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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Sprick am 4. Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil des 8. Wird Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Vollstreckungsschutz ist deshalb grundsätzlich zu verweigern, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über einen Antrag nach §712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung rechtlichen Gehörs des Vollstrek-kungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. Der Beklagte hat einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. Ein solcher Antrag war dem Beklagten bereits in der Berufungsinstanz möglich und zu demutbar. Deshalb ist dem Schutzbegehren des Beklagten nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht zu entsprechen.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungInteresseBundesgerichtshofsVollstreckungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Sprick
 am 4. Januar 1999 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 1998 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beklagte ist in der Berufungsinstanz verurteilt worden, als Bürge an die Klägerin 241.004,74 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ihm ist nachgelassen worden, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 295.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Nach fristgerechter Einlegung der Revision beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Er macht geltend: Er verfüge nicht über Mittel, den Urteils-
 
betrag zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen oder ein entsprechendes Darlehen zu erhalten. Er müßte die einstweilige Offenbarungsversicherung leisten. Das hätte zur Folge, daß Kontokorrentkredite in Höhe von ca. 30.000 DM sofort fällig gestellt würden und sein Geschäftsführervertrag mit der S. GmbH in Köln fristlos und ohne Abfindung gekündigt würde. Auch würde er auf längere Zeit seine Bonität bei Banken und Geschäftskunden einbüßen, und er hätte keine Chance, in dieser Branche erneut eine Tätigkeit auszuüben. Die Klägerin könne aus einer Zwangsvollstreckung angesichts seiner beengten finanziellen Verhältnisse keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.
Der Antrag des Beklagten ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einstellung nach dieser Norm jedoch nur ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat. Vollstreckungsschutz ist deshalb grundsätzlich zu verweigern, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher
 
Antrag möglich und zu demutbar war. Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über einen Antrag nach §712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung rechtlichen Gehörs des Vollstrek-kungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1991 -1 ZR 189/91, BGHR ZPO §719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 2; v. 28. März 1996 -1 ZR 14/96, BGHR ZPO §719 Abs. 2 - Einstellungsgründe 2; v. 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, BGHR ZPO §719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 3; v. 16. September 1998 - X ZR 107/98, Umdruck S. 4 f, z.V.b; auch BVerwG NVwZ 1998, 1177-je m.w.N.).
Der Beklagte hat einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. Ein solcher Antrag war dem Beklagten bereits in der Berufungsinstanz möglich und zu demutbar. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung mußte er -insbesondere nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1998 - IX ZR 258/97, WM 1998, 1120 = NJW 1998, 1939, wonach das Verbraucherkreditgesetz grundsätzlich nicht für Bürgschaften gilt - damit rechnen, daß das Berufungsgericht von der Entscheidung des Landgerichts abweichen werde. Deshalb ist dem Schutzbegehren des Beklagten nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht zu entsprechen. Darauf, ob die Revision Aussicht auf Erfolg hat und ob der Einstellung der Vollstreckung überwiegende Interessen der Klägerin entgegenstehen, kommt es im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht an.
Ein Sachverhalt, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 7. September 1990 -1 ZR 220/90, BGHR ZPO §719 Abs. 2 Satz 1 - Nachteil 2; v. 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90, NJW-RR 1991,
1216), liegt nicht vor. Die Gründe, auf die der Beklagte das Einstellungsbegehren stützt, lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. September 1998 bereits vor und hätten schon damals glaubhaft gemacht werden können.
Kreft
 Ganter
Stodolkowitz
 Sprick
Zugehör