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BGH · IX ZR 494/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 494/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 15. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 72.381,60 €

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 494/00
15. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
 am 15. Januar 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluß vom 1. Februar 2001, wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 72.381,60 €
(= 141.566,11 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Neskovic