Der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ist auch dann aus medizinischen Gründen abgelehnt worden, wenn in der früheren Entscheidung die Ablehnung sowohl auf nichtmedizinische als auch auf medizinische Gründe gestützt ist und weder die medizinischen Gründe als bloße Hilfserwägungen bezeichnet noch jeder Grund eindeutig als selbständiger Ablehnungsgrund gekennzeichnet ist. Es hat die allgemeine Anspruohsberechtigung des Klägers gemäß § 160 BK verneint, aber auch ausgeführt, daß das Yorliegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 25 £ nicht wahrscheinlich sei. Das Landgericht habe den Anspruch sowohl deshalb abgelehnt, weil eine mit Wahrscheinlichkeit auf die erlittene Verfolgung zurückzuführende Erwerbsminderung in rentenberechtigender Höhe nicht vorliege, als auch deshalb, weil der Kläger die allein in Betracht kommenden allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfülle. Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG bestehe kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung, wenn der Anspruch außer aus medizinischen Gründen auch wegen Verneinung weiterer Anspruchsvoraussetzungen, so der allgemeinen Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4, Nur dann, wenn die rechtskräftige Vorentscheidung durch die bei Wegfall der "medizinischen Gründe" noch verbleibenden Gründe nicht mehr getragen werde, sei eine erneute Prüfung des Anspruchs im Angleichungsverfahren zulässig. Dabei könne es nicht von Bedeutung sein, ob in der Vorentscheidung das Schwergewicht auf die Verneinung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen oder auf die medizinischen Erwägungen gelegt worden sei. Der Begründung der Vorentscheidung komme eine ausschlaggebende Bedeutung für das Angleichungsverfahren zu, obwohl im Einzelfall allein praktische Erwägungen dafür maßgeblich gewesen sein könnten, ob sie nur auf medizinische Erwägungen gestützt und die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen offen gelassen worden sei. Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG kann ein Antrag auf erneute Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nur gestellt werden, wenn vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der Anspruch auf Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist. Auf die Gründe des früheren Bescheides der Entschädigungsbehörde kommt es dann nicht an, wenn - und soweit - der Bescheid ordnungsgemäß mit der Klage angefocbten worden ist; denn der Bescheid ist dadurch im Umfang der Anfechtung gegenstandslos geworden (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37). Ob die Ablehnung des Rentenanspruchs auf medizinischen Erwägungen beruht, muß durch Auslegung der früheren Entscheidung ermittelt werden. Das Berufungsgericht sieht in einem solchen Pall die Voraussetzungen für eine Angleichung deshalb nicht gegeben, weil der Rentenanspruch nicht allein aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart reicht es nicht aus, daß in der früheren Entscheidung auch medizinische Erwägungen enthalten sind; die Entscheidung müsse vielmehr auf der medizinischen Beurteilung beruhen; diese Voraussetzung sei gegeben, wenn die Rente sowohl aus nichtmedizinischen Gründen als auch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei und entweder beide Gründe so ineinander übergingen, daß der Wegfall des medizinischen Ablebnungsgrundes den nichtmedizinischen beeinflussen würde oder wenn beide Gründe gleichwertig nebeneinander stünden; dann beruhe die Entscheidung auch auf der medizinischen Begründung ( RzW 1970, 564 Nr. 29). Wenn die Ablehnung des Anspruchs auf einen nichtmedizinischen Grund, so etwa auf das Fehlen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, gestützt ist und nur hilfsweise medizinische Erwägungen angestellt worden sind, dann ist der Anspruch nicht im Sinne des Art. IV Hr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG aus den - zusätzlich hilfsweise erwogenen - medizinischen Gründen abgelebnt worden. Wenn umgekehrt jedoch medizinische Erwägungen die Hauptbegründung der Ablehnung sind,' dann ist der Angleichungsantrag statthaft, auch wenn das Entschädigungsorgan im ersten Verfahren den Anspruch hilfsweise aus anderen Gründen verneint hat; denn aus seiner Sicht waren die medizinischen Erwägungen für jene Entscheidung maßgebend, und das unterwirft sie nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG der Angleichung. Schließlich kann die frühere Entscheidung auch in der Weise begründet sein, daß mehrere Gründe aufgeführt sind und nicht ersichtlich ist, daß jeder dieser Gründe für sich allein als Ablehnungsgrund angesehen worden ist oder daß die verschiedenen Gründe im Verhältnis von Haupt- und Hilfserwägungen zueinander stehen. Hat die Entschädigungsbehörde oder das Gericht in dieser Weise einer nichtmedizinischen Begründung auch medizinische Erwägungen beigefügt, so ist nicht auszuschließen, daß es die nichtmedizinische Begründung als für sich allein zur Ablehnung des Anspruchs nicht ausreichend erachtet und deshalb medizinische Erwägungen als geboten angesehen hat. Ein Angleichungsrecht kann nicht zu seinen Lasten verneint werden, wenn mehrere Gesichtspunkte, sowohl nichtmedizinischer als auch medizinischer Art, in ihrem Zusammentreffen zur Entscheidung geführt haben, also medizinische Erwägungen als für die Ablehnung mitbestimmend nicht auszuschließen sind. Hier hat das Landgericht Düsseldorf in seinem früheren Urteil zu dem Pehlen der allgemeinen Anspruchsberechtigung gesagt: "Zunächst liegen im Palle des Klägers die Voraussetzungen des § 160 BEG nicht vor. Die dann folgenden längeren medizinischen Erwägungen sind mit den Worten eingeleitet: "Darüberhinaus ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, daß der Kläger aus verfolgungsbedingten Gründen Körper- und Gesundheitsschäden erlitten hat, die seine Erwerbsfähigkeit nachhaltig um mindestens 25 % beeinträchtigen". Da also nicht auszuschließen ist, daß dem Pehlen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen keine selbständige Bedeutung zukommt, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ic>t. die Erwägungen, mit denen im früheren Urteil auch die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG verneint wurde, nicht entgegen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-ScblußG Art. IT Nr. 1 Abs. 1 a Der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ist auch dann aus medizinischen Gründen abgelehnt worden, wenn in der früheren Entscheidung die Ablehnung sowohl auf nichtmedizinische als auch auf medizinische Gründe gestützt ist und weder die medizinischen Gründe als bloße Hilfserwägungen bezeichnet noch jeder Grund eindeutig als selbständiger Ablehnungsgrund gekennzeichnet ist. Dabei kommt es auf die formelle Gestaltung der Entscheidung an. In Zweifelsfällen ist zugunsten des Verfolgten zu entscheiden. BGH, Urt. y. 22. April 1971 - IX ZR 10/69 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 10/69 URTEIL Verkündet am 22. April 1971 Pohl Amtsinspektor alt Urkondabeamter der GeschiftMtelle in dem Entschädigangsrechtsstreit Icchok Majer 9 Rae de Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt_____________ als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten and Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf* von der Mühlen* Henkel und Buchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Düsseldorf vom 25* September 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird sur ander» weiten Verhandlung und Bntsoheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision* an dam Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebti.hren-und auslagenfrei. Von Rechta wegen Tatbestand: Der 1902 in Warschau geborene jüdische Kläger wanderte 1923 von Polen nach Frankreich aus. Von Mitte Mai bis Ende September 1941 hielt er sich in Paris aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung verborgen. Dann begab er sich in das noch nicht besetzte Gebiet Frankreichs. Als auch dort im November 1942 die deutschen Truppen einrückten, befand er sich in einem Yorort von Lyon. Er besaß falsche Ausweispapiere, hielt sich aber trotzdem meistens verborgen. Mit seiner Ehefrau lebte er bis zu dem 25. August 1944 in einem kärglich ausgestatteten Raum unter schlechten Bedingungen. 1947 erwarb er die französische Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat 3.750,— IM Entschädigung für Frei-beitsschaden erhalten. Er hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat nach Einholung eines Gutachtens des Yertrauensarztes Dr. G^B und einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes mit Bescheid vom 7. Dezember 1964—dem Kläger ein Heilverfahren wegen mäßiger Psychasthenie und vegetativer Dystonie mit kardiovaskulärer Manifestation im Sinne der wesentlichen Mitverursachung zugebilligt, den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente aber abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, die medizinische Überprüfung habe ergeben, daß die anerkannten Leiden keinen rentenberechtigenden Grad erreicht hätten. Das Landgericht hat die gegen diesen Besoheid gerichtete Klage mit Urteil vom 26. Mai 1964 abgewiesen. Es hat die allgemeine Anspruohsberechtigung des Klägers gemäß § 160 BK verneint, aber auch ausgeführt, daß das Yorliegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 25 £ nicht wahrscheinlich sei. Dabei hat es neben dem Fehlen objektiver Befunde für eine Psychasthenie dem nach seiner Auffassung fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Auftreten von Psychasthenie und möglicherweise jetzt bestehender Coronar-Insuffizienz entscheidende Bedeutung beigemessen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Im Juni 1966 hat der Kläger um eine erneute medizinische Überprüfung gemäß Art. XV BEG-SchlußG gebeten. Er hat gutachtliche Äußerungen des Cardiolo-gen Dr. und des Psychiaters Dr. Gvorge- legt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil die nochmalige medizinische Überprüfung zu keiner anderen als der dem ablehnenden Bescheid zugrunde liegenden Beurteilung geführt habe. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Angleichungsantrag aus folgenden Gründen als nicht zulässig erachtet: Der früher geltend gemachte Anspruch sei nicht allein aus medizinischen Gründen abgewiesen worden. Das Landgericht habe den Anspruch sowohl deshalb abgelehnt, weil eine mit Wahrscheinlichkeit auf die erlittene Verfolgung zurückzuführende Erwerbsminderung in rentenberechtigender Höhe nicht vorliege, als auch deshalb, weil der Kläger die allein in Betracht kommenden allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfülle. Die Rechtskraft dieses Urteils stehe dem Neuantrag entgegen. Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG bestehe kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung, wenn der Anspruch außer aus medizinischen Gründen auch wegen Verneinung weiterer Anspruchsvoraussetzungen, so der allgemeinen Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4, 150, 160 BEG, abgewiesen worden sei. Dann werde die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs allein durch den Teil der Entscheidungsgrtinde getragen, der von der besehränkteji -Durchbrechung der Rechtskraft nicht berührt werde. Nur dann, wenn die rechtskräftige Vorentscheidung durch die bei Wegfall der "medizinischen Gründe" noch verbleibenden Gründe nicht mehr getragen werde, sei eine erneute Prüfung des Anspruchs im Angleichungsverfahren zulässig. Dabei könne es nicht von Bedeutung sein, ob in der Vorentscheidung das Schwergewicht auf die Verneinung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen oder auf die medizinischen Erwägungen gelegt worden sei. Es genüge, wenn die Ablehnung auch auf das Pehlen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gestützt sei, um die frühere Entscheidung der Angleichung zu entziehen. Der Begründung der Vorentscheidung komme eine ausschlaggebende Bedeutung für das Angleichungsverfahren zu, obwohl im Einzelfall allein praktische Erwägungen dafür maßgeblich gewesen sein könnten, ob sie nur auf medizinische Erwägungen gestützt und die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen offen gelassen worden sei. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG kann ein Antrag auf erneute Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nur gestellt werden, wenn vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der Anspruch auf Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist. Die Ablehnung muß also auf Erwägungen medizinischer Art beruhen. Dabei sind die Gründe der zuletzt ergangenen Entscheidung maßgebend. Auf die Gründe des früheren Bescheides der Entschädigungsbehörde kommt es dann nicht an, wenn - und soweit - der Bescheid ordnungsgemäß mit der Klage angefocbten worden ist; denn der Bescheid ist dadurch im Umfang der Anfechtung gegenstandslos geworden (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37). Ob die Ablehnung des Rentenanspruchs auf medizinischen Erwägungen beruht, muß durch Auslegung der früheren Entscheidung ermittelt werden. In dieser Auslegung ist das Revisionsgericht frei und nicht an die Würdigung des Tatrichters gebunden. Sie wird von Bedeutung, wenn in der früheren Entscheidung sowohl medizinische als auch nichtmedizinische Gründe aufgeführt sind. Das Berufungsgericht sieht in einem solchen Pall die Voraussetzungen für eine Angleichung deshalb nicht gegeben, weil der Rentenanspruch nicht allein aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Das Oberlandesgericht München läßt es genügen, daß für die Ablehnung ausschließlich oder überwiegend medizinische Gründe maßgebend gewesen sind (RzW 1968, 563 Nr. 26). Nach Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart reicht es nicht aus, daß in der früheren Entscheidung auch medizinische Erwägungen enthalten sind; die Entscheidung müsse vielmehr auf der medizinischen Beurteilung beruhen; diese Voraussetzung sei gegeben, wenn die Rente sowohl aus nichtmedizinischen Gründen als auch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei und entweder beide Gründe so ineinander übergingen, daß der Wegfall des medizinischen Ablebnungsgrundes den nichtmedizinischen beeinflussen würde oder wenn beide Gründe gleichwertig nebeneinander stünden; dann beruhe die Entscheidung auch auf der medizinischen Begründung ( RzW 1970, 564 Nr. 29). Schüler (RzW 1971, 104) hält für ausreichend, daß die medizinischen Gründe das Übergewicht gebildet haben. Diese lösungsversuche führen nicht zu einer eindeutigen Abgrenzung der Angleichungsvoraussetzungen. Auf das größere oder geringere Gewicht der Gründe kann nicht abgestellt werden. Dies könnte eine Ermittlung der Beweggründe des Entschädigungsorgans, das die frühere Entscheidung erlassen hat, erforderlich machen. Davon ist abzusehen. Vielmehr muß wegen der Klarheit auf die formelle Gestaltung der Gründe der Entscheidung abgestellt werden. Hierbei sind drei Fälle zu unterscheiden. Die Begründung kann derart abgefaßt sein, daß mehrere Gründe, also Gründe medizinischer Art und nichtmedizinische Erwägungen, nebeneinander aufgeführt sind. Wenn dabei jeder Grund eindeutig als selbständiger Ablehnungsgrund gekennzeichnet ist, dann ist für eine Angleichung kein Raum. Denn die Entscheidung wird hier schon durch die nichtmedizinischen Gründe getragen und kann folglich in ihrem Bestand nicht durch die medizinischen Gründe in Frage gestellt werden. Die Begründung der Entscheidung kann auch in der Weise abgefaßt sein, daß die verschiedenen Gründe im Verhältnis von Haupt- und Hilfserwägungen zueinander stehen. Dann kommt es auf die Hauptbegründung an. Wenn die Ablehnung des Anspruchs auf einen nichtmedizinischen Grund, so etwa auf das Fehlen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, gestützt ist und nur hilfsweise medizinische Erwägungen angestellt worden sind, dann ist der Anspruch nicht im Sinne des Art. IV Hr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG aus den - zusätzlich hilfsweise erwogenen - medizinischen Gründen abgelebnt worden. Eine Angleichung scheidet dann aus. Wenn umgekehrt jedoch medizinische Erwägungen die Hauptbegründung der Ablehnung sind,' dann ist der Angleichungsantrag statthaft, auch wenn das Entschädigungsorgan im ersten Verfahren den Anspruch hilfsweise aus anderen Gründen verneint hat; denn aus seiner Sicht waren die medizinischen Erwägungen für jene Entscheidung maßgebend, und das unterwirft sie nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG der Angleichung. Schließlich kann die frühere Entscheidung auch in der Weise begründet sein, daß mehrere Gründe aufgeführt sind und nicht ersichtlich ist, daß jeder dieser Gründe für sich allein als Ablehnungsgrund angesehen worden ist oder daß die verschiedenen Gründe im Verhältnis von Haupt- und Hilfserwägungen zueinander stehen. Hat die Entschädigungsbehörde oder das Gericht in dieser Weise einer nichtmedizinischen Begründung auch medizinische Erwägungen beigefügt, so ist nicht auszuschließen, daß es die nichtmedizinische Begründung als für sich allein zur Ablehnung des Anspruchs nicht ausreichend erachtet und deshalb medizinische Erwägungen als geboten angesehen hat. Für die Entscheidung sind dann die Gründe in ihrer Gesamtheit maßgebend. Es muß folglich davon ausgegangen werden, daß medizinische Erwägungen bei der Überzeugungsbildung des Entschädigungsorgans mitgewirkt und zur Ablehnung des Rentenanspruchs geführt haben. Die Ablehnung beruht dann auf medizinischen Erwägungen. Dabei sind etwaige Zweifel zu Gunsten des Verfolgten zu entscheiden. Ein Angleichungsrecht kann nicht zu seinen Lasten verneint werden, wenn mehrere Gesichtspunkte, sowohl nichtmedizinischer als auch medizinischer Art, in ihrem Zusammentreffen zur Entscheidung geführt haben, also medizinische Erwägungen als für die Ablehnung mitbestimmend nicht auszuschließen sind. 10 - Hier hat das Landgericht Düsseldorf in seinem früheren Urteil zu dem Pehlen der allgemeinen Anspruchsberechtigung gesagt: "Zunächst liegen im Palle des Klägers die Voraussetzungen des § 160 BEG nicht vor. Der Kläger trägt vor, religiöser Jude und Antikommunist zu sein und deshalb nicht nach Polen zurückgekehrt zu sein. Aus diesen Angaben läßt sich seine Plüchtlings-eigenschaft im Sinne des § 160 BEG nicht herleiten". Die dann folgenden längeren medizinischen Erwägungen sind mit den Worten eingeleitet: "Darüberhinaus ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, daß der Kläger aus verfolgungsbedingten Gründen Körper- und Gesundheitsschäden erlitten hat, die seine Erwerbsfähigkeit nachhaltig um mindestens 25 % beeinträchtigen". Aus dieser formellen Gestaltung der Begründung ergeben sich Zweifel, ob dem ersten Ablehnungsgrund eine selbständige Bedeutung beigemessen worden ist. Auch besteht kein Anhalt dafür, daß es sich bei den medizinischen Erwägungen nur um Hilfserwägungen gehandelt hat. Da also nicht auszuschließen ist, daß dem Pehlen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen keine selbständige Bedeutung zukommt, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ic>t. Das Berufungsgericht hat folglich zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Angleichung verneint. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung des Angleiohungsbegehrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieser Prüfung stehen - 11 die Erwägungen, mit denen im früheren Urteil auch die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG verneint wurde, nicht entgegen. Die hierzu im früheren Verfahren getroffenen, nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG bindenden Feststellungen können zu einer anderen Beurteilung der Anspruchsberechtigung führen und im übrigen auch ergänzt werden. Mai Graf von der Mühlen Henkel Fuchs