Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.708,54
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 466/00 vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 2. Dezember 2004 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.708,54 € (298.671,95 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die fristlose Kündigung des Beklagten war wirksam, weil eine Fortsetzung des Mietvertrages mit der Klägerin in Anbetracht der ausgehandelten Konditionen für die Vermieterseite untragbar war. Im übrigen ist ein Verschulden des Beklagten auch aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zu verneinen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak