* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Die Revision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird angenommen. Die Revision der Kläger wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

VermutungFischeranliegenKlägerRevisionAnnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
21. April 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. April 2005 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Revision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird angenommen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung über die Annahme auf 181.118,30 €(354.236,61 DM), für die Zeit danach auf 67.022,59 €(131.084,80 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Revision der Kläger wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat jedenfalls die Ursächlichkeit des behaupteten Beratungsfehlers für die Wohnsitzwahl des Klägers zu 1 und die Wahl des
 
Kanzleisitzes der Kläger verfahrensfehlerfrei verneint. Rechtlich zutreffend ist auch seine Annahme, daß bei persönlichen und allgemein unternehmerischen Entscheidungen, wie hier, keine Vermutung des steuergünstigsten Verhaltens besteht. Damit fehlt auch für die Vermutung der beratungsgerechten Entscheidung hier der notwendige Ansatzpunkt.
Für das Rechtsmittel der Kläger folgt der Streitwert der Festsetzung der Vorinstanzen.
Die Revision des Beklagten ist dagegen niedriger zu bewerten, weil die bisher zugrunde gelegten Gewerbesteuerbescheide (Anlagen K17 und K18) die bereits für die fiktive Vermittlungsgesellschaft entrichteten Zahlungen (siehe dazu die Einsprüche vom 19. November 1997 und 9. Dezember 1997 (Anlagen K 19 und K 21) außer Betracht lassen.
Fischer	Ganter	Raebel
 Cierniak
Lohmann