September 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 12. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 454/99 12. September 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 12. September 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Streitwert für die Revisionsverfahren: 35.790,43 € (70.000 DM). Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Jedenfalls seit Kenntnis des Eröffnungsantrags - Mitte Dezember 1997 - hatte der Kläger Zeit genug, um sein angebliches Aussonderungsrecht sowie die es stützenden tatsächlichen Umstände im einzelnen darzustellen. Da dies bis zu dem 30. Januar 1998 nicht nachweislich geschehen ist, hat der Beklagte seine Pflichten nicht fahrlässig verletzt. Kreft Ganter Kirchhof Kayser Fischer