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BGH · ix zr 10/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 10/75
RechtRechtsstreitNameBerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 10/75	URTEIL
Verkündet am
1. Februar 1979 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit
i
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm,
 Zorn, Henkel, Dr, Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Oktober 1973 aufgehoben, soweit Uber den Anspruch wegen Schadens an Freiheit nebst Zinsen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1901 in Jazlowiec/Polen geborene Jüdische Klägerin meldete erstmals am 21. Juni 1965 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an. Gleichzeitig bat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. Sie gab an, sie sei 1927 zu dem Studium nach Paris gekommen und habe dort 1929 ihren Jetzigen Ehemann Szymon Marek Ffl^M ge-
 
heiratet* Nach der Besetzung von Paris durch deutsche Truppen im Juni 1940 sei sie zuerst nach Marseille geflüchtet, von dort im Dezember 1941 in die Umgebung von Grenoble. Ab August 1942 habe sie dort unter dem falschen Namen FiflP gelebt, den sie dann auch später beibehalten habe. Sie habe sich dabei bis zur Befreiung im September 1944 falscher Ausweise bedient, von denen sie den letzten, ausgestellt am 26. Januar 1944, vorlege. Während der Zeit ihres illegalen Lebens habe sie sich in Kellern oder Wäldern verstecken müssen, habe keine Lebensmittelkarten erhalten und sei völlig unterernährt und in dauernder Angst gewesen.
Die Behörde lehnte ab, weil der Klägerin wegen der versäumten Antragsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne und ihr auch kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG zustehe.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin nur ihren Anspruch wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 3.600 DM nebst Zinsen weiter und bittet, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht verneint wegen des Freiheitsschadens ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG mit § 47 Abs. 2 BEG. Es geht
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zwar davon aus, daß die Klägerin "seinerzeit den Namen Fi^^als Tamnamen getragen hat", doch ergebe der erforderliche konkrete Rechtslagenvergleich, daß ihr unter Berücksichtigung ihres Vortrages zweifelsfrei auch ohne die Neuregelung des § 47 Abs. 2 BEG Entschädigung nach § 47 Abs. 1 BEG wegen des Freiheitsschadens zugestanden hätte.
Diese Ausführungen tragen nicht die Verneinung des Neuantragsrechts nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG mit § 47 Abs. 2 BEG nF.
Wegen der Unterstellung des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klägerin unter falschem Namen gelebt hat. Das an eine Beweiserleichterung des neuen Rechts geknüpfte Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG besteht dann aber ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte mit seinem Begehren nach früherem Recht keinen Erfolg gehabt hätte, weil er den Beweis für das Bestehen seines Anspruchs nicht hätte erbringen können; das gilt auch für die Beweisregelung des § 47 Abs. 2 BEG (BGH RzW 1968, 267; 1976, 214). Deshalb steht es einem Neuantragsrecht nicht entgegen, daß bei der Klägerin schon unter altem Recht ein Anspruch nach § 47 Abs. 1 BEG hätte durchgesetzt werden können, weil nach ihrem Jetzigen Vortrag keine Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestanden hätten.
Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben, soweit es den Freiheitsschadensanspruch betrifft. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, während
 welcher Zeit die Klägerin unter falschem Namen unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat. Zur Nachholung dieser Feststellung wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen des Begriffs des Lebens unter menschenunwürdigen Bedingungen und der Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG wird auf BGH RzW 1968, 553 und 1977, 137 verwiesen.
Dr. Thumm
 Dr. Lang
 Zorn
Gärtner
 Henkel