BGH · IX ZR 400/00 vom 17.06.2003
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic am 17. Mai 2000 - VII ZB 25/99, NJW 2000, 3286) auf den den Anforderungen der §§ 518, 519 ZPO a.F. genügenden Schriftsatz gemäß Anlage 5 zu dem Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden. Dezember 1960 - IV ZR 140/60, LM Nr. 10 zu § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist lediglich ausgesprochen, daß die Einreichung eines den Anforderungen einer Berufung genügenden Schriftsatzes dann nicht als Berufungseinlegung ausreicht, wenn mit dem gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch eindeutig erklärt wird, daß es sich bei dem Schriftsatz nur um einen Entwurf handele, der selbst noch keine Berufung sein solle. Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, weil nicht die Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs mit Anlagen, sondern der spätere Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit Bezugnahme auf die bereits vorliegende Anlage 5 des Prozeßkostenhilfegesuches als Berufungseinlegung anzusehen ist. Auf die Rechtsfrage, ob § 203 Abs. 2 BGB a.F. bei § 10 Abs. 2 GesO entsprechend angewendet werden kann, kommt es nicht an, weil die Klage mit dem am 4. Die nach der vom Kläger nicht verzögerten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag unverzüglich vorgenommene Zustellung der Klage ist "demnächst" erfolgt und wirkte folglich gemäß §270 Abs.3 ZPO a.F. auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück (vgl.