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BGH · IX ZR 398/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 398/99

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 11. Der Kläger ist Antragsteller im Revisionsverfahren und deshalb gemäß § 49 Satz 1 GKG insoweit alleiniger Kostenschuldner, solange die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht durch gerichtliche Entscheidung verteilt sind.

Zitierte Normen: § 5 GKG
gemäßKreftKayserKlägerErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 398/99
vom 11. Juli 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 11. Juli 2002 beschlossen:
Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenrechnungen vom 17. Juli 2000 und 29. November 2001 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaften Erinnerungen sind unbegründet.
Der Kläger ist Antragsteller im Revisionsverfahren und deshalb gemäß § 49 Satz 1 GKG insoweit alleiniger Kostenschuldner, solange die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht durch gerichtliche Entscheidung verteilt sind.
Der Höhe nach wird der Ansatz der gemäß § 61 GKG fälligen Gebühren ebenfalls keinen Fehler zu dem Nachteil des Erinnerungsführers auf (§ 11 GKG, KV 1230, 1236 a.F.).
Kreft
 Ganter
Kirchhof
 Kayser
Fischer