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BGH · IX ZR 473/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 473/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neskovic, Vill und Cierniak am 5. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist unbegründet. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren Antrag hin Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zu demutbar ist, die Kosten aufzubringen. Der Bundesagentur für Arbeit, die Insolvenzgeld bezahlt hat, ist ein Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens könnten die Forderungen des Fiskus in erheblichem Umfang befriedigt werden, auch wenn vorab bis zu 30.000 €an den Verwalter abzuführen sind.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
KostenFiskusForderungdemutbarRevisionsverfahrenKostenvorschußKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 473/00
BESCHLUSS
vom 5. Februar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neskovic, Vill und Cierniak
 am 5. Februar 2004 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist unbegründet.
Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren Antrag hin Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zu demutbar ist, die Kosten aufzubringen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.
Insolvenzgläubigern mit kleinen Forderungen ist ein Kostenvorschuß nicht zu demutbar (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 116 Rn. 7). Von den Großgläubigern hat die Volksbank	ihre	Forderungsanmeldung	zurück-
gezogen. Der Bundesagentur für Arbeit, die Insolvenzgeld bezahlt hat, ist ein
 
Kostenvorschuß nicht zu demutbar (BGHZ 119, 372/378). Dagegen hat das Finanzamt Celle Forderungen in Höhe von 93.800 € angemeldet, von denen 51.867,37 € anerkannt wurden. Das sind circa 43 % der anerkannten Forderungen. Durch das Revisionsverfahren sollen 76.693,78 € nebst Zinsen zur Masse gezogen werden. Der Fiskus ist deshalb an dem Rechtsstreit in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Ihm ist zuzu demuten, die Prozeßkosten aufzubringen. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens könnten die Forderungen des Fiskus in erheblichem Umfang befriedigt werden, auch wenn vorab bis zu 30.000 €an den Verwalter abzuführen sind.
Von der zu tragenden Kostenlast ist der Steuerfiskus nicht befreit (BGHZ 138, 188; BGH; Besohl, v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).
Umstände des Einzelfalls, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden im Schreiben vom 29. Dezember 2003 nicht einmal versucht, den Fiskus dazu zu bewegen, Kostenvorschuß zu leisten. Als Gläubiger, dem die Kostenaufbringung zu demutbar ist, hat der Fiskus sämtliche Kosten vorzuschießen, auch diejenigen, die dem
 Anteil der anderen Gläubiger entsprechen, denen ein Kostenvorschuß nicht zu demutbar ist (Zöller/Philippi aaO Rn. 7). Ob das Finanzamt zu dem Kostenvorschuß bereit ist, ist unerheblich (BGHZ 138, 188, 193).
Kreft	Raebel	Neskovic
 Vill
Cierniak