Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Cierniak am 8. 1. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von weiterer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565a ZPO a.F.). Die Klägerin hat ihre Pflicht verletzt, den Beklagten und seinen Mitgesellschafter über die entscheidende Bedeutung der Zuordnung erworbener Grundstücke zu dem Umlaufvermögen für den erstrebten steuerlichen Verlustabzug der Grunderwerbskosten hinzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF ix ZR 449/00 BESCHLUSS 8. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Cierniak am 8. Juni 2004 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 136.097,90 € (= 266.184,35 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). 1. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von weiterer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565a ZPO a.F.). 2. Die Klägerin hat ihre Pflicht verletzt, den Beklagten und seinen Mitgesellschafter über die entscheidende Bedeutung der Zuordnung erworbener Grundstücke zu dem Umlaufvermögen für den erstrebten steuerlichen Verlustabzug der Grunderwerbskosten hinzuweisen. 3. Diese Pflichtverletzung war schadensursächlich; denn die Folge richtiger steuerlicher Beratung der GbR hätte bei beratungsgerechtem Verhalten nur sein können, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter Grundstücke, deren alsbaldiger Verkauf nicht beabsichtigt und deren Zuordnung zu dem Umlaufvermögen daher durchgreifenden Bedenken ausgesetzt war, in den GmbH's beließen, denn hier konnte mit den Übertragungskosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuern) keine Vorteilserwartung durch einen sofortigen steuerlichen Verlustabzug des Gesamterwerbsaufwandes einschließlich der Kaufpreiszahlung verbunden werden. 4. Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach § 68 StBerG verjährt; denn nach der Gestaltungsberatung der Klägerin sprach für die schadensgegenständlichen Übertragungskosten im Gesamtvermögensvergleich die Renta- bilitätsvermutung des steuerlichen Verlustabzugs bei der GbR. Das Risiko des Fehlschlages dieser Erwartung hat sich erst durch das Ergebnis der Betriebsprüfung und die nachfolgende Neufeststellung der Gewinne aus der GbR zu einem Schaden verdichtet. Kreft Fischer Raebel Neskovic Cierniak