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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Hl des 8. • Juni 1969 aufgehoben Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beru fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tat best and Auf Grund Vergleichs vom 15* Oktober 1959 erhielt die Klägerin 4.00Ö,- DH Kapitalentschcädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. unterzeichnet.von Hechtsanwalt die Rechtsanwälte und meldeten sic’: tragt die Klägerin, dieses Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüo>zuverv;eisen. habe den Rechtsstreit vor dem Landgericht nicht im Sinne von BGril RzW 1961 Infolgedessen habe er die Klägerin nicht nach Sie ist in rechter Form und Frist (§§ 209 Abs.durch Rechtsanwalt war beim Berufungsgericht zugelassen und konnte daher die Klägerin im Berufungsverfahren vertreten 1 ZPO), auch wenn er den Rechtsstreit vor dem Land gericht nicht als ihr Prozeßbevollmächtigter geführt hatte Die innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist 519 Abs. 2 Satz Abs. 5 ZPO) ist von Rechtsanwalt unterzeichnet. Seine Befugnis, die Klägerin vor dem Berufungsgericht zu vertreten, ergibt sich aus sie u.a. vor allen deutschen EntSchädigungsorganen zu vertreten« Er hatte dies dem Landgericht vor der mündlichen Verhandlung unter Vorlage der Vollmachtsurkunde (§'80 Abs. 1 ZPO) angezeigt und y/ar auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung Prozeßbevollnächtigter der Klägerin.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Verkündet am
28. September 1972
Pohl
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
9
Israel
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Recht sanv/älte
 gegen
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat
 des
Bundesgerichtshofs hat ohne
 mündliche Verhandlung an 28. September 1972 unter
* i
. a
Wirkung des Senatsnräsidenten Hai und der Bundesrichte Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Hl des 8. Zivilsenats des Frankfurt (Hain) vom 10
ägerin vrird das Urteil Oberlandesgerichts in
• Juni 1969 aufgehoben
 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beru fungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebahren- und a.us lagenfrei.	.
Von Rechts wegen
 Tat best and
 Auf Grund Vergleichs vom 15* Oktober 1959 erhielt
 die Klägerin 4.00Ö,- DH Kapitalentschcädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Nach Verkündung des BEG-Gchluß gesetzes focht sie diesen Vergleich an. Die Entschädi-
gungsbehördc erkannte ihr mit Bescheid vom 9. Hai 1967 weitere 1.847,- Dil Kapitalentschädigung zu. Die Klägerin
 erhob rechtzeitig Klage auf eine höhere Kapitalent schudigung. Mit Schriftsatz von 15. Januar 1?£3,
unterzeichnet.von Hechtsanwalt
 die Rechtsanwälte
 und
meldeten sic’:
als ihre neuen
 Prozeßbevollmächtigten, baten um Anberaumung
 nahen Verhandlungstermins und legten eine auf
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lautende, von
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der i.
rin unterschriebene Vollmacht
 urlcunde vor. Sie wurden zu dem alsdann enberaunten
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handlungstermin geladen, erschienen aber nicht. I Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Lie
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Klägerin ließ durch die Rechtsanwälte ?
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 Berufung einlegen. Die Berufungsschrift Unterzeichnete
 der beim Berufungsgericht zugelassene Hechtsanwalt Die Berufungsbegründungsschrift unterschrieb Rechtsanwalt
 der damals beim Berufungsgericht nicht zugelassen Die Berufung wurde verworfen. Hit der Revision bean-
war.
tragt die Klägerin, dieses Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüo>zuverv;eisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entsoheidu
 ründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, Rechtsanwalt 13
habe den Rechtsstreit vor dem Landgericht nicht im Sinne
 von BGril RzW 1961
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421
1962
376
1965
527
1967
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1s Prozeßbevollmächtigter der Klägerin verantwortlic
 geführt. Infolgedessen habe er die Klägerin nicht nach
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ä 244 Abs. 2 Satz 2 BF.G im Beruf ungsvcriah'ren vertreten können. .‘Da er die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnet habe, sei die Berufung unzulässig.
Dies stimmt zwar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils überein. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof jedoch klargestellt (RzU 1972, 75), daß der bis zun Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten liecht saug als Froze2bevollnächtig-
ter bestellte Rechtsanwalt unabhängig von
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und Umfang
 seiner
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 keit seine Partei nach
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auch vor dem Berufungsgericht vertreten kann.
Danach bestehen hier gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. Sie ist in rechter Form und
 Frist (§§ 209 Abs.
durch Rechtsanwalt
218 Abs. 2 Satz 2 BEGf § 518
ZPO)
eingelegt worden.
war beim
 Berufungsgericht zugelassen und konnte daher die Klägerin
 im Berufungsverfahren vertreten
209 Abs. 1 3EG
Abs.
, § 78
1 ZPO), auch wenn er den Rechtsstreit vor dem Land
 gericht nicht als ihr Prozeßbevollmächtigter geführt hatte Die innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist
& 209 Abs. 1 BEGr, $ 519 Abs
 Berufungsbegründungsschrift
2 Satz 2 ZPO) eingereichte
519 Abs. 2 Satz
 Abs. 5 ZPO) ist von Rechtsanwalt
 unterzeichnet.
Seine Befugnis, die Klägerin vor dem Berufungsgericht
 zu vertreten, ergibt sich aus
224 Abs. 2 Satz 2 BEG
Die Klägerin hatte schriftlich ihn und Rechtsanwalt
 gemeinsam und jeden für sich allein bevollmächtigt.
sie u.a. vor allen deutschen EntSchädigungsorganen zu vertreten« Er hatte dies dem Landgericht vor der mündlichen Verhandlung unter Vorlage der Vollmachtsurkunde (§'80 Abs. 1 ZPO) angezeigt und y/ar auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung Prozeßbevollnächtigter der
 Klägerin.
Hai
 Zorn
Henkel
 Dr. Thum
 Portnann