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BGH · IX ZR 10/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 10/81

Mai 1958 wurden dem 1912 geborenen Kläger nach Vorlage von Einkommensübersichten für die Jahre 1954 bis 1956 und Angabe seiner Unterhaltsverpflichtungen ab 1. Juni 1958 forderte ihn die Behörde zur Vorlage weiterer Nachweise zwecks Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über sein Einkommen in den Jahren 1953 und 1957 und das Einkommen seiner Ehefrau, auf.Daraufhin erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 1959 die Kapitalentschädigung und Rente endgültig in Höhe der Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten MdE von 25 v. Für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente mit 15 v.H. bezog sie sich auf die Erklärung des Klägers vom 14. Dezember 1978 eine Umstellung der Mindestrente auf“ die errechnete Rente ab, weil der Kläger an seine Mindesthundertsatzer-klärung gebunden sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung einer höheren Rente mit wechselnden Hundertsätzen weiter und bittet, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Behörde habe seinerzeit den Hundertsatz der Rente nicht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gemäß §§ 15, 15 a der 2. Deshalb könne sich der Kläger nicht darauf berufen, seine Vermögenslage habe sich gegenüber derjenigen bei Erlaß des Bescheides im Jahre 1959 wesentlich Umstände, die bei Erlaß des Bescheides zwar objektiv gegeben gewesen, von der Entschädigungsbehörde aber bewußt oder unbewußt nicht berücksichtigt worden seien, rechtfertigten es nicht, einen Änderungsbescheid nach §§ 206, Da der Kläger den angeforderten Einkommens-nachweis für 1957 nicht vorgelegt habe, sei die Behörde nicht in der Lage gewesen, Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bei Erlaß des Bescheides zu treffen. Auch die Voraussetzungen einer Abhilfe seien nicht gegeben, weil der Kläger den 1959 ergangenen Bescheid ausdrücklich als "nach den damals vorliegenden Verhältnissen richtig" bezeichnet habe. DV-BEG ergangene Bescheid rechtlich zutreffend nur die Mindestrente linear erhöht habe, weil auch damals seine Einkommensverhältnisse nur den Mindesthundertsatz gerechtfertigt hätten. Der Rechtsstreit geht daher nur um die Frage, ob der Kläger wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die damalige Entscheidung über seinen Anspruch auf Rente maßgebend waren, nach §§ 206, 35 BEG eine neue Entscheidung über diesen Anspruch verlangen kann. September 1965 im entschädigungspflichtigen Land gegolten haben und die von den Gerichten dieses Landes als § 31 BEG, § 15 der 2. Die damals bestehenden Verhältnisse sind dann maßgebend für die Einverständniserklärung mit dem Mindesthundertsatz der Rente und damit für deren Festsetzung gewesen. Anders kann es sein, wenn ersichtlich andere Umstände für das damalige Einverständnis maßgeblich gewesen sein können, etwa der erkennbare Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente oder das Bestreben, Zweifel über den Grund des Anspruchs zurückzudrängen, oder die fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Das hat der Senat in dem heute verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 29/81 zur Anwendung des § 206 BEG auf Bescheide nach Einverständnis mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz der Rente entschieden; hierauf wird verwiesen. Da der Kläger bei Abgabe seiner Einverständniserklärung bereits die Mindestrente erhielt und bei Zugrundelegung des Mindesthundertsatzes der Rente über diesen Betrag nicht hinauskommen konnte, scheidet die Annahme einer beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung aus. Schließlich hat der Kläger durch frühzeitige Angabe seiner persönlichen Verhältnisse und Vorlage seiner Einkommensbescheinigungen für die Jahre 1954 bis 1956 zu erkennen gegeben, daß es ihm auch nicht an der Bereitschaft fehlte, an der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken. Dieses wird zunächst die damals tatsächlich gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers festzustellen haben.

Zitierte Normen: § 206 BEG
MindesthundertsatzLandBehördeMindestrenteBEGRenteVerhältnisKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 10/81	URTEIL	Verkündet	am
15. April 1982 Pohl
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
N.fc
 vm
9
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
■Straße V,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch "Vorläufigen Rentenbescheid B” vom 11. Mai 1958 wurden dem 1912 geborenen Kläger nach Vorlage von Einkommensübersichten für die Jahre 1954 bis 1956 und Angabe seiner Unterhaltsverpflichtungen ab 1. November 1953 eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 v. H. anerkannt und eine Mindestrente von 100 DM zugesprochen.
 
Am 30. Juni 1958 forderte ihn die Behörde zur Vorlage weiterer Nachweise zwecks Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über sein Einkommen in den Jahren 1953 und 1957 und das Einkommen seiner Ehefrau, auf. Daraufhin erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 1958 mit dem Mindesthundertsatz der Rente einverstanden. Die Behörde setzte nunmehr durch Bescheid vom 19. Mai 1959 die Kapitalentschädigung und Rente endgültig in Höhe der Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten MdE von 25 v. H. fest. Für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente mit 15 v.H. bezog sie sich auf die Erklärung des Klägers vom 14. Oktober 1958 und stufte ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein. Der Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten.
In der Folgezeit wurde die Mindestrente auf Grund der Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG laufend linear erhöht und der Kläger hiervon formlos unterrichtet. Nachdem er 1974 bereits die Umstellung der Mindestrente auf die berechnete Hundertsatzrente beantragt hatte, bat er im November 1977 um Neufestsetzung seiner Rente ab 1. Januar 1976 infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Er habe bis Ende 1975 soviel verdient, daß er auch bei einer Hundertsatzbemessung nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG nicht mehr als den Mindesthundertsatz erhalten hätte.
Wegen seines Alters und seiner körperlichen Beschwerden habe er ab 1976 seine selbständige Berufstätigkeit auf-geben müssen und beziehe neben seiner Gesundheitsschadensrente nur noch eine geringe Rente aus der Social Security.
Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 13. Dezember 1978 eine Umstellung der Mindestrente auf“ die errechnete Rente ab, weil der Kläger an seine Mindesthundertsatzer-klärung gebunden sei.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung einer höheren Rente mit wechselnden Hundertsätzen weiter und bittet, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1959 wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse habe. Die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert.
Die Behörde habe seinerzeit den Hundertsatz der Rente nicht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gemäß §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG bestimmt sondern den Mindesthundertsatz auf Grund der Einverständnis erklärung des Klägers festgesetzt. Seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse seien danach für die Behörde nicht mehr wichtig gewesen. Deshalb könne sich der Kläger nicht darauf berufen, seine Vermögenslage habe sich gegenüber derjenigen bei Erlaß des Bescheides im Jahre 1959 wesentlich
 
verändert. Umstände, die bei Erlaß des Bescheides zwar objektiv gegeben gewesen, von der Entschädigungsbehörde aber bewußt oder unbewußt nicht berücksichtigt worden seien, rechtfertigten es nicht, einen Änderungsbescheid nach §§ 206,
35 BEG zu erlassen. Da der Kläger den angeforderten Einkommens-nachweis für 1957 nicht vorgelegt habe, sei die Behörde nicht in der Lage gewesen, Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bei Erlaß des Bescheides zu treffen. Es sei aber allein darauf abzustellen, welche Tatsachen die Entschädigungsbehörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt habe.
Auch die Voraussetzungen einer Abhilfe seien nicht gegeben, weil der Kläger den 1959 ergangenen Bescheid ausdrücklich als "nach den damals vorliegenden Verhältnissen richtig" bezeichnet habe. Schließlich könne auch Artikel II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG einen Anspruch auf Neufestsetzung der Rente nicht begründen. Einen solchen Antrag hätte der Kläger bis 30. September 1966 stellen müssen.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Fragen der Abhilfe und der Umstellung der Mindestrente nach Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG stellen sich hier nicht. Der Kläger hat wiederholt erklärt, daß er Abhilfe nicht begehre und daß auch der auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangene Bescheid rechtlich zutreffend nur die Mindestrente linear erhöht habe, weil auch damals seine Einkommensverhältnisse nur den Mindesthundertsatz gerechtfertigt hätten. Die mit 15 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes errechnete Rente habe sowohl zu dem 1. September 1965 als auch noch zu dem 1. Januar und
1. Oktober 1966 unter der Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten MdE von 25 v. H. gelegen. Im übrigen bedarf es nach Art, II Abs. 2 Satz 1 der 7, ÄndVO bei Leistungsverbesserungen für laufende Renten auf Grund der Änderungen in Art. I der Verordnung keines neuen Antrages (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 1981 - IX ZR 30/80).
Der Rechtsstreit geht daher nur um die Frage, ob der Kläger wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die damalige Entscheidung über seinen Anspruch auf Rente maßgebend waren, nach §§ 206, 35 BEG eine neue Entscheidung über diesen Anspruch verlangen kann. Das kann der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Grundsätze, die für die Zeit vor dem 1. September 1965 im entschädigungspflichtigen Land gegolten haben und die von den Gerichten dieses Landes als § 31 BEG, § 15 der 2. DV-BEG entsprechend anerkannt worden sind (BGH RzW 1971, 450), feststellen läßt, daß für ihn damals nur der Mindesthundertsatz der Rente in Betracht gekommen wäre. Dann kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß für seine Einverständniserklärung die Erwägung maßgebend war, ihm stehe nicht mehr als der Mindesthundertsatz zu. Denn im allgemeinen verlangt ein Antragsteller nicht weniger, als ihm nach seiner Vorstellung zusteht. Die damals bestehenden Verhältnisse sind dann maßgebend für die Einverständniserklärung mit dem Mindesthundertsatz der Rente und damit für deren Festsetzung gewesen. Anders kann es sein, wenn ersichtlich andere Umstände für das damalige Einverständnis maßgeblich gewesen sein können, etwa der erkennbare Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente oder das Bestreben, Zweifel über den Grund des Anspruchs zurückzudrängen, oder die fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen
 
Verhältnisse mitzuwirken. Das hat der Senat in dem heute verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 29/81 zur Anwendung des § 206 BEG auf Bescheide nach Einverständnis mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz der Rente entschieden; hierauf wird verwiesen.
Ob in diesem Sinne für das Einverständnis mit dem Mindesthundertsatz der Rente maßgebende Umstände vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Hier kommen nach dem festgestellten Sachverhalt allerdings andere Umstände kaum in Betracht. Da der Kläger bei Abgabe seiner Einverständniserklärung bereits die Mindestrente erhielt und bei Zugrundelegung des Mindesthundertsatzes der Rente über diesen Betrag nicht hinauskommen konnte, scheidet die Annahme einer beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung aus. Auch für Zweifel am Anspruchsgrund fehlen hier Anhaltspunkte. Schließlich hat der Kläger durch frühzeitige Angabe seiner persönlichen Verhältnisse und Vorlage seiner Einkommensbescheinigungen für die Jahre 1954 bis 1956 zu erkennen gegeben, daß es ihm auch nicht an der Bereitschaft fehlte, an der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses wird zunächst die damals tatsächlich gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers festzustellen haben. Denn nur auf diese Weise kann beurteilt werden, ob sich diese Verhältnisse ab 1. Januar 1976 wesentlich geändert haben. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie damals objektiv gegeben waren, unabdingbare Voraussetzung dafür, daß nach § 206 BEG die Bestandskraft einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung durchbrochen wird. Dabei geht die Nichtfeststeilbarkeit der damaligen
ZI
 
wie der neuen Verhältnisse zu Lasten des Antragstellers (BGH aaO). Des weiteren muß der Tatrichter die Grundsätze feststellen, die im beklagten Land für die Bemessung des Hundertsatzes nach § 31 BEG, § 15 der 2. DV-BEG aF im Jahre 1958 gegolten haben und von den Entschädigungsgerichten dieses Landes bestätigt worden sind.
Mai		Zorn		Henkel
	Fuchs		Dr. Lang