Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.946,48 € (60.526,06 DM) festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 428/99 18. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 19. Dezember 2002 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1999 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.946,48 € (60.526,06 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Die Vorschrift des § 196 Abs. 1 BGB a.F. ist auch auf Bereicherungsansprüche anzuwenden, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Anspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2671). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die in Rede stehenden Geld- und Sachleistungen rechtsfehlerfrei als Vorschüsse im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. bewertet, deren Rückforderung bei Klageerhebung verjährt war. Kreft Ganter Raebel Kayser Neskovic