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BGH · IX ZR 10/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 10/72

November 1971 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Auch diese Aufforderung befolgte der Kläger nicht* Daraufhin wies die Behörde mit einem weiteren an Rechtsanwalt Br. gerichteten Schreiben vom 3. Juli 1969 auf das Fehlen der nach § 190 BEG erforderlichen Angaben hin und forderte ihn gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auf, den Antrag innerhalb von 3 Monaten zu begründen. Mit der Klage verlangt der Kläger, den Bescheid vom 15* Oktober 1969 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm aufgrund des Art, V BEG-SchlußG einen Härteausgleich und eine Beihilfe wegen seines Freiheits- und Gesundheitsschadens zu zahlen. Unter Vorlage des ausgefüllten Fragebogens und einer Einwanderungsbescheinigung des israelischen Innenministeriums trug er vor, daß der Vorbescheid vom 3, Juli 1969 nicht mehr von dem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt Br, bearbeitet worden sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter; hilfsweise bittet er, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß das Begehren des Klägers auf Gewährung eines Härteausgleichs unbegründet sei, weil Art. V BEG-SchlußG einen Härteausgleich nicht vorsehe. Juli 1969 zugestellte Aufforderung zur Nachholung der fehlenden Angaben wirksam war und die Dreimonatsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG in Lauf gesetzt hat (BGH RzW 1974, 52). Oktober 1969) keine Angaben gemacht hat, war die Behörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Antrag als unzulässig abzulehnen sei. Nach dem der Behörde damals bekannten Sachstand hielt sich der Bescheid vom 15* Oktober 1969 in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zweck der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs, 1 BEG). Die Ablehnungsgründe waren ohne Ermessensfehler darauf abgestellt, daß eine Auszahlung der Steigerungsbeträgev ihrer endgültigen Festsetzung nicht möglich sei und diese die Feststellung aller begründeten Ansprüche auf Beihilfe voraussetze« Bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 15. Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen. Es reicht deshalb rieht aus, wenn das Landgericht, dessen Ausführungen sich der Beklagte im Schriftsatz vom 21, Juni 1971 zu eigen gemacht und auf die er seine Ablehnung einer sachlichen Prüfung des Beihilfeanspruchs gestützt hat, nur geprüft hat, ob Umstände gegeben seien, die eine Ablehnung des Beihilfeanspruchs im Einzelfall deshalb als unzulässig erscheinen lasse, weil sie hinsichtlich des Klägers eine unbillige Härte darstelle. Selbst wenn das ergänzende Vorbringen des Beklagten, daß ein Anwalt, der Mandate übernehme, verpflichtet sei, hierfür seine volle Kraft einzusetzen und nicht die als Abwickler übernommenen Mandanten zu benachteiligen, nicht unter diesem falschen rechtlichen Blickwinkel stehen sollte, würde diese Ermessenserwägung sich nur auf einen der vom Kläger vorgebrach-ten Hinderungsgründe beziehen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu beachten sein, daß die Bundesregierung durch die Erste Verordnung zu Art. V BEG-SchlußG vom 16.

Zitierte Normen: § 190 BEG
RechtsanwaltBehördeBEGBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2445 096
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 10/72	URTEIL	Verkündet	am
12. Dezember 1974 Peisker,
 Justizangestellte
als Urkundebeamter der Geechäftafttelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Desideriu
J
Israel,
9
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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n
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1974 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 19. November 1971 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
(	Von	Rechts	wegen
 Tatbestand
Der 1910 in Socodor/Rumänien geborene Kläger meldete mit einem am 15. Januar 1964 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Mantelformular ohne jede Verfolgungsschilderung Entschädigungsansprüche nach dem BEG an. Mit Anschreiben
 vom 2. Dezember 1965 ubersandte die Behörde seinem damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Br,	zur	Ergänzung	des
 Antrages zwei Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung, Nachdem dieser am 10. Dezember 1965 erneut nur einen Globalantrag eingereicht hatte, bat die Behörde am 12. Dezember 1965 um die Übersendung mehrerer bestimmt bezeichneter Unterlagen.
Auch diese Aufforderung befolgte der Kläger nicht* Daraufhin wies die Behörde mit einem weiteren an Rechtsanwalt Br. gerichteten Schreiben vom 3. Juli 1969 auf das Fehlen der nach § 190 BEG erforderlichen Angaben hin und forderte ihn gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auf, den Antrag innerhalb von 3 Monaten zu begründen. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann ich den Antrag als unzulässig ablehnen. Eine Verlängerung der Breimonatsfrist kann im Interesse einer zügigen Fondsabwicklung nicht erfolgen." Die diesem Schreiben beigefügte Empfangsbestätigung Unterzeichnete am 8. Juli 1969 Rechtsanwalt K^|^ der damals Abwickler der Kanzlei des inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt! Dr.	war.
Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist am 8. Oktober 1* lehnte die Behörde den Antrag durch Bescheid vom 15. Oktober 1' als unzulässig ab. Sie begründete die Ablehnung damit, daß der Fonds zügig abgewickelt werden müsse, was nur möglich sei, wen: die Anträge in einem angemessenen Zeitraum begründet würden.
Es sei nicht länger vertretbar, die Antragsteller, die ihren Anspruch inzwischen begründet hätten, auf die Auszahlung der festgesetzten Steigerungsbeträge warten zu lassen. Diese Beträge könnten aber erst ausgezahlt werden, wenn die gesamten Grund- und Steigerungsbeträge festgestellt seien*
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Mit der Klage verlangt der Kläger, den Bescheid vom 15* Oktober 1969 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm aufgrund des Art, V BEG-SchlußG einen Härteausgleich und eine Beihilfe wegen seines Freiheits- und Gesundheitsschadens zu zahlen. Unter Vorlage des ausgefüllten Fragebogens und einer Einwanderungsbescheinigung des israelischen Innenministeriums trug er vor, daß der Vorbescheid vom 3, Juli 1969 nicht mehr von dem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt Br,	bearbeitet	worden	sei. Hessen Nachfolger, Rechts-
anwalt K^^^, habe wohl erst im Oktober 1969 die Kanzlei übernommen, also wenige Tage, bevor der endgültige Negativbescheid ergangen sei. Man müsse auch bedenken, daß in Israel während der Hitzewelle von Juli bis Ende September keine normale Arbeit geleistet werde, so daß es verständlich sei, däß während dieser Zeit keine Beweismittel hätten angeliefert werden können. Außerdem sei der Kläger seit Anfang März 1969 ständig in ärztlicher Behandlung wegen Hyperparathyreoidismus gestanden und arbeitsunfähig gewesen. Biese Krankheit habe es ihm nicht erlaubt, sich in der notwendigen Zeit um Beweismittel zu bekümmern. Es werde deshalb um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter; hilfsweise bittet er, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1972 hat er Rechtsanwalt Knoll den Streit verkündet, ohne daß dieser dem Rechtsstreit beigetreten ist. Ber Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist teilweise begründet.
1.	Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß das Begehren des Klägers auf Gewährung eines Härteausgleichs unbegründet sei, weil Art. V BEG-SchlußG einen Härteausgleich nicht vorsehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift besteht nur Anspruch auf eine Beihilfe, die als Grundbetrag mit Steigerungsbeträgen.gezahlt wird. Da der Kläger die Voraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG offensichtlich nicht er-füllt, scheidet auch ein Härteausgleich nach §§ 171 oder 165 BEG aus. Insoweit wird daher die Revision des Klägers zurückgewiesen.
2.	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner entschieden, daß die am 8. Juli 1969 zugestellte Aufforderung zur Nachholung der fehlenden Angaben wirksam war und die Dreimonatsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG in Lauf gesetzt hat (BGH RzW 1974, 52). Da der Kläger bis zu dem Ablauf der Frist (8. Oktober 1969) keine Angaben gemacht hat, war die Behörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Antrag als unzulässig abzulehnen sei. Nach dem der Behörde damals bekannten Sachstand hielt sich der Bescheid vom 15* Oktober 1969 in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zweck der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211
 Abs, 1 BEG). Die Ablehnungsgründe waren ohne Ermessensfehler darauf abgestellt, daß eine Auszahlung der Steigerungsbeträgev
 ihrer endgültigen Festsetzung nicht möglich sei und diese die Feststellung aller begründeten Ansprüche auf Beihilfe voraussetze« Bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 15. Oktober 1969 hatte der Kläger keine Gründe vorgetragen, die ihn gehindert haben könnten, die gesetzte Frist einzuhalten.
3.	Bas Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, maßgebender Zeitpunkt für die von der Entschädigungsbehörde vorzunehmende Ermessensausübung sei immer der Zeitpunkt ihrer Entscheidung« Die vom Kläger erst später geltend gemachten Hinderungsgründe seien daher im gerichtlichen Verfahren außer Betracht zu lassen. Diese Auffassung widerspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in RzW 1974, 52. Danach können Gründe, die den Antragsteller hinderten, die von der Behörde gesetzte Frist einzuhalten, noch im Rechtsstreit vorgetragen werden.
Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen.
Das Landgericht hat sich zwar in seinem Urteil vom 29. September 15170 mit den im Klage verfahren vom Kläger vorgebrachten Hinderüngsgründen auseinandergesetzt. Es geht aber ersichtlich davon aus, daß es bei der Ermessensausübung des Beklagten nicht darauf ankomme, inwieweit den Antragsteller an der Versäumung der .'reimonatsfrist ein Verschulden treffe. Das ist rechtsirrig. Dinn die Behörde muß bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens alle Gründe berücksichtigen, die den Antragsteller an einer' fristgemäßen Sachvortrag gehindert haben. Dabei ist auch dii. Frage seines Verschuldens erheblich.
Es reicht deshalb rieht aus, wenn das Landgericht, dessen Ausführungen sich der Beklagte im Schriftsatz vom 21, Juni 1971 zu eigen gemacht und auf die er seine Ablehnung einer sachlichen Prüfung des Beihilfeanspruchs gestützt hat, nur geprüft hat, ob Umstände gegeben seien, die eine Ablehnung des Beihilfeanspruchs im Einzelfall deshalb als unzulässig erscheinen lasse, weil sie hinsichtlich des Klägers eine unbillige Härte darstelle. Selbst wenn das ergänzende Vorbringen des Beklagten, daß ein Anwalt, der Mandate übernehme, verpflichtet sei, hierfür seine volle Kraft einzusetzen und nicht die als Abwickler übernommenen Mandanten zu benachteiligen, nicht unter diesem falschen rechtlichen Blickwinkel stehen sollte, würde diese Ermessenserwägung sich nur auf einen der vom Kläger vorgebrach-ten Hinderungsgründe beziehen.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu beachten sein, daß die Bundesregierung durch die Erste Verordnung zu Art. V BEG-SchlußG vom 16. Juli 1974 (BGBl I, 1455) die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 13 Satz 1 BEG-SchlußG festgesetzt hat. Damit ist die sofortige Auszahlung aller festgestellten Steigerungsbeträge ermöglicht worden, so daß verspätet substantiierte Beihilfeanträge mit der bisher verwendeten Begründung nicht mehr zurückgewiesen werden können.
Wüstenberg	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm	Portmann