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BGH · II ZR 284/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 284/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 12. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.533,38 * rangige oder gar alleinige Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheiten verwiesen werden, weil diese - nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht einmal ausgereicht haben, um die Verbindlichkeiten der Gesellschafter abzudecken.

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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
 am 12. März 2002 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main -17. Zivilsenat - vom 11. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.533,38 *
(= 63.629,77 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Ein Fall der Doppelbesicherung (vgl. dazu zuletzt BGFI, Urt. v. 6. Juli 1998 - II ZR 284/94, NJW 1998, 3273, 3274) liegt nicht vor, weil sämtliche Sicherheiten sowohl die Forderungen gegen die Gesellschaft als auch gegen die Gesellschafter besichern. Die Klägerin kann schon deshalb nicht auf die vor-
rangige oder gar alleinige Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheiten verwiesen werden, weil diese - nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht einmal ausgereicht haben, um die Verbindlichkeiten der Gesellschafter abzudecken.
Kreft
 Stodolkowitz
Ganter
 Raebel
Kayser