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BGH · IX ZR 429/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 429/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 12. In den übrigen Punkten hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg: b) Ein Anspruch auf Nutzungsersatz (1.200 DM; LGU 5 Ziff.11) ist aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. c) Gegenüber dem Anspruch aus §§ 675, 670 BGB auf Vergütung der Hausverwaltung und der Hausmeistertätigkeit (22.519,18 DM und 1.104 DM; LGU 4 Ziff.7) war die Aufrechnung möglich.

Zitierte Normen: § 37 KO § 774 BGB
BGBHöheBundesgerichtshofsAnspruchRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 429/97	BESCHLUSS
vom 12. November 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 12. November 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 1997 wird angenommen, soweit die Klageabweisung in Höhe von 284.116,74 DM zuzüglich Zinsen bestätigt wurde.
Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.
Gründe
1. Der Senat nimmt die Revision an, soweit die Klage die Aufwendungen des Gemeinschuldners für das Anwesen der Beklagten in Ö., R. Straße, in Höhe von insgesamt 263.874,29 DM (LGU 3 Ziff. 1-6) betrifft und die Vorinstanzen die Aufrechnung gegenüber von ihnen aus §§ 37, 32 KO für berechtigt erachteten Ansprüchen von 8.242,85 DM (Garage; LGU 4 Ziff. 8) und von 12.000 DM (Darlehenstilgung; LGU 5 Ziff. 10) haben durchgreifen lassen.
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2. In den übrigen Punkten hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg:
a)	Ansprüche wegen der Versicherungsbeiträge (17.113,84 DM und 137,30 DM; LGU 5 Ziff. 10) und der Benutzung der Tankkarte (3.516,10 DM; LGU 4 Ziff. 9) sind mit revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen verneint worden.
b)	Ein Anspruch auf Nutzungsersatz (1.200 DM; LGU 5 Ziff. 11) ist aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1996 (XII ZR 254/94, NJW 1996, 2153, 2154) dargelegten Erwägungen, die hier entsprechend gelten, nicht entstanden.
c)	Gegenüber dem Anspruch aus §§ 675, 670 BGB auf Vergütung der Hausverwaltung und der Hausmeistertätigkeit (22.519,18 DM und 1.104 DM; LGU 4 Ziff. 7) war die Aufrechnung möglich. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß jedenfalls in
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dieser Höhe fällige Gegenansprüche aus § 774 Abs. 1 BGB bestehen, beruht auf einer verfahrensfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Würdigung.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer