Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4, Oktober 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Puchs, Portmann und Gärtner für. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6, Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Celle vom 13* Juli 1977 wird zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1907 geborene Kläger verglich sich mit dem Beklagten am 17* Dezember 1963 auf der Grundlage der Mindestrente nach § 32 Abs« 1 BEG für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses betrug die errechnete Rente des Klägers nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst auf Grund der 6. Deshalb nimmt der Kläger nach den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1978, 151, an denen der Senat auch gegenüber den Angriffen der Revision festhält, nur an den Erhöhungen der Mindest rente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2.
2415 o:.o BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 10/78 URTEIL Verkündet am 4. Oktober 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urktradfbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Joseph Drive, Kanada 9 Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4, Oktober 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Puchs, Portmann und Gärtner für. Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6, Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Celle vom 13* Juli 1977 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger« Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1907 geborene Kläger verglich sich mit dem Beklagten am 17* Dezember 1963 auf der Grundlage der Mindestrente nach § 32 Abs« 1 BEG für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH. 1976 verlangte der Kläger unter Hinweis auf BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 die Umstellung auf die errechnete Rente bei mittlerem Hundertsatz in der vergleichbaren Beamtengruppe des einfachen Dienstes« Die Entschädigungsbehörde lehnte ab« Dagegen rief der Kläger die Entschädigungskammer des Landgerichts an« Diese verurteilte den Beklagten, ab 1. September 1965 unter Anrechnung der bereits bewilligten Rentenleistungen im einzelnen bezifferte Renten nach dem Antrag des Klägers zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit in die zweite Instanz zurückverwiesen wird. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Überleitung der vereinbarten Mindestrente in die errechnete Rente nach BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 scheide schon deshalb aus, weil der Kläger auf die Mindestrente übersteigende Ansprüche ausdrücklich verzichtet habe. Ob diese Beurteilung zutrifft, kann offen bleiben. Aus einem anderen Grunde, den das Berufungsgericht ebenfalls anführt, muß es bei der vereinbarten Mindestrente bleiben. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses betrug die errechnete Rente des Klägers nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst auf Grund der 6. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 16. Dezember 1964 (BGBl I 955) 151 DM. Sie überstieg damit die Min-destrente des § 32 Abs. 1 BEG von damals 147 DM um 4 DM. Deshalb nimmt der Kläger nach den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1978, 151, an denen der Senat auch gegenüber den Angriffen der Revision festhält, nur an den Erhöhungen der Mindest rente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG teil. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner