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BGH · IX ZR 435/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 435/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 235.194,27

Zitierte Normen: § 209 BGB
17KreftVillKayserRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 435/00
17. Februar 2004 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
 am 17. Februar 2004 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 235.194,27 € (460.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die unter anderem von dem Kläger zu 2 als Mitglied der aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobene Gebührenklage hat die Verjährung der urkundlich belegten eindeutig bezeichneten Gebührenforderung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.
Kreft
 Kayser
Fischer
 Vill
Ganter