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BGH · IX ZR 469/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 469/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 17. EGBGB), beruht auf einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Auslegung und ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. 3. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist davon auszugehen, daß der Beklagte keine Garantie geleistet, sondern lediglich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen hat. BGHZ 106, 19, 25; 109, 197, 203; 145, 203, 211 f) und die Bürgschaft auf erstes Anfordern lediglich eine qualifizierte Form der Bürgschaft darstellt (vgl. Der Einwand der rechtswidrigen Subventionierung von Konkurrenzunternehmen der Hauptschuldnerin ist im Bürgschaftsprozeß unerheblich, weil die Klägerin für das Verhalten des Freistaats Thüringen rechtlich nicht einzustehen hat.

Zitierte Normen: § 17 EuGVUe_2009 § 9 AGBG § 765 BGB
Ergebnis25BürgschaftParteiHauptschuldnerinunwirksamRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 469/00
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
 am 17. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 129.529,34 € (253.337,36 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
1.	Die Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam, weil sie den aus den zeitlich vorausgegangenen Verpflichtungserklärungen ersichtlichen Gepflogenheiten der Parteien entspricht (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst, b LugÜ).
2.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Geltung deutschen Sachrechts konkludent vereinbart (Art. 27 Abs. 1 Satz 2
 
 EGBGB), beruht auf einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Auslegung und ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.
3.	Für die revisionsrechtliche Prüfung ist davon auszugehen, daß der Beklagte keine Garantie geleistet, sondern lediglich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen hat. Diese ist zwar gemäß § 9 AGBG unwirksam; jedoch bleibt eine gewöhnliche Bürgschaft (§ 765 BGB) als Verpflichtung bestehen, weil die unwirksame Klausel inhaltlich und sprachlich teilbar ist (vgl. BGHZ 106, 19, 25; 109, 197, 203; 145, 203, 211 f) und die Bürgschaft auf erstes Anfordern lediglich eine qualifizierte Form der Bürgschaft darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895 ff). Im übrigen ergäbe sich dasselbe Ergebnis aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. BGHZ 137, 153, 156 ff).
4.	Der Einwand der rechtswidrigen Subventionierung von Konkurrenzunternehmen der Hauptschuldnerin ist im Bürgschaftsprozeß unerheblich, weil die Klägerin für das Verhalten des Freistaats Thüringen rechtlich nicht einzustehen hat. Insoweit kommen allenfalls Amtshaftungsansprüche der Hauptschuldnerin gegen das Land in Betracht.
Kreft
 Raebel
Kirchhof
 Kayser
Fischer