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BGH · IX ZR 10/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 10/71

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Von Rechts wegen Tatbestand Die zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehörende Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens an Leben, weil ihr Ehemann in Ungarn als Jude zu Zwangsarbeiten herangezogen, dabei Anfang 1943 durch einen Stoß in den Magen verletzt worden und im März 1943 an einer Magenblutung als Folge der Mißhandlung verstorben sei. Danach besteht Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist; bei den von der Regierung Ungarns aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. Zu Recht prüft deshalb der Berufungsriehter, ob der Ehemann der Klägerin zur Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen herangezogen worden ist; eine derartige Zwangsarbeit wird nach § 43 Abs.3 BEG der Freiheitsentziehung gleichgeachtet. Das Berufungsgericht führt aus, es fehle jeder Nachweis dafür, daß der Ehemann der Klägerin zu dem die Juden herabwürdigenden Hilfs- und Arbeitsdienst des souveränen ungarischen Staates herangezogen worden sei, und es sei nicht zu erwarten, daß derartige Nachweise noch beigebracht würden, zu demal die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 6. Erachte man die von der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschilderten Tatsachen gemäß §176 Abs. 2 Satz 2 BEG für festgestellt, so würde das dennoch nicht ausreichen, um eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen nach § 43 Abs.3 BEG zu bejahen. Daß jeder Nachweis für eine Heranziehung zu dem Hilfs- und Arbeitsdienst fehle, wird von der Revision nicht mit einer nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 5 Nr. 2b ZPO ausgeführten Verfahrensrüge angegriffen. Der Berufungsrichter hat die Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu dem VerfolgungsSchicksal ihres Ehemanns nicht gemäß § 176 Abs. 2 BEG für festgestellt erachtet.

Zitierte Normen: § 2 BEG
EntschädigungBEGRzWStaatKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2472 098
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 10/71	URTEIL	Verkündet	am
24. Januar 1974 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Irene
geb.
f
m,
Road,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehörende Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens an Leben, weil ihr Ehemann in Ungarn als Jude zu Zwangsarbeiten herangezogen, dabei Anfang 1943 durch einen Stoß in den Magen verletzt worden und im März 1943 an einer Magenblutung als Folge der Mißhandlung verstorben sei. Der Entschädigungsanspruch blieb bei der Entschädigungs-
 
behörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihn weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Der Berufungsrichter führt aus, nach § 2 BEG werde grundsätzlich nur für deutsches Staatsunrecht Entschädigung geleistet. Maßnahmen unabhängiger ausländischer Staaten lösten selbst dann keine Entschädigungsansprüche aus, wenn diese durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden seien. Diese Beurteilung entspricht der Rechtslage (BGH RzW 1968, 121; 1971, 208 Nr. 5).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG. Danach besteht Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist; bei den von der Regierung Ungarns aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung. Derartige Freiheitsentzie-
 
hungen können, wie Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG erkennen läßt, auch zur Entschädigung wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit führen (BGH RzW 1968, 121). Zu Recht prüft deshalb der Berufungsriehter, ob der Ehemann der Klägerin zur Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen herangezogen worden ist; eine derartige Zwangsarbeit wird nach § 43 Abs. 3 BEG der Freiheitsentziehung gleichgeachtet.
Das Berufungsgericht führt aus, es fehle jeder Nachweis dafür, daß der Ehemann der Klägerin zu dem die Juden herabwürdigenden Hilfs- und Arbeitsdienst des souveränen ungarischen Staates herangezogen worden sei, und es sei nicht zu erwarten, daß derartige Nachweise noch beigebracht würden, zu demal die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 6. Juni 1962 erklärt habe, keinerlei Zeugen mehr namhaft machen zu können. Erachte man die von der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschilderten Tatsachen gemäß §176 Abs. 2 Satz 2 BEG für festgestellt, so würde das dennoch nicht ausreichen, um eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen nach § 43 Abs. 3 BEG zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW I960, 210 Nr. 17) liege, von besonderen Ausnahmefällen (BGH RzW 1962, 410) abgesehen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen nur dann vor, wenn der Verfolgte auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit unter haftähnlichen Bedingungen, also insbesondere in einem bewachten Lager, gelebt habe. Daran fehle es hier.

Daß jeder Nachweis für eine Heranziehung zu dem Hilfs- und Arbeitsdienst fehle, wird von der Revision nicht mit einer nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 5 Nr. 2b ZPO ausgeführten Verfahrensrüge angegriffen. Mit der weiteren, auf BGH RzW I960, 210 Nr. 17; 1962, 410 gestützten Darlegung weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 546 ab. Es beruht aber, wie seine nochmalige Überprüfung ergibt, nicht auf dieser Abweichung. Der Berufungsrichter hat die Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu dem VerfolgungsSchicksal ihres Ehemanns nicht gemäß § 176 Abs. 2 BEG für festgestellt erachtet. Das Gesetz hätte das auch nicht ermöglicht, da die Beweiserleichterung nur anwendbar ist, wenn bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (BGH RzW 1958, 182 Nr. 23). Die von RzW 1970, 546 abweichende Erörterung des Berufungsrichters ist somit eine bloße Hilfsbegründung. Der Berufungsriehter durfte nach seiner Beurteilung die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG nicht anwenden und hat sie nicht angewendet, wie die - irreale Anknüpfung (”... so würde das dennoch nicht ausreichen ...n) zeigt. Die Hilfsbegründung endet mit dem
 
Satz, daß eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG "schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin" ausscheide. Damit hat der Berufungsrich-ter den Inhalt dieses Vorbringens nicht für festgestellt erachtet.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr. Thumm	Portmann