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BGH · IX ZR 475/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 475/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann am 28. Das Versäumnisurteil des High Court der Republik Singapur vom 19. Die internationale Zuständigkeit des High Court hat das Nach deutschem Recht liegt der Erfüllungsort, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Singapur. Nichts anderes ergibt sich hier aus Art. 3 Buchst, c des nach der Bekanntmachung vom 29. Schließlich hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Ausführungen einen Verstoß gegen den deutschen ordre public verneint (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Zitierte Normen: § 723 ZPO
RechtBerufungsgerichtSingapurZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 475/00
28. September 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 28. September 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. November 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 1) hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 186.621,54 €
(= 365.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Versäumnisurteil des High Court der Republik Singapur vom 19. November 1996 ist im Sinne des § 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtskräftig. Für diese Feststellung genügte in dem hier gegebenen Fall die Erklärung des Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21. November 2000. Die internationale Zuständigkeit des High Court hat das
 
Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht (§ 328 Abs. 1 Nr. 1, § 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. Nach deutschem Recht liegt der Erfüllungsort, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Singapur. Nicht anders verhält es sich nach singapurischem Recht (Order 11 rule 1(e) der Singapore Rules of Court 1996; vgl. Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozeßrecht Rn. 292 zur entsprechenden englischen Vorschrift in Order 11 rule 1(1) der Rules of the Supreme Court). Die verfahrenseinleitenden Schriftstücke sind dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verlangt keine Zustellung an den Beklagten persönlich (Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. § 328 Rn. 135b). Nichts anderes ergibt sich hier aus Art. 3 Buchst, c des nach der Bekanntmachung vom 29. April 1976 (BGBl. II S. 576) im Verhältnis zur Republik Singapur anzuwendenden deutsch-britischen Abkommens vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBl. II S. 623). Schließlich hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Ausführungen einen Verstoß gegen den deutschen ordre public verneint (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann