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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus unerlaubter Handlung wegen der Verfügung über die Maschinen verneint hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
 am 19. Juli 2001 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 623.625 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 16. Dezember 1997 zweifelsfrei zu dem Ausdruck gebracht, daß er an den von der Klägerin und anderen Gesellschaften in Anspruch genommenen Gegenständen für die Masse keine Rechte geltend macht. Damit scheidet eine Haftung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO aus;
denn der Verwalter braucht bei einem Prätendentenstreit unter Aussonderungsberechtigten nicht zu klären, wem das behauptete Recht zusteht.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus unerlaubter Handlung wegen der Verfügung über die Maschinen verneint hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Ganter
Raebel