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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 28. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Wenn der Beklagte bei der Vertragsgestaltung Klauseln gewählt hätte, denen zufolge die Auszahlung vom Notaranderkonto entsprechend dem objektiv festgestellten Baufortschritt vorzunehmen war, wäre die Fälligkeit der den Klägern obliegenden Zahlungen nicht später eingetreten.

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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 28. Februar 2002 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.679,02 «^festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Ob dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es am Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Wenn der Beklagte bei der Vertragsgestaltung Klauseln gewählt hätte, denen zufolge die Auszahlung vom Notaranderkonto
 entsprechend dem objektiv festgestellten Baufortschritt vorzunehmen war, wäre die Fälligkeit der den Klägern obliegenden Zahlungen nicht später eingetreten. Denn die Kläger haben nicht behauptet, daß der objektive Baufortschritt die Auszahlungen nicht gerechtfertigt hätte. Hätte der Beklagte bei der Gestaltung des Ratenzahlungsplanes auf die Vorschrift des § 11 Nr. 2a AGBG weitergehend Rücksicht genommen, hätten die Kläger die fraglichen Raten zu dem selben Zeitpunkt bezahlen müssen. Denn die Werkleistung des Bauträgers war, wie die Kläger selbst nicht in Frage gestellt haben, mängelfrei.
Kreft	Kirchhof	Fi-
scher
 Ganter
Kayser