Zu strenge Anforderungen dürfen nicht gestellt werden (BGH RzW 1974, 315). Die Darstellung des Klägers genügt den Anforderungen an die Rechtswirksamkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs. Die Gründe des zulässigen Wiedereinsetzungsgesuchs konnten durch Angabe von Einzelheiten nachträglich vervollständigt werden (BGH aaO). Das ist hier durch die Vorlage des Auszugs aus dem israelischen Melderegister, nach dem der Kläger seit 11. Ju- ni 1962 in Israel wohnt, geschehen. Die Berücksichtigung dieses Umstands wird nicht dadurch gehindert, daß er in das Beihilfeverfahren nach Art. V BEG-Schlußgesetz eingeführt worden ist. Das Vorbringen im Beihilfeverfahren gilt als in Bezug genommen, weil der Kläger 1971 bei derselben Behörde auf seinen Entschädigungsantrag nach § 150 BEG aF zurückgekommen ist (BGH Urteil vom 22. Oktober 1981 - IX ZR 59/80 = MDR 1982, 403 Nr. 51). 2. Der Gesundheitsschadensanspruch ist entgegen den Gründen des Bescheids vom 10. April 1979 nicht nach § 190 a BEG untergegangen. Die 1968 im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG eingereichte eidesstattliche Versicherung des Klägers über seine im einzelnen geschilderten durch die Verfolgung in Transnistrien verursachten Gesundheitsschäden genügte als Erläuterung und Angabe von Beweismitteln (vgl. BGH 1981, 85), ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH RzW 1980, 147) und hat die bis 6. Oktober 1975 erstreckte Frist zur Substantiierung gewahrt (vgl. BGH RzW 1981, 50). 3. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens ist nicht zur Abweisung reif, obwohl nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG die als Beihilfe gezahlten 13 880 DM auf die geltend gemachten Ansprüche für den Fall ihres Bestehens anzurechnen sind, diese also insoweit zu dem Erlöschen gebracht haben (BGH RzW 1978, 137, 139 aE). Dem Revisionsgericht sind jedoch Feststellungen über Bestand und Höhe auch des Freiheitsschadensanspruchs verwehrt. Es bleibt deshalb ungewiß, in welcher Höhe Beihilfeleistungen auf etwaige Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angerechnet werden müssen (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 1982 - IX ZR 70/81). Das steht einer abschließenden Entscheidung des Senats über den Freiheitsschaden und einen (unbestimmten) Teil des GesundheitsSchadensanspruchs entgegen* Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil im vollen Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Fuchs Gärtner Winter