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BGH · IX ZR 10/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 10/80

Dezember ly80 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschäfUstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^B^-F^HIB-Straße 1, Mainz, Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Dezember 1970 die bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % bei Einstufung in den einfachen Dienst nach einem mittleren Hundertsatz errechnete Rente geltend. Zur Begründung der Klageerweiterung bezog er sich auf die Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten Mind es t rent enver-gleichen und begehrte hilfsweise im Wege der Abhilfe eine Abänderung des Bescheides vom 21. Sie ist am 8« Februar 1980 rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingelegt worden« Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluß des Senats vom 11« Dezember 1979» durch den die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen wurde, dem Beklagten noch nicht wirksam zugestellt« Der Beschluß 1st allerdings im Dezember 1979 dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz zugestellt worden« Diese Zustellung war indessen nicht wirksam, weil das Bezirksamt nicht der gesetzliche Vertreter des Beklagten im Revisionsrechtszug ist. 317) bestimmt, daß das Land Rheinland-Pfalz in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch das Ministerium der Finanzen in Mainz vertreten wird. Dementsprechend war im Rubrum des Beschlusses das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, als Beschwerdeführer benannt. Die an eine andere Behörde erfolgte Zustellung war unwirksam« Daß das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz zur Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz im Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht berufen war, spielt keine Rolle« Diese Behörde war danach zwar zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Oberlandesgericht Koblenz berechtigt. Die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ergangene Entscheidung mußte an das für dieses Verfahren allein vertretungsberechtigte Ministerium der Finanzen zugestellt werden. In der Sache führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung. Die Gewährung der nach einem mittleren Hundertsatz er-rechneten Rente anstelle der Mindestrente nach der Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten Mindestrentenvergleichen versagt das Berufungsgericht dem Kläger in Übereinstimmung mit BGH RzW 1978» 185 Nr. 22, weil die für Mindestrentenvergleiche geltenden Grundsätze nicht auf Mindestren-tenbescheide übertragen werden können. Die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils begründet das Berufungsgericht wie folgt: Der Kläger habe hilfsweise um Abhilfe gebeten und geltend gemacht, der Bescheid vom 21.

Zitierte Normen: § 171 ZPO
MindestrenteLandBehördeBerufungsgerichtKoblenzLandgerichtKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Jff
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 10/80
URTEIL
Verkündet am
18. Dezember ly80 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeschäfUstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^B^-F^HIB-Straße 1, Mainz,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Harry
 Israel,
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Mf
 Prozeßbevollmächtigter
2
ssr
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann,
 Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Oktober 1978 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 10. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Bescheid vom 21. Januar 1966 erkannte die Behörde beim Kläger einen gestörten Affektzuatand mit Neigung zur Verstimmung und psychosomatischen Störungen an den einzelnen Organsystemen als Verfolgungsleiden an und gewährte ihm Heilverfahren, KapitalentSchädigung und die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %• Der Kläger hatte sich zuvor mit der Einstufung in den einfachen Dienst und einer dem Grad seiner Erwerbsminderung entsprechenden Mindestrente einverstanden erklärt.
 
Im November 1973 fachte der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren erheblich verschlechtert.
Nach vertrauensärztlicher Untersuchung und beratungsärztlicher Stellungnahme v»ies die Behörde den Antrag mit Bescheid vom 17* März 1975 aus medizinischen Gründen zurück. Die Klage auf die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % ab 1. Januar 1971 blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der Berufung erweiterte der Kläger die Klage. Er machte zusätzlich für die Zeit vom 1. September 1965 bis zu dem 31. Dezember 1970 die bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % bei Einstufung in den einfachen Dienst nach einem mittleren Hundertsatz errechnete Rente geltend. Zur Begründung der Klageerweiterung bezog er sich auf die Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten Mind es t rent enver-gleichen und begehrte hilfsweise im Wege der Abhilfe eine Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 1966 insoweit,
"als eine Einstufung wie bisher in den einfachen Dienst erfolgt, jedoch anstatt der gesetzlichen Mindestrente eine errechnete Rente auf Basis des Mittelwertes des Hundertsatzes festgesetzt wird". Die Behörde nahm trotz gerichtlicher Aufforderung zu dem Abhilfebegehren nicht Stellung. Das Berufungsgericht hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision 1st zulässig«
Sie ist am 8« Februar 1980 rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingelegt worden« Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluß des Senats vom 11« Dezember 1979» durch den die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen wurde, dem Beklagten noch nicht wirksam zugestellt« Der Beschluß 1st allerdings im Dezember 1979 dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz zugestellt worden« Diese Zustellung war indessen nicht wirksam, weil das Bezirksamt nicht der gesetzliche Vertreter des Beklagten im Revisionsrechtszug ist. Nach § 171 ZPO mußte die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des Landes Rheinlcmd-Pfalz erfolgen. § 5 der rheinland-pfälzischen Zuständigkeitsund Verfahrensordnung zu dem BEG in der Fassung der 3. ÄndVO vom 13. September 1977 (GVB1 S. 317) bestimmt, daß das Land Rheinland-Pfalz in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch das Ministerium der Finanzen in Mainz vertreten wird. Dementsprechend war im Rubrum des Beschlusses das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, als Beschwerdeführer benannt. Die an eine andere Behörde erfolgte Zustellung war unwirksam« Daß das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz zur Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz im Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht berufen war, spielt keine Rolle« Diese Behörde war danach zwar zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Oberlandesgericht Koblenz berechtigt. Damit war jedoch ihre Vertretungsmöglichkeit beendet.
 
Die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ergangene Entscheidung mußte an das für dieses Verfahren allein vertretungsberechtigte Ministerium der Finanzen zugestellt werden.
In der Sache führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung.
Das Berufungsgericht legt in ausführlicher Beweiswürdigung dar, das anerkannte Verfolgungsleiden habe sich seit Erlaß des Bescheides vom 21. Januar 1966 nicht wesentlich verschlimmert; eine später auf getretene Herzerkrankung könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Verfolgungsleiden gebracht werden. Diese Ausführungen werden vom Kläger nicht mehr angegriffen.
Die Gewährung der nach einem mittleren Hundertsatz er-rechneten Rente anstelle der Mindestrente nach der Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten Mindestrentenvergleichen versagt das Berufungsgericht dem Kläger in Übereinstimmung mit BGH RzW 1978» 185 Nr. 22, weil die für Mindestrentenvergleiche geltenden Grundsätze nicht auf Mindestren-tenbescheide übertragen werden können.
Die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils begründet das Berufungsgericht wie folgt: Der Kläger habe hilfsweise um Abhilfe gebeten und geltend gemacht, der Bescheid vom 21. Januar 1966 sei unrichtig. Der Beklagte habe trotz Aufforderung hierzu nicht Stellung genommen. Das Gericht müsse deshalb prüfen, ob die im Klageabweisungsantrag des Landes liegende grundsätzliche Weigerung, Abhilfe zu gewähren, sachlich gerechtfertigt sei. Ob der frühere Bescheid in der Festlegung
 
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dor Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit richtig sei, lasse sich aber ohne weitere medizinische Aufklärung nicht abschließend beurteilen. Insoweit lägen widersprüchliche ärztliche Gutachten vor. Zur weiteren Aufklärung sei es angebracht, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit für eine medizinische Überprüfung im Zw eit verfahren zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stünden.
Die Revision rügt zu Recht, daß die Zurückverweisung in Widerspruch zu BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 a.E. steht. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
Eine weitere erneute Sachaufklärung in medizinischer Hinsicht, wie das Berufungsgericht sie für erforderlich hält, ist auch nicht veranlaßt. Der Kläger selbst geht, wie sein Berufungsantrag zeigt, davon aus, daß 1966 seine damalige verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zutreffend bewertet worden ist. Deshalb stellt der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her.
Mai	Der Richter am Bundes-	Portmann
 gerichtshof Henkel kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai
 Dr. Lang	Gärtner