Auf die Revision der Hl des 8. • Juni 1969 aufgehoben Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beru fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tat best and Auf Grund Vergleichs vom 15* Oktober 1959 erhielt die Klägerin 4.00Ö,- DH Kapitalentschcädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. unterzeichnet.von Hechtsanwalt die Rechtsanwälte und meldeten sic’: tragt die Klägerin, dieses Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüo>zuverv;eisen. habe den Rechtsstreit vor dem Landgericht nicht im Sinne von BGril RzW 1961 Infolgedessen habe er die Klägerin nicht nach Sie ist in rechter Form und Frist (§§ 209 Abs.durch Rechtsanwalt war beim Berufungsgericht zugelassen und konnte daher die Klägerin im Berufungsverfahren vertreten 1 ZPO), auch wenn er den Rechtsstreit vor dem Land gericht nicht als ihr Prozeßbevollmächtigter geführt hatte Die innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist 519 Abs. 2 Satz Abs. 5 ZPO) ist von Rechtsanwalt unterzeichnet. Seine Befugnis, die Klägerin vor dem Berufungsgericht zu vertreten, ergibt sich aus sie u.a. vor allen deutschen EntSchädigungsorganen zu vertreten« Er hatte dies dem Landgericht vor der mündlichen Verhandlung unter Vorlage der Vollmachtsurkunde (§'80 Abs. 1 ZPO) angezeigt und y/ar auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung Prozeßbevollnächtigter der Klägerin.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 28. September 1972 Pohl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 9 Israel - Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsklägerin, Recht sanv/älte gegen Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung an 28. September 1972 unter * i . a Wirkung des Senatsnräsidenten Hai und der Bundesrichte Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Hl des 8. Zivilsenats des Frankfurt (Hain) vom 10 ägerin vrird das Urteil Oberlandesgerichts in • Juni 1969 aufgehoben Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beru fungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebahren- und a.us lagenfrei. . Von Rechts wegen Tat best and Auf Grund Vergleichs vom 15* Oktober 1959 erhielt die Klägerin 4.00Ö,- DH Kapitalentschcädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Nach Verkündung des BEG-Gchluß gesetzes focht sie diesen Vergleich an. Die Entschädi- gungsbehördc erkannte ihr mit Bescheid vom 9. Hai 1967 weitere 1.847,- Dil Kapitalentschädigung zu. Die Klägerin erhob rechtzeitig Klage auf eine höhere Kapitalent schudigung. Mit Schriftsatz von 15. Januar 1?£3, unterzeichnet.von Hechtsanwalt die Rechtsanwälte und meldeten sic’: als ihre neuen Prozeßbevollmächtigten, baten um Anberaumung nahen Verhandlungstermins und legten eine auf ■ • lautende, von eines cs der i. rin unterschriebene Vollmacht urlcunde vor. Sie wurden zu dem alsdann enberaunten S - handlungstermin geladen, erschienen aber nicht. I Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Lie n e Klägerin ließ durch die Rechtsanwälte ? una Berufung einlegen. Die Berufungsschrift Unterzeichnete der beim Berufungsgericht zugelassene Hechtsanwalt Die Berufungsbegründungsschrift unterschrieb Rechtsanwalt der damals beim Berufungsgericht nicht zugelassen Die Berufung wurde verworfen. Hit der Revision bean- war. tragt die Klägerin, dieses Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüo>zuverv;eisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entsoheidu ründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus, Rechtsanwalt 13 habe den Rechtsstreit vor dem Landgericht nicht im Sinne von BGril RzW 1961 t 421 1962 376 1965 527 1967 9 188 1s Prozeßbevollmächtigter der Klägerin verantwortlic geführt. Infolgedessen habe er die Klägerin nicht nach 4 ä 244 Abs. 2 Satz 2 BF.G im Beruf ungsvcriah'ren vertreten können. .‘Da er die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnet habe, sei die Berufung unzulässig. Dies stimmt zwar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils überein. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof jedoch klargestellt (RzU 1972, 75), daß der bis zun Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten liecht saug als Froze2bevollnächtig- ter bestellte Rechtsanwalt unabhängig von .i -n .* — u und Umfang seiner inw keit seine Partei nach 224 « a i os • 2 Satz 2 n auch vor dem Berufungsgericht vertreten kann. Danach bestehen hier gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. Sie ist in rechter Form und Frist (§§ 209 Abs. durch Rechtsanwalt 218 Abs. 2 Satz 2 BEGf § 518 ZPO) eingelegt worden. war beim Berufungsgericht zugelassen und konnte daher die Klägerin im Berufungsverfahren vertreten 209 Abs. 1 3EG Abs. , § 78 1 ZPO), auch wenn er den Rechtsstreit vor dem Land gericht nicht als ihr Prozeßbevollmächtigter geführt hatte Die innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist & 209 Abs. 1 BEGr, $ 519 Abs Berufungsbegründungsschrift 2 Satz 2 ZPO) eingereichte 519 Abs. 2 Satz Abs. 5 ZPO) ist von Rechtsanwalt unterzeichnet. Seine Befugnis, die Klägerin vor dem Berufungsgericht zu vertreten, ergibt sich aus 224 Abs. 2 Satz 2 BEG Die Klägerin hatte schriftlich ihn und Rechtsanwalt gemeinsam und jeden für sich allein bevollmächtigt. sie u.a. vor allen deutschen EntSchädigungsorganen zu vertreten« Er hatte dies dem Landgericht vor der mündlichen Verhandlung unter Vorlage der Vollmachtsurkunde (§'80 Abs. 1 ZPO) angezeigt und y/ar auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung Prozeßbevollnächtigter der Klägerin. Hai Zorn Henkel Dr. Thum Portnann