1961 gewährte ihr die Behörde durch Vergleich die auf 7626 DM berechnete Kapitalentschädigung für Berufsschäden« Der Berechnung war ein Entschädigungszeitraum bis zu dem 31« März 1951 zugrundegelegt in der Annahme, die Klägerin habe in diesem Zeitpunkt durch eigenes Arbeitseinkommen nachhaltig die ihrer Einstufung in den einfachen Dienst entsprechende Lebensgrundlage erlangt« Das Einkommen des Mannes war nach der Auffassung der Behörde aus Rechtsgrün-den außer Betracht zu lassen« Im November 1965 beantragte die Klägerin eine neue Entscheidung über den Berufsschäden« Sie verlangte die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 30« September 1952« Die Behörde wies den Antrag als unzulässig zurück« Mit der Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, für die Beendigung des Entschädigungszeitraum 8 sei ihr Arbeitseinkommen im israelischen Steuerjahr auf das Kalenderjahr umzulegen und alsdann, nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in RzW 1961, 121 umgewertet, mit dem für sie maßgeblichen Einkommen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG zu vergleichen« Dieser Vergleich ergebe, daß sie eine, ausreichende Lebensgrundlage vor dem Einsetzen der Versorgung nach BWGÖD nie erreicht habe« Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Klägerin hat sich vor dem Senat nicht vertreten lassen. Ihr Arbeitseinkommen habe nur in dem israelischen SteuerJahr 1951/1952 den für sie geltenden Tabellensatz der Anlage 1 zur 3* DV-BEG von 3300 DM überstiegen, ihn aber weder 1950/1951 noch 1952/1953 erreicht, und zwar auch dann nicht, wenn nder auf sie entfallende Anteil am Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt werde”. Der Bundesgerichtshof kann nicht nachprüfen, ob die Entscheidung den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1967, 407, die das Berufungsgericht noch nicht anwenden konnte, entspricht. Wenn dieser Zeitpunkt bis zu dem 1« Januar 1951 eingetreten war, greift die Anfechtung des Vergleichs von 1961 nicht durch. Januar 1951 die ausreichende Lebensgrundlage noch nicht wiedererlangt, dann endet der Entschädigungszeitraum erst mit dem 30« September 1952, und zwar nach § 112 Satz 2 BEG. 2 und Abs« 2 BEG würde er stets mit dem Schluß eines Kalenderjahres enden, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2.
2473 055 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 10/68 URTEIL Verkündet an 15. Januar 1970 Pohl, Justizhauptsekretär alt Urkondabeamter der Geachiftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Sidonie 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr* 9 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der MUhlen und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1970 für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14, Juli 1967 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und Uber die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1910 geborene jüdische Klägerin war bis Juli 1936 als Wirtschafterin bei einer jüdischen öffentlichen Einrichtung tätig. Im September 1936 wanderte sie nach Palästina aus. Dort heiratete sie 1940 einen kaufmännischen Angestellten* Ab 1. Oktober 1952 erhält die Klägerin Versorgungsbezüge nach § 31 d BWGÖD« Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um ihre Entschädigung für entgangene Dienstbezüge bis zu dem 1. Oktober 1952 (§§ 112, 109# 102 BEG). 1961 gewährte ihr die Behörde durch Vergleich die auf 7626 DM berechnete Kapitalentschädigung für Berufsschäden« Der Berechnung war ein Entschädigungszeitraum bis zu dem 31« März 1951 zugrundegelegt in der Annahme, die Klägerin habe in diesem Zeitpunkt durch eigenes Arbeitseinkommen nachhaltig die ihrer Einstufung in den einfachen Dienst entsprechende Lebensgrundlage erlangt« Das Einkommen des Mannes war nach der Auffassung der Behörde aus Rechtsgrün-den außer Betracht zu lassen« Im November 1965 beantragte die Klägerin eine neue Entscheidung über den Berufsschäden« Sie verlangte die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 30« September 1952« Die Behörde wies den Antrag als unzulässig zurück« Mit der Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, für die Beendigung des Entschädigungszeitraum 8 sei ihr Arbeitseinkommen im israelischen Steuerjahr auf das Kalenderjahr umzulegen und alsdann, nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in RzW 1961, 121 umgewertet, mit dem für sie maßgeblichen Einkommen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG zu vergleichen« Dieser Vergleich ergebe, daß sie eine, ausreichende Lebensgrundlage vor dem Einsetzen der Versorgung nach BWGÖD nie erreicht habe« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klägerin weitere 1283,27 DH zugesprochen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Klägerin hat sich vor dem Senat nicht vertreten lassen. Entscheidungsgrunde: Der Berufungsrichter ist der Auffassung, der Klägerin sei durch die Änderung des § 75 BEG in Art, I Nr. 44 BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch erwachsen, als ihr bei Abschluß des Vergleichs Zustand. Ihr Arbeitseinkommen habe nur in dem israelischen SteuerJahr 1951/1952 den für sie geltenden Tabellensatz der Anlage 1 zur 3* DV-BEG von 3300 DM überstiegen, ihn aber weder 1950/1951 noch 1952/1953 erreicht, und zwar auch dann nicht, wenn nder auf sie entfallende Anteil am Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt werde”. Sie könne daher nach Art, III Nr, 3 BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über ihren Berufsschäden nach der gegenwärtigen Fassung des Bundesentschädigungsgesetzes verlangen. Im Berufungsurteil ist weder das Erwerbseinkom-men des Mannes festgestellt noch der Anteil angegeben, der nach der Vorstellung des Berufungsrichters "auf die Klägerin entfällt". Der Bundesgerichtshof kann nicht nachprüfen, ob die Entscheidung den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1967, 407, die das Berufungsgericht noch nicht anwenden konnte, entspricht. Zwar bestreitet die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung die Aufstellung der Revision über das Gesamte inkommen der Eheleute nicht; sie bemängelt nur, daß darin das Manneseinkommen ohne Rücksicht auf die Werbungskosten eingesetzt sei« Obwohl sie nicht dartut, daß das Einkommen des Mannes mit Werbungskosten belastet sei, die den Pauschsatz des deutschen Einkommenssteuerrechts übersteigen, kann dem Revisionsantrage auf Zurückweisung der Berufung nicht entsprochen werden« Es wird insbesondere noch tatrichterlich festzustellen sein, von welchem Zeitpunkt ab ein Gesamteinkommen der Eheleute von 150 % des für die Klägerin maßgeblichen Tabellensatzes als nachhaltig gewährleistet anzusehen war« Wenn dieser Zeitpunkt bis zu dem 1« Januar 1951 eingetreten war, greift die Anfechtung des Vergleichs von 1961 nicht durch. Hatte die Klägerin durch ErwerbStätigkeit und Haushaltsführung am 1. Januar 1951 die ausreichende Lebensgrundlage noch nicht wiedererlangt, dann endet der Entschädigungszeitraum erst mit dem 30« September 1952, und zwar nach § 112 Satz 2 BEG. Nach § 75 Abs« 1 S. 2 und Abs« 2 BEG würde er stets mit dem Schluß eines Kalenderjahres enden, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2. Februar 1966 - IV ZR 330/64 (insoweit unveröffentlicht, vgl. aber BGH RzW 1967, 466) dargelegt und in seinem Urteil vom 20. November 1969 - IX ZR 25/69 -näher begründet hat. Eine Beendigung mit dem 31. März 1951 kommt daher nicht in Betracht. Das gilt auch, wenn der Einkommensnachweis für einen vom Kalenderjahr ab- weichenden Zeitraum geführt wird. Wie von der Klägerin richtig angenommen, ist das Familieneinkommen im Sinne von BGH RzW 1968, 407 zunächst mit der entsprechenden Zahl von Zwölfteln auf die jeweils beteiligten Kalenderjahre zu verteilen und das sich dabei ergebende Jahreseinkommen mit dem Tabellensatz zu vergleichen. Mai MaaB Graf v.d.MUhlen Henkel