* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 13. War sie unwirksam, so ist die Klägerin Inhaberin der Forderung geblieben und als solche sachbefugt. Wenn die Beklagte an diese zahlt, wird sie - auch wenn die Zession unwirksam ist - gegenüber der Klägerin befreit.

Zitierte Normen: § 774 BGB
RaebelVertragsstrafeKreftAnspruchKlägerinZivilsenatKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
 am 13. Juli 2000 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 2. August 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Auf die Wirksamkeit der Abtretung des Bürgschaftsanspruchs kommt es nicht an. War sie unwirksam, so ist die Klägerin Inhaberin der Forderung geblieben und als solche sachbefugt. Ebenso wie ein Gläubiger seinen Schuldner auffordern kann, nicht an ihn, sondern an einen Dritten zu leisten, kann die
 
Klägerin im Prozeß Zahlung an die Zessionarin verlangen. Wenn die Beklagte an diese zahlt, wird sie - auch wenn die Zession unwirksam ist - gegenüber der Klägerin befreit.
Die Auslegung des Tatrichters, die Bürgschaft erstrecke sich auch auf den Anspruch auf die Vertragsstrafe, ist rechtsfehlerfrei und damit für das Revisionsgericht bindend.
Da der Anspruch auf Vertragsstrafe schadensunabhängig ist (BGHZ 63, 256, 260), braucht die Klägerin insoweit keinen Schaden darzutun; leistet die Beklagte als Bürgin, geht der Vertragsstrafenanspruch gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf sie über.
Kreft
 Ganter
Kirchhof
 Raebel
Fischer