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BGH · ix zr 10/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 10/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Bei der erneuten Entscheidung sei er an die dem Bescheid vom 30. Die EntwicklungsStörungen des Klägers seien als körperlicher Schwächezustand anerkannt und entschädigt. Auch über den Anspruch auf Kapitalentschädigung ist zu entscheiden. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 4 BEG
FeststellungkörperlichDüsseldorfBefundAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 10/73	URTEIL
Verkündet am 12. Juni 1975
Pohl
 Amtsinspektor
als Urkumisbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lewi A	,
BMI Shflfc, J® wa
 Straße S, Sch(
/ K
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1939 geborene Jüdische Kläger mußte während des Zweiten Weltkrieges in Lemberg im Ghetto und in der Illegalität leben. Von 1946 bis zu seiner Auswanderung nach Israel im Juni 1948 hielt er sich in verschiedenen Lagern in Deutschland auf.
 
Er beantragte Entschädigung für Gesundheitsschaden. Die Behörde erkannte ihm i960 für allgemeine körperliche Schwäche vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. Dezember 1947 nur Heilverfahren und KapitalentSchädigung zu. Im August 1966 beantragte der Kläger, erneut über den Anspruch zu entscheiden. Behörde, Landgericht und Oberlandesgericht verneinten den Anspruch auf weitere KapitalentSchädigung und auf Rente. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter prüft nicht, ob der Kläger nach dem in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG allgemein anspruchsberechtigt ist. Für den Revisionsrechtszug ist daher vom Bestehen dieser Anspruchsberechtigung auszugehen.
Ob im Angleichungsverfahren auch Kapitalentschädigung zuerkannt werden kann, läßt der Berufungsrichter unentschieden, weil der Anspruch aus anderen Gründen zu versagen sei. Bei der erneuten Entscheidung sei er an die dem Bescheid vom 30. November I960 zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen einschließlich der medizinischen Befunde gebunden. Die EntwicklungsStörungen
 des Klägers seien als körperlicher Schwächezustand anerkannt und entschädigt. Weitere Befunde für eine seelische oder körperliche Erkrankung habe Dr. Lauer nicht erhoben. Deshalb komme es auf das Gutachten Dr. K nicht an. Auch davon abgesehen könnte es zu keiner günstigeren Entscheidung führen. Lebenslauf, beruflicher Werdegang, die eigene Schilderung seiner Beschwerden bei Dr.	und	das	Fehlen ärztlicher Atteste über
 psychische Störungen rechtfertigten vielmehr die Feststellung, daß eine seelische Erkrankung nicht bestanden habe und auch nicht bestehe. Der körperliche Schwächezustand habe nur bis Ende 1947 bestanden. Das stelle der Bescheid bindend fest. Ein Herzleiden als weiteren Verfolgungsschaden hätte der Kläger durch Anfechtung dieses Bescheids geltend machen müssen.
Die durch diese Begründung aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 teilweise abweichend beantwortet. Hierauf wird verwiesen.
Die medizinische Seite des Gesundheitsschadens ist in vollem Umfang nachzuprüfen; ärztliche Befunde können ergänzt und berichtigt, neue können erhoben werden. Auch über den Anspruch auf Kapitalentschädigung ist zu entscheiden.
 
Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann	Dr.	Lang