* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 165/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 165/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-dolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. die Beklagte ergeben könnten, ist ohne Bedeutung, weil es für einen solchen Sachverhalt an einem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers fehlt.

Zitierte Normen: § 57 AktG
BedeutungKreftAktGAnfechtungsvorschriftenZugehörKlägerGanterKirchhofZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-dolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 14. September 2000 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 29.250.000 DM
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die Weggabe der als solche - unter Berücksichtigung der Kaufpreisverbindlichkeit der K. S.A. - wertlosen Aktien aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erfüllte für sich allein weder den Tatbestand der konkursrechtlichen Anfechtungsvorschriften noch den des § 57 AktG (zu dem Anfechtungsrecht vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, NJW-RR 1986, 536, 538). Welche Ansprüche sich aus einer Verwertung der Fahrscheinautomaten durch
 
die Beklagte ergeben könnten, ist ohne Bedeutung, weil es für einen solchen Sachverhalt an einem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers fehlt.
Im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Kreft	Stodolkowitz	Kirchhof
 Zugehör	Ganter