Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Januar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Die Klägerin hat als Mlterbln das Verfahren wegen des rechtzeitig vom Verfolgten und Erblasser angemeldeten Anspruchs weiter betrieben. Nach § 190 a BEG kann der Anspruch nicht scheitern, weil sich nach dem Gesetz eine Substantiierungs-frist nicht hinreichend sicher bestimmen läßt (BGH, Urteil vom 6. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Klaganspruchs an das Berufungsgericht zurückverwie-sen, Dr« Thumm Henkel Fuchs Dr. Lang Gärtner
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 10/77 Verkündet am 6. März 1980 Adomelt Justizangestellte all Urkundabeamter der Geachlft—teile in dem Entschädigungsrechtsstreit Frieda St Klägerin und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, »latz Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Januar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1973 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe und Miterbin des Verfolgten Josef SMHB, der am 13« Oktober 1969 gestorben 1st« Dieser hatte im Juli 1934 und Februar 1938 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt« Den bei seinem Tode noch nicht geregelten Anspruch verfolgten die Erben weiter« Sie verglichen sich mit der Behörde am 11. Juni 1970 Über 25.135 DM Rentennachzahlung nebst Zinsen« Am 7» Juni 1971 meldete die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach §§ 29 Nr« 6, 41, 15 ff BEG an, den sie gleichzeitig erläuterte« Die Behörde lehnte den Antrag als verspätet ab. Klage und Berufung blieben aus demselben Grunde erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. EntscheldungsgrUnde Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch am Fehlen eines wirksamen Antrags. Bas trifft nicht zu. Die Klägerin hat als Mlterbln das Verfahren wegen des rechtzeitig vom Verfolgten und Erblasser angemeldeten Anspruchs weiter betrieben. Nach § 189 b Ab^. 1 Satz 2 BEG ist dadurch die Frist für die Nachmeldung Ihres Witwenrentenanspruchs aus §§ 29 Nr. 6, 41 BEG gewahrt (BGH RzW 1968, 369 Nr. 21; Urteil vom 6. März 1980 - IX ZR 9/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Die SchluBfrist bis zu dem 31* Dezember 1969 gilt für den Hinterbliebenenanspruch ausdrücklich nicht (Art. VIII Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG)• Mithin ist die Anmeldung Im Juni 1971 wirksam. Nach § 190 a BEG kann der Anspruch nicht scheitern, weil sich nach dem Gesetz eine Substantiierungs-frist nicht hinreichend sicher bestimmen läßt (BGH, Urteil vom 6. März 1980 - IX ZR 9/78 z.V.b.). Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Klaganspruchs an das Berufungsgericht zurückverwie-sen, Dr« Thumm Henkel Fuchs Dr. Lang Gärtner