Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. August 1952 verzichtete die Klägerin auf Rechtsmittel und teilte gleichzeitig mit, sie habe sich am 9. April 1938 meldete die Klägerin einen ererbten Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden nach Josef Kj^pan mit der Behauptung» sie habe "erst heute" erfahren» daß sie berechtigt sei, diese Entschädigung zu verlangen* Auf den Hinweis, die Antragsfrist sei versäumt, bat sie am 30, April 1958 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand* Im Oktober 1959 trug der Prozeöbevollmächtigte, der sie seitdem vertritt, vor, die Klägerin habe Ansprüche bereits gestellt und bisher durch Bescheid vom 12. Dezember I960 suchte die Klägerin bei der Behörde um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach; zur Begründung ließ sie vortragen: Sie sei in der fraglichen Zeit anwaltlich nicht vertreten gewesen und habe ohne eigenes Verschulden im Hinblick auf § 234 Abs. 2 BEG damit rechnen können, daß ihr Rentenanspruch von Amts wegen neu festgesetzt würde. stungen mit dem Inkrafttreten des BB;G als wiederkehrende Leistungen angesehen werden müßten, sei insbesondere im Hinblick, auf §§ 228 Abs. 2, 23Q Abs. 1 BEG und auf die Möglichkeit des Wiederauflebens des Rentenanspruchs zweifelhaft. Die Klage auf 13*434,32 DM Kapitalentschädigung unter Anrechnung der zuerkannten Leistungen wies das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 21 • Oktober 1961 ab: Nach § 234 Abs. 1 BEG hätte die Klägerin den Anspruch bis 1. Im Dezember 1965 meldete die Klägerin global alle Entschädigungsansprüche, auch den auf Entschädigung für Lebens schaden, an und bat im Juni und August 1966 um dessen Neufestsetzung aufgrund des BEG-Schlußgesetzes. März 1972 verstorben sei, und verlangte die wiederaufgelebte Witwenrente nach dem ersten Ehemann (§23 Satz 2 BEG). Die Klage auf Witwenrente im höheren Dienst seit April 1972, die auch mit dem Verlangen nach Abhilfe begründet wurde, blieb beim Land- und Oberlandesgericht erfolglos. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint einen Witwenrentenanspruch nach §§ 23 Satz 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG und begründet das im wesentlichen so: § 23 Satz 2 BEG sei auch anwendbar, wenn der Witwe bis zur Wiederverheiratung nur ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach BEG zugestanden habe. Bei den Leistungen, die der vor Inkrafttreten des BEG unanfechtbar gewordene Bescheid vom 12. Zur Überleitung des Verfahrens in das BEG hätte deshalb der Anspruch nach §§ 234 Abs.1, 189 Abs. 1 BEG bis 1. Ein Nachschieben (§ 189 a Abs. 1 BEG) komme nicht in Betracht, weil der Anspruch vor Inkrafttreten des BEG unanfechtbar geregelt gewesen sei. Ihre Auffassung, die Versäumung der Frist der §§ 234 Abs.1, 189 Abs. 1 Satz 1 BEG dürfe ihr nicht entgegengehalten werden, weil die erneute Geltendmachung des LebensSchadens sinnlos und wegen des damaligen Bestehens ihrer zweiten Ehe unzu demutbar gewesen wäre, treffe nicht zu. Die Ermessenserwägung der Behörde, die Klägerin habe die Frist der §§ 234 Abs.1, 189 Abs. 1 Satz 1 BEG versäumt, sei nicht zu beanstanden. November 1953 wieder verheiratet hatte und ihr deshalb nur ein Anspruch auf Kapitalentschädigung (§25 BEG) zustand (BGH RzW 1958, 305). § 23 Satz 2 BEG ermöglichte das Wiederaufleben der Rente nach Auflösung der zweiten Ehe; außerdem stand der Klägerin für die Zeit bis zur Wiederverheiratung nach § 25 BEG eine Kapitalentschädigung zu, welche die nach Landesrecht zuerkannten Leistungen erheblich überstieg. Da der Anspruch nach bisherigem Recht durch den Bescheid vom 12. November 1961 hat sie und damit einen Anspruch der Klägerin auf Kapitalentschädigung für Die erneute Anmeldung des Anspruchs im Dezember 1965 und Juni 1966 ist unzulässig. Eine Nachmeldiing nach §§ 189 a Abs.1, 189 b Abs. 1 Satz 2 BEG scheidet aus, weil der Anspruch früher bereits angemeldet und geregelt worden war (BGH RzW 1969, 351 Nr. 32, ständig). April 1958 betraf nur den ererbten Freiheitsschaden des Ehemannes; auf ihn allein bezog sich das von der Klägerin selbst am 2. Die Anträge des Bevollmächtigten vom Oktober 1959 und September I960, die den Lebensschaden zu dem Gegenstand haben, schweigen über die Versäumung der Frist der §§ 234 Abs.1, 189 Abs. 1 Satz 1 BEG; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht verlangt. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist der §§ 234 Abs.1, 189 Abs. 1 Satz 1 BEG ist an sich möglich (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am CX ZR 10/76 13* Dezember 1979 Pohl Justizamtsinspektor ab Urkunde beamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Anna Pfalz t Klägerin und Revisionsklägerin, ProzeBbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ItraBe A Beklagten und Revisionsbeklagten s/s Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und. die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Juni 1975 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beantragte als Witwe des für tot erklärten Verfolgten Josef K^^1947 Entschädigung für Schaden an Leben. Durch Bescheid vom 12. August 1952 setzte die Behörde nach § 24 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 22. Mai 1950 (GVB1 S. 175) idF vom 19. März 1951 (GVB1 S. 63) monatlich 150 RM/DM Witwenrente ab 1. Mai 1945 fest. Am 18. August 1952 verzichtete die Klägerin auf Rechtsmittel und teilte gleichzeitig mit, sie habe sich am 9. August 1952 wiederverheiratet. Die Behörde stellte die Rente zu dem 30. September 1952 ein. Am ?3. April 1938 meldete die Klägerin einen ererbten Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden nach Josef Kj^pan mit der Behauptung» sie habe "erst heute" erfahren» daß sie berechtigt sei, diese Entschädigung zu verlangen* Auf den Hinweis, die Antragsfrist sei versäumt, bat sie am 30, April 1958 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand* Im Oktober 1959 trug der Prozeöbevollmächtigte, der sie seitdem vertritt, vor, die Klägerin habe Ansprüche bereits gestellt und bisher durch Bescheid vom 12. August 1952 Witwenrente erhalten. Da nach der Vereinbarung der Länder einzelne Wiedergutmachungsanträge auch nach Ablauf der Frist nachgebracht werden könnten, nehme er an, daß die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt anerkannt werde. Damit das Verfahren übersichtlich gestaltet werde, übergebe er angeschlossen ein Anmeldeformular nach BEG für folgende Ansprüche: "1. Schaden an Leben des Herrn K^pt2. •••"• Am 8. September I960 beantragte er die "Neuentscheidung über den Anspruch wegen Schadens an Leben", fürsorglich "gemäß der 2. ÄndVO zur 1. DV-BEG vom 25. Februar I960". Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 2. November I960 ab, weil bis 1. April 1958 kein Antrag auf , Neuentscheidung nach § 234 Abs. 1 BEG gestellt worden sei. Am 7. Dezember I960 suchte die Klägerin bei der Behörde um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach; zur Begründung ließ sie vortragen: Sie sei in der fraglichen Zeit anwaltlich nicht vertreten gewesen und habe ohne eigenes Verschulden im Hinblick auf § 234 Abs. 2 BEG damit rechnen können, daß ihr Rentenanspruch von Amts wegen neu festgesetzt würde. Die Rechtsfrage, ob nach Landesrecht zu erbringende Lei- stungen mit dem Inkrafttreten des BB;G als wiederkehrende Leistungen angesehen werden müßten, sei insbesondere im Hinblick, auf §§ 228 Abs. 2, 23Q Abs. 1 BEG und auf die Möglichkeit des Wiederauflebens des Rentenanspruchs zweifelhaft. Habe sie hier geirrt, so könne sie nicht deshalb den Anspruch verlieren. Die Klage auf 13*434,32 DM Kapitalentschädigung unter Anrechnung der zuerkannten Leistungen wies das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 21 • Oktober 1961 ab: Nach § 234 Abs. 1 BEG hätte die Klägerin den Anspruch bis 1. April 1958 erneut anmelden müssen; § 234 Abs. 2 sei nicht anzuwenden, weil die Rente nicht über das Inkrafttreten des Gesetzes hinaus geleistet worden sei. Im Dezember 1965 meldete die Klägerin global alle Entschädigungsansprüche, auch den auf Entschädigung für Lebens schaden, an und bat im Juni und August 1966 um dessen Neufestsetzung aufgrund des BEG-Schlußgesetzes. Im April 1972 teilte sie mit, daß ihr zweiter Ehemann am 10. März 1972 verstorben sei, und verlangte die wiederaufgelebte Witwenrente nach dem ersten Ehemann (§23 Satz 2 BEG). Die Behörde lehnte ab: Die erforderliche» Anmoldung nnch BKG fohle; Kntnchädigung nach wei-< tergehendem Landesrecht könne nicht gewährt werden, da dieses das Wiederaufleben nicht vorsehe. Die Klage auf Witwenrente im höheren Dienst seit April 1972, die auch mit dem Verlangen nach Abhilfe begründet wurde, blieb beim Land- und Oberlandesgericht erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint einen Witwenrentenanspruch nach §§ 23 Satz 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG und begründet das im wesentlichen so: § 23 Satz 2 BEG sei auch anwendbar, wenn der Witwe bis zur Wiederverheiratung nur ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach BEG zugestanden habe. Daran fehle es hier. Bei den Leistungen, die der vor Inkrafttreten des BEG unanfechtbar gewordene Bescheid vom 12. August 1952 zuerkannt habe, handele es sich um solche aufgrund Landesrechts. Zur Überleitung des Verfahrens in das BEG hätte deshalb der Anspruch nach §§ 234 Abs. 1, 189 Abs. 1 BEG bis 1. April 1958 neu angemeldet werden müssen. Ein Nachschieben (§ 189 a Abs. 1 BEG) komme nicht in Betracht, weil der Anspruch vor Inkrafttreten des BEG unanfechtbar geregelt gewesen sei. Auch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist könne nicht gewährt werden. Das beklagte Land habe sich im Bescheid vom 2. November I960 ausdrücklich auf die Fristversäumnis berufen, das Landgericht die Klage mit eben dieser Begründung abgewiesen und damit zugleich die Wiedereinsetzung abgelehnt. Die Klägerin habe keine Berufung eingelegt, folglich sei ein etwa zustehendes Recht auf Wiedereinsetzung verbraucht. Ihre Auffassung, die Versäumung der Frist der §§ 234 Abs. 1, 189 Abs. 1 Satz 1 BEG dürfe ihr nicht entgegengehalten werden, weil die erneute Geltendmachung des LebensSchadens sinnlos und wegen des damaligen Bestehens ihrer zweiten Ehe unzu demutbar gewesen wäre, treffe nicht zu. Denn für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. September 1952 hätte der Anspruch nach BEG die nach Landesrecht zuerkannten 8.692 DM um mindestens 13.033#99 IM überstiegen. Mit der Geltendmachung dieses Mehranspruchs hätte sie auch die An- ^sSS wartschaft auf Rente für den Fall einer Auflösung der zweiten Ehe erworben. Ein Neuantragsrecht nach Art, III BEG-SchlußG komme nicht in Betracht; § 23 Satz 2 BEG sei unverändert geblieben. Ebensowenig stehe ihr die Rente unter Zweit bescheidgesicht spunkten zu. Die Ermessenserwägung der Behörde, die Klägerin habe die Frist der §§ 234 Abs. 1, 189 Abs. 1 Satz 1 BEG versäumt, sei nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Anspruchsgrundlage ist § 23 Satz 2 mit §§ 15» 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Voraussetzungen für das Wiederaufleben auch erfüllt sind, wenn die Witwe sich vor dem 1. November 1953 wieder verheiratet hatte und ihr deshalb nur ein Anspruch auf Kapitalentschädigung (§25 BEG) zustand (BGH RzW 1958, 305). Der Bescheid vom 12. August 1952 setzte eine Witwenrente nach Landesrecht fest» das, wie der Berufungsrichter für das Revisionsgericht bindend feststellt (§ 222 BEG), ein Wiederaufleben nach Auflösung der zweiten Ehe nicht vorsah. Mit der Wiederverheiratung erlosch dieser Rentenanspruch endgültig. Bei Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 stand er der Klägerin nicht mehr zu. Das BErgG vom 18. September 1953 (BGBl I 1387) und das 3. ÄndG-BErgG vom 29. Juni 1956 (BGBl I 559) verbesserten den Anspruch. § 23 Satz 2 BEG ermöglichte das Wiederaufleben der Rente nach Auflösung der zweiten Ehe; außerdem stand der Klägerin für die Zeit bis zur Wiederverheiratung nach § 25 BEG eine Kapitalentschädigung zu, welche die nach Landesrecht zuerkannten Leistungen erheblich überstieg. Da der Anspruch nach bisherigem Recht durch den Bescheid vom 12. August 1952 geregelt worden war, richtete sich die Überleitung nach § 234 BEG. Das Urteil des Landgerichts vom 21. November 1961 hat sie und damit einen Anspruch der Klägerin auf Kapitalentschädigung für den Lebensschaden nach dem BEG rechtskräftig verneint. Die erneute Anmeldung des Anspruchs im Dezember 1965 und Juni 1966 ist unzulässig. Das BEG-Schlußge-setz hat für die Klägerin die Rechtslage nicht verbessert. § 23 Satz 2 BEG ist unverändert geblieben. Eine Nachmeldiing nach §§ 189 a Abs. 1, 189 b Abs. 1 Satz 2 BEG scheidet aus, weil der Anspruch früher bereits angemeldet und geregelt worden war (BGH RzW 1969, 351 Nr. 32, ständig). Abhilfe kommt nur gegen das Urteil vom 21. November 1961 in Betracht, weil andere rechtsbeständige Entscheidungen Über den Anspruch zu Lasten der Klägerin nicht ergangen sind (vgl. BGH RzW 1972, 341; 344 ständig). Sie scheitert, weil dieses Urteil im Ergebnis richtig ist. § 234 Abs. 2 BEG ist nicht anwendbar. Eine wiederkehrende Leistung aufgrund des BEG liegt nur vor, wenn die nach bisherigem Recht zuerkannte Rente beim Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 fortzuentrichten war. Den nach § 234 Abs. 1 BEG erforderlichen Neuantrag hatte der Bevollmächtigte erst im Oktober 1959 gestellt. Der Antrag der Klägerin vom 25. April 1958 betraf nur den ererbten Freiheitsschaden des Ehemannes; auf ihn allein bezog sich das von der Klägerin selbst am 2. Mai 1958 angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch. Die Anträge des Bevollmächtigten vom Oktober 1959 und September I960, die den Lebensschaden zu dem Gegenstand haben, schweigen über die Versäumung der Frist der §§ 234 Abs. 1, 189 Abs. 1 Satz 1 BEG; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht verlangt. Erst der Bescheid vom 2. November I960, der den Lebensschadensanspruch wegen der Fristversäumnis ablehnte, veranlaßte den Bevollmächtigten, unter dem >. Dezember I960 bei der Behörde um. die Wiedereinsetzung nachzusuchen, weil die damals anwaltlich nicht vertretene Klägerin habe davon ausgehen dürfen, daß ihr Rentenanspruch von Amts wegen neu festgesetzt würde. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist der §§ 234 Abs. 1, 189 Abs. 1 Satz 1 BEG ist an sich möglich (vgl. BGH RzW 1970, 314). Sie ist Jedoch zu spät beantragt worden. Der Prozeßbevollmächtigte vertritt die Klägerin seit Oktober 1959. Er trug am 9. Oktober 1959 vor, seine Mandantin habe bereits frühe* Entschädigungsansprüche gestellt; bisher seien folgende Bescheide ergangen: W1. Feststellungsbescheid des Ministers der Finanzen und Wiederaufbau Mainz vom 12. August 1952 über Witwenrente für Schaden an Leben des Herrn Josef ... ”. Der Prozeßbevollmächtigte kannte demnach die Umstände, aus denen sich ergab, daß es sich beim Lebensschaden um einen Fall der Überleitung nach § 234 BEG handelt. Damit war das behauptete, in der Person der Klägerin liegende Hindernis für einen rechtzeitigen Neuantrag betreffend den Lebensschaden weggefallen. Der Wiedereinsetzungsantrag mußte alsbald, d.h« ohne schuldhaftes Zögern nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (BGH RzW 1965, 324; 1971, 350; 1975, 273; 314, ständig)« Das ist nicht geschehen. Erst am 3. Dezember I960 ging der Antrag bei der Be- hörde ein. Diese Verzögerung um mehr als 1 nicht entschuldigt worden. Mai Henkel Dr. Lang Gärtner 3 Monate ist Portmann