Für die Anwendung des $ 7 BEG kommt es auf den Zweck an, der mit einer inhaltlich unrichtigen Erklärung verfolgt wird. Gleichzeitig mit der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen bei der Entsehädigungsbehörde beantragte der Kläger zur Vorlage bei dieser Behörde beim Internationalen Suehdienst die Ausstellung einer Aufenthalts- und In-haftierungsbesoheinigung* Im Antrag war die zuständige Entsehädigungsbehörde bezeichnet; die Angaben über die "Inhaftierung11 waren unrichtig, Ber Internationale Suchdienst übersandte die Ursohrlft unmittelbar der Entschä-digungsbehörde * Biese lehnte den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ab* Vor der Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitssehaden forderte sie eine Ablichtung des beim Internationalen Such- Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, für die Anwendung des § 7 BEGr sei der Zweck der unrichtigen Angaben - Entschädigung zu erlangen - entscheidend« Es komme nicht darauf an, wem gegenüber die unrichtige Erklärung abgegeben worden sei« Schon der Wortlaut der Vorschrift ergibt eindeutig, daß es lediglieh auf den mit den unrichtigen Angaben verfolgten Zweek ankommt (vgl* BGH RzW 1958, 316 Er« 52; ferner RzW 1962, 214 Er« 10)« Weil sie darauf gerichtet gewesen sein auB, Entschädigung zu erlangen, ist die Vorstellung des Antragstellers erforderlich, aber auch genügend, dadurch werde die Entscheidung über den angemeldeten Anspruch günstig beeinflußt« Biese vom Gesetz geforderte Zweckbestimmung des Verhaltens bringt es notwendig in einen Zusammenhang mit dem anhängigen Entsohädigungsverfahren und ermöglicht damit die Abgrenzung zu anderen Verhaltensweisen, denen ein solcher Zusammenhang fehlt« Es entspricht dem Sinn und Zweek des $ 7 BEO, wie ihn der Senat im Urteil RzW 1968, 452 Er« 7 umschrieben hat, auch solchen Antragstellern den Anspruch zu versagen, die wie hier der Kläger oder * dessen Bevollmächtigter sich unter Verstoß gegen die Wahr-
2473 045 Nachschlagewerk: ja BGHZs nein BEG § 7 Für die Anwendung des $ 7 BEG kommt es auf den Zweck an, der mit einer inhaltlich unrichtigen Erklärung verfolgt wird. Deshalb rechtfertigen die Versagung auch falsche Haftangaben in einem beim Internationalen Suchdienst einge-reiohten Antrag, durch den dieser veranlaßt worden ist, eine Aufenthalts- und Inhaftierungsbescheinigung auszu-etellen und deren Urschrift unmittelbar der im Antrag bezeiohneten Entschädigungsbehörde zuzuleiten. BÖH, Besohl.v. 3. Februar 1970 - IX ZB 509/69 - 0L6 Frankfurt/M. LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF Tr m m/M BESCHLUSS in der Entschädigungssache Jakob T( t Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Besehwerdegegner Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrioh-ter Maaß, Br* Graf, Zorn und Henkel in der Sitzung vom 3« Februar 1970 beschlossen: Bie Beschwerde des Klägers gegen die Vicht zulas sung der Bevisien im Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesge-riohts Frankfurt/Main vom 23* Märe 1969 wird zurüokgewiesen« Bas Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die aufiergerlohtliehen Kosten trägt der Kläger* Gründe Bie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BBG) liegen nicht vor* Gleichzeitig mit der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen bei der Entsehädigungsbehörde beantragte der Kläger zur Vorlage bei dieser Behörde beim Internationalen Suehdienst die Ausstellung einer Aufenthalts- und In-haftierungsbesoheinigung* Im Antrag war die zuständige Entsehädigungsbehörde bezeichnet; die Angaben über die "Inhaftierung11 waren unrichtig, Ber Internationale Suchdienst übersandte die Ursohrlft unmittelbar der Entschä-digungsbehörde * Biese lehnte den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ab* Vor der Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitssehaden forderte sie eine Ablichtung des beim Internationalen Such- dienst eingereichten Antrags an und versagte dann wegen der darin enthaltenen unrichtigen Haftangaben durch Bescheid vom 4« Oktober 1967 diesen Anspruch nach § 7 Abs« i BEG ganz. Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, für die Anwendung des § 7 BEGr sei der Zweck der unrichtigen Angaben - Entschädigung zu erlangen - entscheidend« Es komme nicht darauf an, wem gegenüber die unrichtige Erklärung abgegeben worden sei« Der Berufung8riehter hat richtig entschieden« Entgegen der Meinung der sofortigen Beschwerde betrifft die Anwendung des § 7 Abs« 1 BEO auf den festgestellten Sachverhalt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Revision rechtfertigt (§ 219 Abs« 2 Hr« 1 BEO)« Schon der Wortlaut der Vorschrift ergibt eindeutig, daß es lediglieh auf den mit den unrichtigen Angaben verfolgten Zweek ankommt (vgl* BGH RzW 1958, 316 Er« 52; ferner RzW 1962, 214 Er« 10)« Weil sie darauf gerichtet gewesen sein auB, Entschädigung zu erlangen, ist die Vorstellung des Antragstellers erforderlich, aber auch genügend, dadurch werde die Entscheidung über den angemeldeten Anspruch günstig beeinflußt« Biese vom Gesetz geforderte Zweckbestimmung des Verhaltens bringt es notwendig in einen Zusammenhang mit dem anhängigen Entsohädigungsverfahren und ermöglicht damit die Abgrenzung zu anderen Verhaltensweisen, denen ein solcher Zusammenhang fehlt« Es entspricht dem Sinn und Zweek des $ 7 BEO, wie ihn der Senat im Urteil RzW 1968, 452 Er« 7 umschrieben hat, auch solchen Antragstellern den Anspruch zu versagen, die wie hier der Kläger oder * dessen Bevollmächtigter sich unter Verstoß gegen die Wahr- heitspflioht das für die Durchsetzung des Anspruchs so wesentliche Beweismittel der Aufenthalts- und Inhaftierungs-bescheinigung des Internationalen Suchdienstes besohafft haben. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß der Kläger oder dessen Bevollmächtigter bei der Abgabe der falschen Erklärung gegenüber dem Internationalen Suchdienst die Vorstellung hatte, er könne dadurch das Bntschädigungsverfähren günstig beeinflussen. Diese Feststellung des Beweggrundes für das Erfinden einer in Wirklichkeit nioht erlebten Verfolgung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Die Büge einer Verletzung des § 291 ZPO ist offensichtlich unbegründet. Da auoh sonst keiner der in § 219 Abs. 2 BEO umschriebenen Bevisionszula88ungsgründe vorliegt, ist die Beschwerde unbegründet und wird mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEGr, § 97 ZPO zurückgewiesen. Senatspräsident Mai Henkel ist beurlaubt, er kann nicht unterschreiben. Maaß