Volltext der Entscheidung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 20. Januar 2000 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 DM
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob es sich um Zeitbürgschaften handelte, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, die am 30. August 1996 eingetretene Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gegen die Hauptschuldnerin sei durch die Absprachen über die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs - insbesondere mit Hilfe der erwarteten Umsätze aus dem "Weihnachtsgeschäft" -nicht
hinausgeschoben worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz
Zugehör Ganter